Aktualisierung der Kundendaten gem. Geldwäschegesetz

7. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)
Aktualisierung der Kundendaten gem. Geldwäschegesetz

Ich habe noch einen uralten Bausparvertrag bei der Deutschen Bank von 1998, der zwischenzeitlich ruhte und seit 2011 von mir wieder bespart wird.
Mit dem letzten Kontoauszug erhielt ich auch dieses Merkblatt: http://www.directupload.net/file/d/4257/wt7y3c3f_jpg.htm

In dem genannten Formblatt werden natürlich mehr Daten wie nötig und eine Ausweiskopie verlangt.

Da ich mit meinen Daten immer sehr vorsichtig bin, habe ich einmal ein wenig gegoogelt und auf der HP der Bafin "Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bausparkassen zu Geldwäsche, 01.04.2015" gefunden. Dort heißt es unter Punkt 5:

Zitat:
5.
Aktualisierung von Kundendaten
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG , § 8 Abs. 1 S. 2 GwG (DK-Hinweise Ziff. 10, 60-61)
Es gilt der Grundsatz: Eine einmal durchgeführte Identifizierung ist bis zum Auftreten eines neuen identifizierungspflichtigen Tatbestandes unbeschränkt gültig und aktuell. Eine Pflicht zur starren, periodischen Aktualisierung des gesamten Datenbestandes besteht nicht. Insbesondere besteht keine Pflicht zur erneuten Identifizierung im Sinne des § 4 GwG , so dass auch keine Aktualisierung der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GwG zu erfassenden
Daten (Ausweisart, -nummer und ausstellende Behörde) erforderlich ist, es sei denn, offensichtlich falsche Daten wurden erfasst.
Entsprechend müssen auch Kunden, die als minderjährige Vertragspartner ordnungsgemäß identifiziert wurden, nach Erreichen der Volljährigkeit nicht erneut identifiziert werden.
Zur Wahrnehmung der allgemeinen Aktualisierungspflicht sprechen die Bausparkassen ihre Kunden spätestens zehn Jahre nach dem letzten Kundenkontakt mit wechselseitiger Reaktion (allein die Übersendung des Jahreskontoauszugs reicht nicht) zur Feststellung der aktuellen Verhältnisse der Kunden (z.B. hinsichtlich evtl. Änderung des Namens und der Adresse) an und dokumentieren dies. Bei atypischen Fallgestaltungen gelten risikobasiert kürzere Fristen, bei umsatzlosen Konten besteht keine Aktualisierungspflicht.

Wenn ich das also richtig verstehe, bin ich nicht dazu verpflichtet, neue Angaben zu machen.

Sollte ich im Hinblick auf den letzten Absatz des Merkblattes die Deutsche Bank kontaktieren und auf die Auslegungshinweise der Bafin hinweisen?

Ich habe außer bezüglich des Bausparvertrags nichts mehr mit der Deutschen Bank zu tun und werde das auch nie mehr. Der Vertrag ist bei weiterer Sparleistung wie in den letzten Jahren erst frühstens in 5 Jahrens zuteilungsreif. Ich sehe ihn aber eher als Geldanlage und habe vor ihn bis zum Maximum zu besparen.

Gruß

Shihaya

Böse Bank?

Böse Bank?

Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten


Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen