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Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?

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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?

--- editiert vom Admin


von guest123-1156 am 13.08.2006 19:46
Status: Unsterblich (1863 Beiträge)
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
quote:

@Wer lesen kann, ist klar im Vorteil: Einen ANSPRUCH auf Akteneinsicht hat der Beschuldigte nicht.

Einen unabweisbaren Anspruch hat der Beschuldigte in der Tat nicht. Allerdings bedeutet das Wort 'kann' in Gesetzestexten auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft sich beliebig aussuchen kann, wer Akteneinsicht erhält oder nicht, sondern wie üblich, dass dies im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden ist. Wenn ein solcher Antrag abgelehnt wird, hat es dafür auch geeignete Gründe zu geben. In den meisten Strafverfahren wird es nach Abschluß der Ermittlungen solche Gründe nicht mehr geben, demzufolge wäre dem Antrag zu entsprechen.


von DanielB am 13.08.2006 19:48
Status: Unsterblich (3398 Beiträge)
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
quote:

In den meisten Strafverfahren wird es nach Abschluß der Ermittlungen solche Gründe nicht mehr geben, demzufolge wäre dem Antrag zu entsprechen.


Nein, das ist falsch. Die Möglichkeit der Auskunftserteilung für nicht zu einem Akteneinsichtsrecht. Das könnt Ihr noch 1000 mal wiederholen, dadurch wird es nicht richtiger.


von Prosecutor am 14.08.2006 18:21
Status: Stift (35 Beiträge)
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
@Prosecutor: um bei der Ausgangslage zu bleiben, in welchem Fall und mit welcher Begründung wollen Sie denn einem nicht durch Verteidiger vertretenen Beschuldigten wegen Ladendiebstahl die Erteilung einer Auskunft aus den Akten in Form von Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle oder Überlassung von Ablichtungen denn verweigern? Mir fällt eigentlich kein Einzelfall ein, in dem das klappen könnte.


von Thomas.Newton am 14.08.2006 18:28
Status: Philosoph (631 Beiträge)
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
@Prosecutor

Ich weiss ja nicht was Sie in dieses Forum verschlagen hat, vieleicht erklären Sie mal Ihre Fachkompetenz und wie sie diese Erworben haben.

Lesen sie zu dem Link:

5. Fazit
Das Recht des unverteidigten Beschuldigten nach § 147 VII StPO steht seiner Zweckbestimmung nach dem Recht des verteidigten Beschuldigten auf Akteneinsicht über seinen Verteidiger nach § 147 I StPO gleich. Der unverteidigte Beschuldigte hat, wegen seines Rechtes auf Selbstverteidigung (Art. 6 III lit. b EMRK), einen Anspruch darauf, die Inhalte der Ermittlungsakten in gleichem Umfang nutzen zu können, wie der verteidigte Beschuldigte. Unter bestimmten Voraussetzungen hat somit auch der verteidigte Beschuldigte einen Anspruch auf unmittelbaren, d.h. nicht durch einen Verteidiger vermittelten, Zugang zu den Akten.

Ich frage mich auch wieso die STA den Zugang zu den Akten beschränken sollte wenn das Gericht Sie dann wieder erlaubt. Ich sehe hier ein eineutiges Akteneinsichtsrecht, des Betroffenen da dieser sich ja auch angemessen verteidigen müssen kann. Dies ist nicht sichergestellt wenn er nicht verteidigt ist, und den Akteninhalt nicht kennt.

MFG




von Marc007 am 14.08.2006 20:07
Status: Legende (266 Beiträge)
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
@Thomas.Newton
Ggf. würde ich ihm eine Kopie der Anzeige bzw. des Berichts der Detektive zur Verfügung stellen, aber niemals Kopien der vollständigen Akte. Ausreichend wäre es nach dem Gesetzeswortlaut wohl, ihm in Kurzform mitzuteilen, was Inhalt der Zeugenaussagen ist.
Beweismittel/Augenscheinsobjekte würde er - im Gegensatz zu Verteidigern - nicht zu Gesicht bekommen.


-- Editiert von Prosecutor am 14.08.2006 20:11:43


von Prosecutor am 14.08.2006 20:10
Status: Stift (35 Beiträge)
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
Erlauben Sie mir eine persönliche Anmerkung, ohne mich der Arroganz zu bezichtigen. Denn im Gegensatz zu Roenner bin ich leider schon ziemlich alt und vermute aufgrund Ihres Sprachgebrauches, dass Sie noch recht jung sind.
Die Beschäftigung mit Straffällen wie Sie es bezeichnen ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Da ist es immer wieder angebracht, zu überlegen, ob man nicht nur die richtigen Dinge tut, sondern auch ob man die Dinge richtig tut. Da Sie ja offensichtlich von Ihrer unrichtigen Rechtsansicht nicht abzubringen sind: was spricht denn eigentlich dagegen, dem Beschuldigten Ablichtungen der kompletten Akte zu überlassen. Dass er die Beweismittel nicht bekommt, versteht sich von selbst. Und in Kurzform mitteilen, was Gegenstand der Zeugenaussagen ist? Viel Spass beim diktieren.Die meisten Praktiker haben zu so was keine Zeit. hoffentlich unterläuft Ihnen da auch kein Flüchtigkeitsfehler.
Bei Ihrem Verhalten ist Konsequenz, dass entweder der Beschuldigte gezwungen wird, einen Verteidiger aufzusuchen. Warum solch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Anwälte? Wobei nichts angenehmer ist, als kompetente Verteidiger als Ansprechpartner zu haben.
Oder dem Beschuldigten wird die Möglichkeit genommen, sich auf der Basis der Kenntnis des kompletten Sachverhaltes zu verteidigen. Mir fällt dafür kein einleuchtender Grund ein.
Und auch noch eine Anmerkung zu Roenner: dass dessen Stil ersichtlich nicht der eines Praktikers ist, einverstanden. Der Mann hat aber doch mehrfach erklärt, dass er Student ist. Ich weiss nicht, ob Sie Referendare ausbilden. 90 % haben weit weniger Ahnung als Roenner.



von Thomas.Newton am 15.08.2006 12:32
Status: Philosoph (631 Beiträge)
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
Hier eine Entscheidung des Landgerichts in einer Strafsache:

1.
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts .....vom...aufgehoben.
Dem Angeklagten sind Abschriften von Bl...bis Bl...und Bl. und Bl. ...zu erteilen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.


Das Problem ist:
Wie kann ein Angeklagter, der den Akteninhalt nicht kennt, Abschriften von Bl. soundso beantragen und erhalten?


von guest123-1542 am 15.08.2006 12:46
Status: Unsterblich (3235 Beiträge)
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
@meri

Bitte teilen Sie mir doch in der Sache mal das Aktenzeichen und das zuständige Landgericht mit.

@ Mr. Newton

Sie haben den Nagel auf den Kopf getroffen.

Letztlich verweise ich auf eine Entscheidung des EGMR wonach es zu einem fairen und rechtsstalichen Verfahen gehört das der Beschuldigte die auch dem Gericht Vorliegenden und ggf. später nachgesannten Beikaten einsehen kann.

Der Verteidigte Beschuldigte hat nähmlich genau die gleichen rechte wie der unverteidigte. Letztlich ist es ja völlig panne dem Verteidigten RA Akteneinsicht zu gewähren der Kopiert die Akte und schikt das Orginal zurück. Und schon hat der Beschuldigte auch die Komplette Akte in der Hand.

Wo also der Unterschied zu Abs. 7 ????

Auch in der Praxis wird das Verfahren so gehandhabt, wobei ggf. Daten wie Adressen von Zeugen ect. geschwärtzt werden.
-Rückfrage bei der STA Essen-


MFG





von Marc007 am 15.08.2006 12:57
Status: Legende (266 Beiträge)
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
@Marc007 :

LG Mainz 1 Qs 223/03


von guest123-1542 am 15.08.2006 13:00
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