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Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Schönheitsreparaturen - 1/1
vom 04.02.2009   |   6609 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Schönheitsreparaturen

Eine nachträgliche Endrenovierungsvereinbarung kann trotz unwirksamerSchönheitsreparaturklausel im Mietvertrag wirksam sein

Von Rechtsanwältin
Daniela Maas
Maas
Schwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Werkvertragsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Wirtschaftsrecht, Grundstücksrecht.
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Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14.01.2009 ganz aktuellentschieden. Eine im Wohnungsübergabeprotokoll vereinbarte Endrenovierungsklausel ist nichtdeshalb unwirksam, weil der Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel enthält.

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Im vom BGH entschiedenen Fall war die im Formularmietvertrag vereinbarte Schönheitsreparaturunwirksam. Der Mieter war danach also zumindest nicht verpflichtet, bei AuszugSchönheitsreparaturen vorzunehmen. Dennoch machte der Vermieter einen Schadenersatzwegen unterbliebener Schönheitsreparaturen geltend – mit Erfolg.

Die Parteien hatten nämlich im Wohnungsübergabeprotokoll zu Beginn des MietverhältnissesFolgendes vereinbart: "Herr U. übernimmt vom Vormieter M. die Wohnung im renoviertenZustand. Er verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls im renoviertenZustand zu übergeben."

Der BGH hat dazu ausgeführt, dass ein Anspruch des Vermieters zwar nicht aus dermietvertraglichen Schönheitsreparaturklausel hergeleitet werden könne, weil sie einen starrenFristenplan enthalte und deswegen unwirksam sei. Eine Renovierungspflicht folge jedoch aus derEndrenovierungsvereinbarung im Wohnungsübergabeprotokoll, sofern es sich dabei um eineIndividualvereinbarung handele. Eine Individualvereinbarung unterliege nämlich nicht derInhaltskontrolle von § 307 BGB.

Entscheidend und zu beachten ist jedoch, dass eine solche Endrenovierungsabrede nichtmehrfach verwendet werden darf. Dann würde die Vereinbarung nämlich als AllgemeineGeschäftsbedingung wieder der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen und wohlunwirksam sein.

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