>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
Guten Tag,
bisher regelte das Strafprozeßrecht, daß dem Beschuldigten in einem Strafverfahren selbst keine unmittelbare Akteneinsicht gewährt wird. Damit war der Beschuldigte darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt / Strafverteidiger mit der Akteneinsicht zu beauftragen.
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz (StVÄG) vom 2.8.2000, das am 1.11.2000 in Kraft trat, sieht es für den Beschuldigten nun besser aus.
§ 147 der Strafprozeßordnung (StPO) wurde wie folgt geändert: Es wurde Absatz 7 angefügt; der lautet:
"(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend." Absatz 5 wurde wie folgt neu gefaßt:
"(5) Über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt weiden. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte." Aus dieser Änderung ergibt sich nun ein erstmalig in der Geschichte des (deutschen) Strafprozeßrechts ein
Anspruch des Beschuldigten auf Einsicht in die Ermittlungsakte, ohne daß es dazu einen Verteidiger bedarf. Die Ermittlungsbehörden und die Gericht müssen Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden - allerdings nur insoweit, als daß der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird (z.B. wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.) oder *überwiegende* schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen (z.B. Datenschutzbelange von unbeteiligten Dritten.)
Damit dieses Akteneinsichtsrecht nicht leer läuft, kann der Beschuldigte gemäß dem neuen
§ 147 Absatz V StPO Gebrauch von einem Rechtsbehelf machen, wenn er die Ansicht vertritt, ihm sei zu Unrecht die Einsicht in die Ermittlungsakten verweigert worden. Er muß dann schlicht eine gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag beantragen.
Die Praxis hat mit dieser neuen Regelung noch keine Erfahrung. Es bleibt abzuwarten, wie Staatsanwaltschaften und Gericht auf ein Akteneinsichtsgesuch eines nicht verteidigten Beschuldigten reagiert.
Praxistip:
Nachdem er von der Strafverfolgungsbehörde informiert wurde, daß gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, empfiehlt sich grundsätzlich folgendes Schreiben an die Ermittlungsbehörde:
In der Strafsache gegen mich - Aktenzeichen 55 Js 1000/01 - beantrage ich, bevor ich mich zur Sache äußern möchte, Akteneinsicht gem. § 147 Absatz VII StPO und bitte höflichst um Mitteilung, in welcher Form mir die Einsicht in die Akte(n) gewährt werden soll. Verweigert die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht nach Ansicht des Beschuldigten zu Unrecht, scheint folgendes Schreiben sinnvoll:
In der Strafsache gegen mich - Aktenzeichen 55 Js 1000/01 - beantrage ich, nachdem mein Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsakte(n) mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom [Datum] abgelehnt wurde, eine gerichtliche Entscheidung gem. § 147 V StPO (neue Fassung).
Zur Begründung führe ich aus: [Hier sollte der Beschuldigte seine Ansicht formulieren, aus welchen Gründen er meint, daß die Einsicht in die Akte zu Unrecht verweigert wurde.] Allerdings sei darauf hingewiesen, daß oft nur Eingeweihte den Akteninhalt richtig interpretieren können. Im Zweifel ist es immer ratsam, sich an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden, bevor durch Mißverständnisse beim Lesen der Akte größerer Schaden entsteht.
Beachten sollte man auch, daß die
Akteneinsicht recht teuer kommen kann. Da die Staatsanwaltschaft sicher nicht die Originalakte an den Beschuldigten aushändigen wird, kommt neben der Einsicht auf der Geschäftsstelle nur die
Übersendung von Kopien in Betracht.
Dafür werden EUR 0,50 pro Kopie für die ersten 50 Seiten, ab der 51. Kopie dann EUR 0,15 berechnet. Das kann im Einzelfall ein Vermögen kosten.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 12.08.2006 13:16:24
von Hr. J. Rönner am 12.08.2006 13:14
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