Aktuelle Entscheidungen zum Vergabeverfahren im Schulrecht in Sachsen III - Auswahlkriterium Leistung

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Bisherige Leistung in der Grundschule als Grundlage für die Auswahlentscheidung der weiterführenden Schule?

Schulplätze werden in Sachsen durch die Schulleitung vergeben

Da es im Freistaat Sachsen an einer ausdrücklichen gesetzlichen / verordnungsrechtlichen Regelung fehlt, wie Schulplätze für weiterführende Schulen zu verteilen sind, werden diese durch die Schulleiterinnen und Schulleiter nach sachgerechten Kriterien vergeben. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht tendierte dazu, dass dabei auch die bisherige Leistung herangezogen werden könne (Beschluss v. 19. August 2011, 2 B 158/11). In den bislang vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren kam es jedoch nicht darauf an, in welchem Umfang die Leistung an der Grundschule bei der Vergabe von Schulplätzen an weiterführenden Schulen tatsächlich berücksichtigt werden darf, weil diese Frage nicht streitentscheidend war.

Mit Beschlüssen vom 6. August 2014 (Az. 4 L 475/14 u.a.) gab das Verwaltungsgericht Leipzig nun den Eilanträgen mehrerer Eltern auf Zuweisung von Schulplätzen in der 5. Klasse am Reclam-Gymnasium zum Schuljahr 2014/15 statt, die sich gegen die Vergabe der Schulplätze nach Leistungskriterien gewandt hatten.

Die Schulleiterin hatte bei der Schulplatzvergabe folgende Kriterien angewandt: Bevorzugung von Integrationskindern und Kindern, von denen bereits ein Geschwisterkind an der Schule unterrichtet wird, sowie die bisherige Leistung.

Leistungskriterien dürfen von der Schulleitung nicht zu weit gefasst werden

Hintergrund für die Fokussierung auf die Leistung ist der besondere Stundenplan der Schule, der die Unterrichtung in der zweiten Fremdsprache Französisch bereits ab der 5. Klasse vorsieht. Bei der Leistungsbewertung wurden jedoch ausschließlich die Noten, die für die Bildungsempfehlung relevant sind - also Deutsch, Mathematik und Sachkunde - herangezogen. Unberücksichtigt blieb z.B. die Englischnote. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dies fehlerhaft. Das Schulgesetz lasse nur einen beschränkten Spielraum zur Vergabe der Schulplätze nach Leistungskriterien zu. Die Erwägung der Schulleiterin, der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab der 5. Klasse stelle besondere Anforderungen an die Schüler, könne die vorgenommene Auswahlentscheidung nicht stützen. Denn die nach der Bildungsempfehlung zu berücksichtigenden Noten seien ohnehin nur begrenzt darüber aussagefähig, wie die Schüler den Anforderungen einer Fremdsprache gerecht werden.

Das Leistungskriterium sei zu weit gefasst. Auch die an die Geschwisterkinder vergebenen Plätze würden einen mittelbaren Bezug zu leistungsbezogenen Kriterien aufweisen. Denn das den Anspruch auf Auswahl als Geschwisterkind vermittelnde ältere Kind wurde bei einer entsprechenden Praxis der Schule ebenfalls anhand von Leistungskriterien ausgewählt. Es gehe jedoch zu weit, wenn man bei der Vergabeentscheidung mittelbar an die Leistung des älteren Geschwisterkindes anknüpfe.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schlägt sich dieser Fehler jedoch nicht auf Zweit- und Drittwünsche nieder (Beschluss vom 19. August 2014, Az. 4 L 447/14). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte das Verwaltungsgericht insoweit (Beschluss vom 04.03.2015, 2 B 208/14).

Die Auswahl der Schüler an weiterführenden Schulen nach Leistungskriterien begegnet grundsätzlichen Bedenken.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine Bildungsempfehlung für die Aufnahme an einem Gymnasium in Sachsen ohnehin nur bis zu einem Notendurchschnitt von 2,0 erfolgt. Es bleiben daher nur geringe Differenzierungsmöglichkeiten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich die Kinder noch in der Entwicklungsphase befinden und sich das Leistungsbild jederzeit ändern kann. Wegen der strengen Voraussetzungen an die Erteilung einer Bildungsempfehlung für das Gymnasium in Sachsen kann die sächsische Rechtsprechung jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Bundesländer übertragen werden. Dort kann ein Abstellen auf die Leistung in der Auswahlentscheidung durchaus zulässig sein.

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