Akteneinsicht nach § 147 Abs. 7 StPO

3. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Frank Radtke
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Akteneinsicht nach § 147 Abs. 7 StPO

Hallo!

Seit ein paar Jahren haben nun auch Beschuldigte nach § 147 Abs. 7 StPO das Recht, ohne Rechtsanwalt Auskuenfte und Abschriften aus den Akten zu bekommen.

Ich wuerde gerne wissen, wie man sich dieses Recht nun in der
Praxis vorzustellen hat:

Wo ist nun in der Praxis der Unterschied zwischem dem Recht des RA auf Akteneinsicht gemaess § 147 Abs. 1 StPO und dem Recht des Beschuldigten auf Erteilung von Auskuenften und Abschriften gemaess § 147 Abs. 7 StPO?
Falls relevant, inwiefern wird zwischen laufendem und abgeschlossenem Verfahren unterschieden?

Danke!

Gruss,
Frank

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Cyberfahnder
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo Frank!
Die Staatsanwaltschaft ist nach § 147 Abs. 2 StPO im laufenden Ermittlungsverfahren dazu berechtigt, die Akteneinsicht für Verteidiger zu beschränken, wenn durch die vollständige Einsichtnahme in die Verfahrens- und Beiakten (andere Ermittlungsverfahren, abgeschlossene Strafsachen, Zivilverfahren, Handelsregisterakten uam.) der Untersuchungszweck - also die laufenden Ermittlungen - gefährdet werden könnten. Dieses Recht hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bestätigt, in Bezug auf Untersuchungshaftsachen aber mit der Maßgabe, dass nur der Teil der Akten, der auch dem Verteidiger zur Verfügung steht, für die Begründung des Haftbefehls herangezogen werden darf.

Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind und Anklage erhoben wurde, entfallen die Beschränkungsmöglichkeiten - siehe ua. § 147 Abs. 6 StPO . Der Verteidiger hat sodann das Recht auf eine Einsichtnahme in alle dem Gericht übersandten Unterlagen (teilweise beschränkt auf eine Einsichtnahme im Gerichtsgebäude - § 147 Abs. 4 StPO betreffend "Beweismittel"). Wegen einzelner Aktenbestandteile darf auch im Ermittlungsstadium keine Einsichtnahme verweigert werden - § 147 Abs. 3 StPO .

Die Auskünfte und Abschriften (Kopien) nach § 147 Abs. 7 StPO treten weit hinter die Einsichtsrechte des Verteidigers zurück und gewähren auf jeden Fall keine vollständige Einsicht in die Akten und Beiakten. Der Angelpunkt sind die "überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter". Die Staatsanwaltschaft muss bei ihren Auskünften an Beschuldigte z.B. die Interessen gefährdeter Zeugen (z.B. wegen ihrer Wohnanschriften), das Sozialgeheimnis, das Steuergeheimnis und weitere persönliche Daten von Verfahrensbeteiligten beachten (z.B. wegen Kontoauszüge, die Geschädigte als Beweismittel eingereicht haben).

Dasselbe gilt für die zulässigen Auskünften der Staatsanwaltschaft an Verletzte - § 406e Abs. 5 StPO - und Privatpersonen mit schutzwürdigen Interessen - § 475 Abs. 4 StPO (z.B. Schadens- und Haftpflichtversicherungen). Sie darf zwar grundsätzlich Auskünfte geben, aber mit so vielen Wenns und Abers, dass eigentlich nur eine sehr restrikte, also zurückhaltende Praxis erwartet werden kann - siehe auch § 477 Abs. 2 StPO .

Zurück zum Beschuldigten: Der Abschluss der Ermittlungen hat den wesentlichen Effekt, dass die laufenden Ermittlungen nicht mehr gefährdet sein können, weil sie bereits vollständig abgeschlossen sind. Die Staatsanwaltschaft darf dann grundsätzlich mehr Auskünfte geben als im Ermittlungsstadium.

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"Grüße vom
CyberFahnder
www.cyberfahnder.de"

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