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Aktuelle Abmahnwelle: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte für Sony Music und Constantin Film!

Von Rechtsanwalt Jörg Halbe
20.1.2012 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 1057 Aufrufe
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Abmahnwelle, Anschlussinhaber, Tauschbörse, Unterlassung, Constantin Film

Es schwappt eine regelrechte Abmahnwelle durch das Land. Insbesondere die Kanzleien FAREDS, WeSaveYourCopyrights, UC sowie Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen derzeit massiv ab.

Während Kanzleien wie FAREDS und UC Rechtsanwälte bei ihren Abmahnungen auf Auskünfte aus alten Beschlüssen, die zum Teil noch aus dem Jahre 2010 stammen, zurückgreifen, stützt die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte ihre Abmahnungen auf hochaktuelle Gerichtsverfügungen, die erst vor wenigen Wochen vor dem Landgericht Köln für Firmen wie Sony Music und Constantin Film ergangen sind. Die Beschlüsse verpflichten den Provider, in diesem Fall die Deutsche Telekom, Auskunft über die Inhaber von Internetanschlüssen zu erteilen, über die angeblich urheberrechtlich geschützte Werke wie etwa der Film „Werner - Eiskalt“ oder das Musikalbum XOXO von Casper zu einem bestimmten Zeitpunkt anderen Teilnehmern einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurden.

Nach entsprechend erteilter Auskunft verlangt die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte von den abgemahnten Anschlussinhabern insoweit Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der durch die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Jörg Halbe
Köln

Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht

Um kostenintensive Gerichtsverfahren und Folgeabmahnungen zu vermeiden, sollte der abgemahnte Anschlussinhaber in jedem Fall den verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllen. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass mit der Unterlassungserklärung nicht zugleich ein Schuldanerkenntnis abgegeben und eine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz bzw. Kostenerstattung begründet wird. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass der von einer Abmahnung betroffene Anschlussinhaber die zu modifizierende Unterlassungserklärung von einem Rechtsanwalt abgeben lässt, der sich erwiesenermaßen mit Filesharing-Abmahnungen auskennt. Dieser wird es verstehen, Gerichtsverfahren abzuwenden, Folgeabmahnungen auszuschließen sowie unberechtigte Forderungen der Gegenseite abzuwehren und somit vor weiterem Schaden zu schützen.

Mit der Abgabe einer hinreichend modifizierten Unterlassungserklärung hat sich die Angelegenheit im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch erledigt. Der für den Unterlassungsanspruch anzusetzende Gegenstandswert von bis zu 10.000 Euro ist damit aus der Welt. Es geht nur noch um die mit der Abmahnung gleichfalls geltend gemachten Zahlungsansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung. Diese lassen sich, da der Schadensersatzanspruch das vom Abmahnenden zu beweisende Verschulden des Anschlussinhabers voraussetzt und das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Deckelung der zu erstattenden Anwaltskosten bei 100 Euro vorsieht, meist ganz erheblich und im Einzelfall sogar gänzlich auf null reduzieren.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
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51105 Köln

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