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Akteneinsicht beantragen

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Akteneinsicht beantragen

Hallo zusammen.

Ich habe folgende Frage und zwar habe ich mal in einem Buch (das ich leider nicht mehr habe) gelessen das man als Angeklagter auch ohne Vertretung eines Anwaltes(nach neuen EU Richtlinien) Akteneinsicht beantragen kann.
Wenn meine Aussage soweit korekt sein sollte würde ich gerne wissen was für ein Paragraphen das ist.Würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Viele Grüße Nikos

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von Nikos am 04.10.2004 13:49
Status: Frischling (8 Beiträge)
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>Akteneinsicht beantragen
Also, mW hat ausschließlich der Verteidiger ein Akteneinsichtsrecht, vgl. § 147 I StPO.

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"fiat justitia et pereat mundus..."


von Bob.Vila am 04.10.2004 14:02
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>Akteneinsicht beantragen
§ 147(7) StPO

§ 147

(1)-(6) [...]

(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.
<hr>

Das ist aber keineswegs so einfach, wie es aussieht. Oft verweigern die StA'en die Einsicht mit der "Gefährdung des Untersuchungszwecks", und ein Beschuldigter bekommt auch nicht in dem Maße Einsicht, wie ein Verteidiger sie erhalten würde. Und nicht zuletzt steht in Abs. 7:

"Dem Beschuldgiten können...". Es gibt also keinen zwingenden Rechtsanpruch.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 04.10.2004 15:05
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>Akteneinsicht beantragen
Vielen Dank für die Aufklärung,eine kleinichkeit hätte ich noch und zwar,was heisst

"fiat justicia et pereat mundus"?

Ich bin dem Griechischen mächtig aber leider nicht dem Latein.

Gruß Nikos

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von Nikos am 04.10.2004 17:38
Status: Frischling (8 Beiträge)
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>Akteneinsicht beantragen
"Das Recht muß seinen Gang gehen, auch wenn die Welt darüber zugrunde geht." (oder so ähnlich)


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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 04.10.2004 17:53
Status: Tao (17082 Beiträge)
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>Akteneinsicht beantragen

Hallo,
Vielen Dank für die Übersetzung



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von Nikos am 04.10.2004 17:55
Status: Frischling (8 Beiträge)
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>Akteneinsicht beantragen
Also ehrlich gesagt, kann ich diese Geschichten über die verweigerten Akteneinsichten nicht mehr hören. Das Gesetz ist mehr als klar. Wenn ein Verteidiger Akteneinsicht bekäme, sind nur schwer Gründe ersichtlich, einem Beschuldigten ohne Verteidiger Akteneinsicht zu verweigern. Warum sollten eigentlich die Staatsanwaltschaften sich immer das Leben schwer machen, indem sie versuchen möglichst gesetzwidrig zu arbeiten?
Also meiner Erfahrung nach wird auch Leuten ohne Verteidiger unproblematisch Akteneinsicht gewährt. Ist mir als Privatperson auch schon passiert. Bei Strafanzeige gegen unbekannt wegen Beschädigung am Kfz hatte ich innerhalb kurzer Zeit auf entsprechenden Antrag gesamte Akte in Kopie.


von Thomas.Newton am 05.10.2004 18:03
Status: Philosoph (631 Beiträge)
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>Akteneinsicht beantragen
Das Gesetz ist mehr als klar.

Richtig:

Es "kann"..., es "muß" aber nicht.

§ 174(7) StPO

Dem Beschuldigten können...

Es ist -schon vom Gesetzeswortlaut her logisch- eine Einzelfallentscheidung, da der § 147 StPO auch Versagungsgründe benennt. Von rechtwiderigem Arbeiten der StA kann also keine Rede sein.

www.burhoff.de

Nach der Neuregelung des § 147 Abs. 7 können aber dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, Abschriften oder Ablichtungen der Akten ausgehändigt werden (so schon zur früheren Rechtslage LR-LÜDERSSEN, 24. Aufl., a. a. O.; SCHROEDER NJW 1987, 301, 303). Über einen entsprechenden Antrag hat der Staatsanwalt oder der Vorsitzende gem. § 147 Abs. 5 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Kleinknecht/Meyer-Goßner zu § 147, 44., 552, Rn.3:

"Erforderlichenfalls können dem Beschuldigten Abschriften oder Ablichtungen von Aktenteilen zur Verfügung gestellt werden [LG Ravensburg NStZ 96, 100 m.w.N.; einen Rechtsanspruch darauf hat er nicht (Düsseldorf JZ 86, 508). Die Akten dürfen ihm niemals überlassen werden (Frankfurt NJW 65, 2312). Kann er sich ohne Aktenkenntnis nicht hinreichend verteidigen, so ist ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen [ Rn. 27 zu § 140]; ist dies wegen des geringen Tatvorwurs untunlich, muß ihm allerdings Akteneinsicht gewährt werden [EGMR NStZ 98, 429]"

Also meiner Erfahrung nach wird auch Leuten ohne Verteidiger unproblematisch Akteneinsicht gewährt.

Es ist -wie dargelegt- eine Einzelfallentscheidung der StA/des Gerichts.

Bei Strafanzeige gegen unbekannt wegen Beschädigung am Kfz hatte ich innerhalb kurzer Zeit auf entsprechenden Antrag gesamte Akte in Kopie.

In diesem Verfahren waren Sie dann ja wohl eher der Anzeigenerstatter/Geschädigter (Anzeige gegen "unbekannt" )?! Der § 147(7) StPO regelt das Einsichtsrecht des Beschuldigten , nicht das des Geschädigten

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 05.10.2004 18:44:49


von !!Streetworker!! am 05.10.2004 18:44
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>Akteneinsicht beantragen
Die Kommentierung kenne ich. Die trifft allerdings nicht den Kern der Sache, auch nicht beim Beschuldigten. Insofern war mein Vergleich mit der Akteneinsicht beim Geschädigten natürlich nicht ganz richtig. Auch beim Beschuldigten ist es aber so: Benötigt er einen Pflichtverteidiger, ist ihm einer zu bestellen. Dies aber nur wegen fehlender Akteneinsicht zu tun, wäre im Vergleich zu der Anfertigung von Ablichtungen ein recht teuerer Spass. Also: um sich vernünftig verteidigen zu können, benötigt man immer Aktenkenntnis. Liegt also kein Fall einer Pflichtverteidigung vor, erhält man die am kostengünstigen durch die Überlassung von Ablichtungen. Mir persönlich - und ich habe schon einen gewissen Vergleich - ist nicht ein einziger Fall bekannt, in dem Überlassung von Ablichtungen verweigert worden ist.


von Thomas.Newton am 06.10.2004 07:53
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>Akteneinsicht beantragen
@ Thomas.Newton:

Sie müssen doch aber anerkennen, dass - wie Bob schon ausgeführt hat, § 147 VII StPO insofern eindeutig ist, als eben KEIN Rechtsanspruch des Beschuldigten auf Akteneinsicht besteht. Davon zu unterscheiden ist natürlich, ob es nicht idR das Sinnvollste ist, dem Beschuldigten Akteneinsicht zu gewähren. ME gibt es aber auch immer wieder gute Gründe, die dagegen sprechen, dem Beschuldigten Akteneinsicht zu gewähren!

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"fiat justitia et pereat mundus..."


von Bob.Vila am 06.10.2004 10:26
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>Akteneinsicht beantragen
Auch beim Beschuldigten ist es aber so: Benötigt er einen Pflichtverteidiger, ist ihm einer zu bestellen. Dies aber nur wegen fehlender Akteneinsicht zu tun, wäre im Vergleich zu der Anfertigung von Ablichtungen ein recht teuerer Spass.

Der Beschuldigte, der meint, sich nur mit Aktenkenntnis verteidigen zu können, hat nicht automatisch Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. Er kann aber jederzeit einen Verteidiger beauftragen, muss ihn halt nur auch selbst bezahlen.

Mir persönlich - und ich habe schon einen gewissen Vergleich - ist nicht ein einziger Fall bekannt, in dem Überlassung von Ablichtungen verweigert worden ist.

Ich weiß ja nicht, als was Sie tätig sind bzw. wo, aber in Berlin habe ich es in fast 12 Jahren in der Justiz nicht erlebt, dass einem Beschuldigten die Originalakten überlassen werden. Und Kopien gibt es auch nur in Ausnahmefällen, weil nicht einzusehen ist, dass die Justiz dem Beschuldigten die Kopien bezahlen soll; mag er sich einen Verteidiger nehmen.
Außerdem müsste neben jedem Beschuldigten ein Beamter stehen und auf die AKten aufpassen, damit diese auch hinterher noch vorhanden sind, wenn möglich vollständig.


von wastl am 06.10.2004 17:34
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