
Die GMV Media GmbH & Co. KG mahnt über die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei aus Ettlingen Pornofilme ab. Dabei wird wie so häufig versucht, den Sachverhalt möglichst bedrohlich für den jeweils Abgemahnten darzustellen. Zum einen heißt es in der Abmahnung:
„Darüber hinaus wurde das von Ihnen im Internet angebotene Filmmaterial geladen, gesichtet und zu Beweiszwecken gesichert.“
Darüber hinaus wird auf die eingesetzte „Spezialsoftware“ verwiesen, die angeblich alles korrekt und gerichtsverwertbar nachweist. Diese Aussagen dürfen durchaus kritisch hinterfragt werden. Ungewöhnlich ist allerdings auch die weitere Formulierung zum Thema Strafverfahren:
„Mit Hilfe dieser Informationen (aus den Auswertungen der Spezialsoftware) wurden in manchen Fällen von Seiten der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und der Verbreitung pornografischer Schriften gemäß § 184 Strafgesetzbuch (StGB) i.V.m. § 184 d StGB eingeleitet, in dessen Verlauf wir Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft erlangt haben.
In anderen Fällen haben wir vor dem Landgericht einstweilige Verfügungen gegen den Provider auf Einsichtnahme in Bestandsdaten zu den zum Verletzungszeitpunkt zugeordneten IP-Adressen erwirkt.“
Nach den uns vorliegenden Informationen wurden in der letzten Zeit allerdings keine Ermittlungsverfahren mehr eingeleitet, sondern ausschließlich der Weg über einstweilige Verfügungen vor dem Landgericht gewählt.
Auch wird in den Abmahnungen auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 02.03.2010 Bezug genommen. Wohl richtigerweise wird in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass es sich bei den Daten, auf die im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen zugegriffen wird, um Daten zu Abrechnungszwecken und zu Erstellung von Fehlerprotokollen handelt. Das Thema Vorratsdatenspeicherung ist hierdurch nicht berührt.
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