Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Unterhalt wegen Kindesbetreuung!
Mehr zum Thema: Familienrecht, Unterhalt, Elternteil, Kindesbetreuung, Kindeserziehung Gemeinsame Kinder haben nach der Trennung oder Scheidung einen Kindesunterhalts-
anspruch gegen denjenigen Elternteil, der nicht ihre tägliche Betreuung und Erziehung übernommen hat.
Darüber hinaus hat aber auch der Kinder betreuende Elternteil einen eigenen Unterhaltsanspruch wegen Kindeserziehung. Denn die betreuende Mutter oder der Vater sind gerade bei kleineren Kindern gezwungen, zu Hause zu bleiben oder nur in Teilzeit zu arbeiten.
seit 2004
Solange das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und daher nicht mehr betreut werden muss, kann der betreuende Elternteil Unterhalt wegen Kindeserziehung vom anderen Elternteil beanspruchen. Die Höhe des Betreuungsunterhalts ist grundsätzlich abhängig von der Einkommenshöhe des Zahlungspflichtigen. Je höher also das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Zahlungspflichtigen ist, desto höher fällt zumeist auch der Betreuungsunterhaltsanspruch aus.
Gerade über diesen Anspruch wird vor Gericht aber oftmals erbittert gestritten. So werden zwar Zahlungsansprüche der Kinder zumeist akzeptiert, so dass hier eine größere Zahlungsbereitschaft besteht. Nicht selten empfindet es der Zahlungspflichtige aber ungerecht, daneben auch noch an den früheren Partner zahlen zu müssen.
Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings der Meinung, dass der Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung der wichtigste Unterhaltsanspruch ist. Hieraus folgert das oberste Gericht, dass auf diesen Anspruch auch nicht verzichtet werden kann. Selbst wenn sich also beide Parteien vertraglich einigen würden, könnte der betreuende Elternteil hierauf nicht rechtswirksam verzichten.
Bezüglich der Dauer dieses Unterhaltsanspruches muss jedoch unterschieden werden. Handelt es sich um ein eheliches Kind, dann hat der betreuende Elternteil grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 18.Lebensjahrs.
Wird dagegen ein nicht eheliches Kind erzogen, dann hat die betreuende Kindesmutter bzw. der betreuende Kindesvater einen Unterhaltsanspruch nur während der ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Diese Unterscheidung wurde erneut durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs als verfassungskonform bestätigt (BGH Urt. v. 05.07.2006, Az. : XII ZR 11/04).
Allerdings kann nach Ansicht des Gerichtes in Ausnahmefällen von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn die Befristung des Unterhaltsanspruches zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde.
So benennt das Gericht verschiedene Gründe, die für die grobe Unbilligkeit sprechen können. Hierbei wird zwischen Gründen unterschieden, die sich auf das Kind bzw. auf die Eltern beziehen.
Kindesbezogene Gründe, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruch in Frage kommen, sind Erkrankungen oder Behinderungen des Kindes, die zu einem erhöhten Betreuungsbedarf führen oder aber auch das Fehlen von Kindergartenplätzen. Kann die Mutter des nichtehelichen Kindes einer Arbeitstätigkeit also nicht nachgehen, weil es an Betreuungsplätzen in der Gemeinde fehlt, dann kann sich der Unterhaltsanspruch bis zu 7. Lebensjahr des Kindes verlängern.
Aber auch wenn das Kind in Erwartung eines gemeinsamen dauerhaften Zusammenlebens gezeugt wurde, kann dies zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen, weil sich der nicht betreuende Elternteil in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten stellt, wenn er nach der Trennung hiervon nichts mehr wissen möchte. Hierbei handelt es sich um einen elternbezogenen Grund .
Aufgrund der zahlreichen schwierigen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang, sollten Sie daher durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung zusteht.
Ihr
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
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