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Aktuelle Rechtsprechung zu Inkassokosten

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>Aktuelle Rechtsprechung zu Inkassokosten

@ behnkek

Die Forderung ist
quote:
nachweisbar
beglichen?

Wenn ja Einzeiler wie folgt an das Inkasso:

Ich widerspreche vollumfaenglich den von ihnen geltend gemachten Forderungen.

Desweiteren weise ich daraufhin , dass bei einem weiterem Versuch, ich mich mit einer Beschwerde an den fuer Sie zustaendigen Landgerichtspraesidenten wenden werden, da sie versuchen ein bestrittene Forderung beizutreiben.
Ich forder Sie hiermit letztmalig auf jeden Schriftverkehr und auch telefonische Kontaktaufnahmen zu verzichten..
Ausdrucklich weise ich daraufhin, dass meine Daten nicht weitergegeben werden durfen gemaess BDSG.
Ich behalte mir bei Zuwiderhandlung vor, die Abgabe einer Unterlassungserklaerung zu verlangen.
Sollten sie meine Beurteilung nicht teilen, verweise ich sie auf den Rechtsweg.

Dann sollten die Ruhe geben, falls ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt, grundlos widersprechen, und diesen Widerspruch nicht zurueckziehen und auch nicht der Gegenpartei gegenueber begruenden.

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von Wer? am 25.08.2010 22:04
Status: Senior (179 Beiträge)
Userwertung:  3,1  von 5 (von 9 User(n) bewertet)

>Aktuelle Rechtsprechung zu Inkassokosten
Vielen Dank erstmal, das werde ich schreiben.

Ka.

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von behnkek am 25.08.2010 22:12
Status: Senior (109 Beiträge)
Userwertung:  3,0  von 5 (von 2 User(n) bewertet)

>Aktuelle Rechtsprechung zu Inkassokosten
quote:
Dann musst du eben abwarten, ob das IKU die Forderung gerichtlich geltend macht. Wie das Gericht entscheiden würde, wurde doch im Eröffnungsbeitrag hinlänglich erklärt. Ob es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, entscheidet allein der Gläubiger.


Ich bezweifele das ein Gläubiger tatsächlich so dumm ist - unabhängig mal zu der unsicheren Rechtsprechung bezüglich Inkassogebühren
Wurde überhaupt schon mal expl wg Inkassogebühren eines ext Inkassobüros erfolgreich geklagt ?

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@ behnkek
Ich bin mit der von @wer empfohlenen Vorgehensweise bisher immer gut gefahren
Folgendes maximale Szenario ist möglich : 2 oder 3 Briefe vom Inkasso plus evtl Telefoninkasso plus 1 oder 2 Briefe des angeschlossenen Hausanwaltes. In seltenen Fällen wird ein Mahnbescheid beantragt. Diesen würde ich fristgem vollumfänglich UND begründungslos widersprechen.Diesen Widerspruch dann nicht wieder zurückziehen

-- Editiert am 25.08.2010 22:38


von thehellion am 25.08.2010 22:35
Status: Tao (12134 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 280 User(n) bewertet)

>Aktuelle Rechtsprechung zu Inkassokosten
--- editiert vom Admin


von guest-12326.08.2010 10:35:30 am 26.08.2010 06:53
Status: Senior (124 Beiträge)
Userwertung:  2,3  von 5 (von 6 User(n) bewertet)

>Aktuelle Rechtsprechung zu Inkassokosten
Ich gebe jetzt auch meinen Senf zur "rechtswissenschaftlichen" Diskussion.

Inkassokosten sind nach allgemeiner Rechtssprechung anerkannt, das bestreitet hier niemand, das sagt aber immer noch nichts daruebr aus ob sie vom Schuldner erstattet werden muessen.
Allein die Tatsache des Verzugseintritt bgruendet gerade nicht ein Bejahung dieser Frage, sondern wie so oft kommt es drauf an.

Ein richtiges und geschicktes Verhalten nach Verzugseintritt kann und wird zur Versagung von Erstattungsanspruechen fuehren, das wissen auch unsere Inkassofreunde und klagen daher nur bei fehlerhaften Verhalten des Schuldners(Anerkenntnis, kein Widerspruch bei Mahnbescheid etc)

Es gibt eine BGH Entscheidung in der von Schuldnerseite sehr begruendet gegen Inkassogebuehren argumiert wurde, und der ganzen Inkassobranche damals kraeftig in Unsicherheit brachte.
Bei diesem Fall ging es um einen 77 jaehrige Dame die mit Gewinnspielabzocke um viel Geld gebracht wurde und leider dem gerichtlichen Mahnbescheid nicht widersprach und mehrfach, ich glaube 3, Schuldanerkenntnisse unterschrieben.


Der BGH hat in seiner Urteilsbegruendung in dem zu verhandelten Fall eine Sittenwidrigkeit der Fallgestaltung (Erhebung der Inkassokosten etc) aber verneint, aber selbst darauf verwiesen, das die Erstattungsfaehigkeit dieser Kosten noch nicht abschliessend geklaert ist und ich zitiere aus dieser Begruendung
quote:
Schon daran fehlt es hier, wie hinsichtlich der Hauptforderung oben bereits ausgeführt. Ob auch die von der Beklagten im Mahnverfahren geltend gemachten, die geringen Hauptforderungen der Höhe nach um ein Vielfaches übersteigenden Ansprüche auf Inkassound Rechtsverfolgungskosten einer Schlüssigkeitsprüfung stand gehalten hätten, kann dahinstehen. Denn die Erstattungsfähigkeit von Mahnund Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. Seitz in InkassoHandbuch, 3. Aufl., Rdnr. 639 ff.; MünchKomm/Thode, BGB, 4. Aufl., § 286 Rdnr. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 286 Rdnr. 49; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286 Rdnr. 216 ff., jeweils m.w.Nachw.)
.

Von daher ein richtiges und rechtskonformes Verhalten nach Verzugseintritt fuehrt regelmaessig zur Versagung der Erstattungsansprueche.

Erhellend finde ich die Tatsache, dass dieses Urteil von der Inkassobranche zur eigenen Legitimation benutzt wird, aber immer nur als Aktenzeichen, inhaltlich wird es dann vor Gericht eher selten benutzt, warum wohl?
Und noch einen Frage an unsere Inkassoverfechter, wenn Inkassokosten so rechtmaessig sind, warum werden dann diese nie von Însolvenzverwaltern oder Treuhaender zur Forderungstabelle zugelassen?
Die Pruefung der Anmeldung duerfte doch kein Problem sein, bei soviel scheinbar eindeutiger Rechtsprechung?



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-- Editiert am 26.08.2010 11:18


von Wer? am 26.08.2010 11:17
Status: Senior (179 Beiträge)
Userwertung:  3,1  von 5 (von 9 User(n) bewertet)

>Aktuelle Rechtsprechung zu Inkassokosten
--- editiert vom Admin


von guest-12301.09.2010 10:29:58 am 27.08.2010 08:27
Status: Senior (123 Beiträge)
Userwertung:  2,6  von 5 (von 13 User(n) bewertet)

>Aktuelle Rechtsprechung zu Inkassokosten
quote:
Das ist nur heiße Luft ohne irgendeine klare oder fundierte Aussage.
quote:
Auch das ist nur nebulöses Fabulieren

quote:
Der Schreiber fabuliert auch hier nur

quote:
Was für ein Stammtischgebrabbel

quote:
Stochern der Blinden im Nebe

Irgendwie richtig klasse !!!
Der Ausdrück nebulöses Fabulieren hat mir am Besten gefallen !


lg

-- Editiert am 27.08.2010 09:06


von thehellion am 27.08.2010 09:04
Status: Tao (12134 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 280 User(n) bewertet)

>Aktuelle Rechtsprechung zu Inkassokosten
Nebuloeses Fabulieren?

Gerichtsentscheidung fuer die Erstattung von Inkassokosten, nur und ausschliesslich Inkassokosten, wenn die Hauptforderung erfolgreich bestritten oder beglichen wurde, konnte ich deinem interssanten Beitrag leider nicht entnehmen.

Ja konkret kommt es auf den Einzelfall an, dass ist aber je nach dem auf welcher Seite man steht schwierig zu verstehen, vor allem wenn man im Masseninkasso Buchungsleichen beitreibt, hat man einen eher schwierigen Zugang zu Einzelfallbetrachtungen.

Meine nebuloes fabulierte Frage hast du auch nicht beantwortet und ich stelle gleich noch eine, warum hat noch nie eine Inkassobude, bei so eindeutiger Rechtslage, eine BGH-Entscheidung gesucht zu Inkassokosten(ich habe da einen Verdacht)?




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von Wer? am 27.08.2010 11:28
Status: Senior (179 Beiträge)
Userwertung:  3,1  von 5 (von 9 User(n) bewertet)

>Aktuelle Rechtsprechung zu Inkassokosten
--- editiert vom Admin


von guest-12301.09.2010 10:29:58 am 27.08.2010 12:09
Status: Senior (123 Beiträge)
Userwertung:  2,6  von 5 (von 13 User(n) bewertet)

>Aktuelle Rechtsprechung zu Inkassokosten
Der BGH (und an dem orientiere ich mich) sieht das wohl anders

quote:
Denn die Erstattungsfähigkeit von Mahnund Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. Seitz in InkassoHandbuch, 3. Aufl., Rdnr. 639 ff.; MünchKomm/Thode, BGB, 4. Aufl., § 286 Rdnr. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 286 Rdnr. 49; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286 Rdnr. 216 ff., jeweils m.w.Nachw.)

Wird so eine eindeutige Rechtslage beschrieben?




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-- Editiert am 27.08.2010 12:25


von Wer? am 27.08.2010 12:25
Status: Senior (179 Beiträge)
Userwertung:  3,1  von 5 (von 9 User(n) bewertet)


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