>Aktuelle Rechtsprechung zu Inkassokosten
Ich gebe jetzt auch meinen Senf zur "rechtswissenschaftlichen" Diskussion.
Inkassokosten sind nach allgemeiner Rechtssprechung anerkannt, das bestreitet hier niemand, das sagt aber immer noch nichts daruebr aus ob sie vom Schuldner erstattet werden muessen.
Allein die Tatsache des Verzugseintritt bgruendet gerade nicht ein Bejahung dieser Frage, sondern wie so oft kommt es drauf an.
Ein richtiges und geschicktes Verhalten nach Verzugseintritt kann und wird zur Versagung von Erstattungsanspruechen fuehren, das wissen auch unsere Inkassofreunde und klagen daher nur bei fehlerhaften Verhalten des Schuldners(Anerkenntnis, kein Widerspruch bei Mahnbescheid etc)
Es gibt eine BGH Entscheidung in der von Schuldnerseite sehr begruendet gegen Inkassogebuehren argumiert wurde, und der ganzen Inkassobranche damals kraeftig in Unsicherheit brachte.
Bei diesem Fall ging es um einen 77 jaehrige Dame die mit Gewinnspielabzocke um viel Geld gebracht wurde und leider dem gerichtlichen Mahnbescheid nicht widersprach und mehrfach, ich glaube 3, Schuldanerkenntnisse unterschrieben.
Der BGH hat in seiner Urteilsbegruendung in dem zu verhandelten Fall eine Sittenwidrigkeit der Fallgestaltung (Erhebung der Inkassokosten etc) aber verneint, aber selbst darauf verwiesen, das die Erstattungsfaehigkeit dieser Kosten noch nicht abschliessend geklaert ist und ich zitiere aus dieser Begruendung
quote:
Schon daran fehlt es hier, wie hinsichtlich der Hauptforderung oben bereits ausgeführt. Ob auch die von der Beklagten im Mahnverfahren geltend gemachten, die geringen Hauptforderungen der Höhe nach um ein Vielfaches übersteigenden Ansprüche auf Inkassound Rechtsverfolgungskosten einer Schlüssigkeitsprüfung stand gehalten hätten, kann dahinstehen. Denn die Erstattungsfähigkeit von Mahnund Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. Seitz in InkassoHandbuch, 3. Aufl., Rdnr. 639 ff.; MünchKomm/Thode, BGB, 4. Aufl., § 286 Rdnr. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 286 Rdnr. 49; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286 Rdnr. 216 ff., jeweils m.w.Nachw.)
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Von daher ein richtiges und rechtskonformes Verhalten nach Verzugseintritt fuehrt regelmaessig zur Versagung der Erstattungsansprueche.
Erhellend finde ich die Tatsache, dass dieses Urteil von der Inkassobranche zur eigenen Legitimation benutzt wird, aber immer nur als Aktenzeichen, inhaltlich wird es dann vor Gericht eher selten benutzt, warum wohl?
Und noch einen Frage an unsere Inkassoverfechter, wenn Inkassokosten so rechtmaessig sind, warum werden dann diese nie von Însolvenzverwaltern oder Treuhaender zur Forderungstabelle zugelassen?
Die Pruefung der Anmeldung duerfte doch kein Problem sein, bei soviel scheinbar eindeutiger Rechtsprechung?
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-- Editiert am 26.08.2010 11:18
von Wer? am 26.08.2010 11:17
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