Akteneinsicht kann teuer werden
Mehr zum Thema: Verwaltungsrecht, Akteneinsicht, Gebühren, Kopien, Informationsanspruch, Kosten500 Euro für eine Akteneinsicht beim Amt?
Wer Einsicht in die Unterlagen einer Behörde nehmen möchte, dem werden in der Regel Kosten für Kopien in Rechnung gestellt. Was ist aber wenn der Behörde bei der Vorbereitung der Akte ein hoher Aufwand entsteht? Muss ein Bürger diese Kosten ebenfalls tragen?
Vorbereitungen für Einsicht in amtliche Informationen ist gebührenfrei
Nach einem Richterspruch des Verwaltungsgerichts Mainz ist dem nicht so. Dem Urteil zufolge dürfen amtliche Informationen selbst dann gebührenfrei eingesehen werden, sofern die Behörden dadurch einen nicht unermesslichen Mehraufwand haben. Das Verwaltungsgericht reagierte dabei auf eine Klage eines Mannes, der zu einer hohen Zahlung aufgefordert wurde, weil dem Staat zusätzliche Personalkosten entstanden, um Informationen entsprechend vorzubereiten.
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Der Sachverhalt
Der Kläger verlangte vom Bauamt, dass man ihm Einsicht in alle Akten über einen speziellen Gemarkungsbereich gewähre, der zum Naturschutzgebiet gehört. Er berief sich dabei auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz, nach dem staatliche Institutionen dazu verpflichtet sind, bestimmte Daten an die Bürger auszuhändigen. Dem Amt entstanden jedoch zusätzliche Kosten, da insgesamt 39 Verfahrensakten herausgesucht werden mussten. Zudem mussten einige Stellen der Akten geschwärzt werden, um die Rechte diverser Personen zu schützen. Auch waren Dritte an dem Vorgang beteiligt, die von dem Gesuch nach Informationszugang des Klägers betroffen waren. Dem Bauamt entstanden dadurch deutlich höhere Personalkosten, die sich letztlich auf 4000 € belaufen. Davon wollte man 500 € auf den Kläger umwälzen. Diese hohe Summe, die bei solchen Angelegenheiten der höchstmögliche Betrag ist, wurde damit gerechtfertigt, dass dem Amt eben ein erheblicher Mehraufwand entstand. Der Betroffene ließ sich das allerdings nicht gefallen. Er sah sich selbst im Recht, da das Amt seiner Meinung nach die Infos umsonst herausgeben müsse. Daher legte er Widerspruch ein, was zunächst aber erfolglos blieb.
Das Urteil
Nachdem die Angelegenheit allerdings vor Gericht verhandelt wurde, kam der Kläger zu seinem Recht. So entschied das Verwaltungsgericht Mainz (Urteil, Az. 3 K 569/16.MZ), das Amt dürfe für derartige Leistungen keine Rechnung stellen und gab damit dem Kläger Recht, sodass der Gebührenbescheid aufgehoben wurde. Begründet wurde die Entscheidung folgendermaßen: Es gebe nämlich keinerlei Rechtsgrundlage, die das Erheben der Gebühr rechtfertigen würde. Zudem gehöre es eben zum Aufgabenbereich der Behörde, solche Arbeiten durchzuführen und Informationen bereitzustellen. Zwar seien behördliche Tätigkeiten gemäß dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, das in dem Fall Anwendung finde, normalerweise gebührenpflichtig. Jedoch sind Tätigkeiten, die Informationen zur Einsichtnahme vorbereiten sollen, explizit davon ausgeschlossen, sofern es um behördliche Unterlagen geht, die sich vor Ort befinden.
Bei dem Urteil blieb dem Gericht auch keinerlei Spielraum. Immerhin ist der Wortlaut des Gesetzes mehr als eindeutig. Letztlich werden die Leistungen, die der Einsichtnahme in Akten vorgehen, ebenfalls unter die Gebührenfreistellung subsumiert. So gibt es schließlich keine gesetzliche Grundlage, die eine Differenzierung implizieren würde.
Janus Galka, LL.M. Eur.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Europajurist (Univ. Würzburg)
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