Aktuelle "Schrottimmobilien"-Rechtsprechung des BGH

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Der Bundersgerichtshof hat gestern (Entscheidungen vom 11. Januar 2011, Az: XI ZR 220/08) seine Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels so genannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge fortgeschrieben. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH entschied erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit so genannten "Schrottimmobilien". In den streitgegenständlichen Fällen hatten die klagenden Anleger unter anderem die Banken wiederum auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch genommen.

Die jüngst entschiedenen Fälle ähnelten wiederum einigen bereits im letzten Jahr durch den BGH entschiedenen Sachverhalten ( BGH vom 29. Juni 2010, Az: XI ZR 104/08). Schon seinerzeit hatte der BGH dabei die untergerichtliche Rechtsprechung bestätigt, welche eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch irreführende Angaben im sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" angenommen und damit eine Schadensersatzpflicht der beklagten Banken wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung festgestellt hat. Dabei ging es unter anderem darum, dass die Banken und mit diesen kooperierende Unternehmen entgegen deren Angaben in den zugrunde liegenden Aufträgen mit den Kunden tatsächlich höhere Provisionszahlungen erhielten.

Im Gegensatz hierzu hatten die Untergerichte in den jüngsten Fällen zunächst ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der beklagten Banken abgelehnt. Im Hinblick auf die aufgezeigte Entscheidung des BGH aus dem letzten Jahr hat dieser insoweit in insgesamt acht Fällen die entsprechenden Urteile wieder aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung an die jeweiligen Untergerichte zurückverwiesen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes stand in diesen jüngsten Fällen größtenteils fest, dass ein "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" erneut verwendet wurde, so dass die Untergerichte diesem und den damit verbundenen Aufklärungspflichten nun noch detaillierter nachgehen müssten.