Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Rasch im Auftrag der Universal Music GmbH an verschiedenen Titel aus einem German Top 100 Single Charts Container aus März 2011
Von Rechtsanwalt Dipl. Jur. Jan B. Heidicker 12.5.2011 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 771 Aufrufe Mehr zum Thema:Abmahnung
Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Rasch im Auftrag der Universal Music GmbH vorgelegt. Gegenstand der Abmahnung sind vermeintliche Urheberrechtsverletzungen zu Lasten der Universal Music GmbH.
Den Adressaten der Abmahnungen wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte folgende Lieder von folgenden Künstlern zum Download angeboten zu haben:
Jan B. Heidicker
Kamen
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Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internetrecht, Urheberrecht
- The Black Eyed Peas – The Time
- The Black Eyes Peas – Just Can`t get Enough
- Lady Gaga – Born This Way
- Rihanna – Only Girl (In the World)
- Rihanna – What`s my name
- Ute Freudenberg & Chris Lais – Auf den Dächern von Berlin
- Jürgen Drews – Ich bau Dir ein Schloss
- DJ Ötzi & Nik P – Ein Stern (Der Deinen Namen trägt)
- Stromae – Alors on Danse
Viele Mandanten stellen sich die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, Lieder zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Lieder auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten. Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Doch wie soll man nur auf eine solche Abmahnung reagieren? Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!
Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sprechen Sie insbesondere die Problematik von Folgeabmahnungen an. Gerade bei Chartcontainern die regelmäßig aus 100 Liedern bestehen, muss man sich vergegenwärtigen, dass diesbezüglich Folgeabmahnungen durch andere Kanzleien drohen könnten. Die Erfahrung zeigt, dass dies auch regelmäßig geschieht, so dass es angezeigt sein kann, mit sog. vorbeugenden Unterlassungserklärungen zu arbeiten. Dies ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalles und sollte mit Ihrem beratenden Anwalt genau abgesprochen und erörtert werden. Jedoch zeigt die Erfahrung, dass die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen bei der Gefahr von Folgeabmahnungen eine sichere und kostengünstigere Variante für den Mandanten darstellt. Dies gilt umso mehr, soweit der Anschlussinhaber, wie häufig, den ihm vorgeworfenen Verstoß nicht selbst begangen hat.
Im Übrigen können die geltend gemachten Beträge regelmäßig nicht unerheblich reduziert oder ganz abgewehrt werden.



