Aktuelle Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Firmen Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft und Constantin Film Verleih GmbH an Filmwerk
Von Rechtsanwalt Dipl. Jur. Jan B. Heidicker 5.6.2011 | Ratgeber - uploads | 354 Aufrufe Mehr zum Thema:Abmahnung
Uns wurden in der letzten Woche vermehrt urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft und der Constantin Film Verleih GmbH wegen der vermeintlichen Verletzung des Urheberrechts vorgelegt.
Gegenstand der Abmahnungen waren hierbei vermeintliche Verletzungen an den Filmwerken „30 Days of Night“, „Eclipse – Biss zum Abendrot“ (beide Tele München) und dem Film“ Zeiten ändern Dich“ (Constantin).
Jan B. Heidicker
Kamen
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Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internetrecht, Urheberrecht
Der Vorwurf:
Das illegale Angebot der oben genannten Filmwerke im Rahmen einer Internettauschbörse.
Warum Angebot und nicht Download?
Viele Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten.
Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 956, 00 € gefordert.
Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?
Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!
Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Verteidigungsmöglichkeiten
Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.
In Ihrem eigenen Interesse bitte ich noch folgendes zu beachten:
Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen angeboten werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger beispielsweise 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung eine kompetente Rechtsberatung eingeholt werden.



