Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?

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Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?

Hallo,
kann man im Falle einer Anzeige ( Ladendiebstahl, Erwachsenenrecht) als Angeklagter Akteneinsicht vornehmen? Also konkret erfahren, was vorgeworfen wird, welche Beweise vorliegen und welche Zeugenaussagen vorliegen ?

Wo und wie beantrage ich Akteneinsicht ?
Geht das auch ohne Anwalt ?
Wenn nicht warum ?


Gruß und Danke !




von Harrybär123 am 12.08.2006 11:43
Status: Praktikant (28 Beiträge)
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
Guten Tag,

bisher regelte das Strafprozeßrecht, daß dem Beschuldigten in einem Strafverfahren selbst keine unmittelbare Akteneinsicht gewährt wird. Damit war der Beschuldigte darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt / Strafverteidiger mit der Akteneinsicht zu beauftragen.
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz (StVÄG) vom 2.8.2000, das am 1.11.2000 in Kraft trat, sieht es für den Beschuldigten nun besser aus.
§ 147 der Strafprozeßordnung (StPO) wurde wie folgt geändert: Es wurde Absatz 7 angefügt; der lautet:

"(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend."

Absatz 5 wurde wie folgt neu gefaßt:
"(5) Über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt weiden. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte."

Aus dieser Änderung ergibt sich nun ein erstmalig in der Geschichte des (deutschen) Strafprozeßrechts ein Anspruch des Beschuldigten auf Einsicht in die Ermittlungsakte, ohne daß es dazu einen Verteidiger bedarf. Die Ermittlungsbehörden und die Gericht müssen Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden - allerdings nur insoweit, als daß der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird (z.B. wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.) oder *überwiegende* schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen (z.B. Datenschutzbelange von unbeteiligten Dritten.)
Damit dieses Akteneinsichtsrecht nicht leer läuft, kann der Beschuldigte gemäß dem neuen § 147 Absatz V StPO Gebrauch von einem Rechtsbehelf machen, wenn er die Ansicht vertritt, ihm sei zu Unrecht die Einsicht in die Ermittlungsakten verweigert worden. Er muß dann schlicht eine gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag beantragen.
Die Praxis hat mit dieser neuen Regelung noch keine Erfahrung. Es bleibt abzuwarten, wie Staatsanwaltschaften und Gericht auf ein Akteneinsichtsgesuch eines nicht verteidigten Beschuldigten reagiert.

Praxistip:
Nachdem er von der Strafverfolgungsbehörde informiert wurde, daß gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, empfiehlt sich grundsätzlich folgendes Schreiben an die Ermittlungsbehörde:

In der Strafsache gegen mich - Aktenzeichen 55 Js 1000/01 - beantrage ich, bevor ich mich zur Sache äußern möchte, Akteneinsicht gem. § 147 Absatz VII StPO und bitte höflichst um Mitteilung, in welcher Form mir die Einsicht in die Akte(n) gewährt werden soll.

Verweigert die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht nach Ansicht des Beschuldigten zu Unrecht, scheint folgendes Schreiben sinnvoll:

In der Strafsache gegen mich - Aktenzeichen 55 Js 1000/01 - beantrage ich, nachdem mein Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsakte(n) mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom [Datum] abgelehnt wurde, eine gerichtliche Entscheidung gem. § 147 V StPO (neue Fassung).
Zur Begründung führe ich aus: [Hier sollte der Beschuldigte seine Ansicht formulieren, aus welchen Gründen er meint, daß die Einsicht in die Akte zu Unrecht verweigert wurde.]

Allerdings sei darauf hingewiesen, daß oft nur Eingeweihte den Akteninhalt richtig interpretieren können. Im Zweifel ist es immer ratsam, sich an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden, bevor durch Mißverständnisse beim Lesen der Akte größerer Schaden entsteht.
Beachten sollte man auch, daß die Akteneinsicht recht teuer kommen kann. Da die Staatsanwaltschaft sicher nicht die Originalakte an den Beschuldigten aushändigen wird, kommt neben der Einsicht auf der Geschäftsstelle nur die Übersendung von Kopien in Betracht. Dafür werden EUR 0,50 pro Kopie für die ersten 50 Seiten, ab der 51. Kopie dann EUR 0,15 berechnet. Das kann im Einzelfall ein Vermögen kosten.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 12.08.2006 13:16:24


von Hr. J. Rönner am 12.08.2006 13:14
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
Hallo,
in diesem Fall geht es um "einfachen" Ladendiebstahl.
Der Beschuldigte wurde von einer Zeugin belastet, die sagt er hätte etwas geklaut.
Beschuldigter ist sich aber keiner Schuld bewusst und sieht sich durch die Anzeige das erste Mal mit diesem Vorwurf konfrontiert.Er wurde niemals wegen des angeblichen Diebstahls festgenommen, verhört oder durchsucht, man konnte auch kein Diebesgut bei Ihm feststellen.
Das Ganze kann sich also nur auf Vermutungen der Verkäuferin stützen die für offensichtlich verschwundene Ware einen Täter sucht.Da sie den Beschuldigten kennt ( Stammkunde, Kundenkartei) und er sich um den Zeitpunkt des verschwindens der Ware im Geschäft aufhielt, versucht sie das Ganze nun ihm anzudichten. Das Ganze ist sehr skuriel und nun möchte der Täter wenigstens wissen, was genau die Verkäuferin ausgesagt hat und wie bzw. ob sie ihre Behauptung z.B. mit Beweise untermauern kann.
Wer da ausgesagt hat ist dem Täter gar nicht wichtig, es geht ihm nur darum was ausgesagt wurde und ob es vermeintliche Beweise für diese Unterstellung gibt.

All dies müsste ja aus der Akte hervorgehen und damit der Täter sich entsprechend verteidigen kann möchte er wissen was Sache ist. Aber möglichst ohne Anwalt, der ja wieder ordentlich Geld für so eine Aktion nimmt. Allzuviele Kopien dürften in dem Fall auch kaum angefallen sein, es geht ja nur um ein "kleineres" Delikt und keine große Straftat.

Gruß



von Harrybär123 am 12.08.2006 16:54
Status: Praktikant (28 Beiträge)
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
quote:

Aus dieser Änderung ergibt sich nun ein erstmalig in der Geschichte des (deutschen) Strafprozeßrechts ein Anspruch des Beschuldigten auf Einsicht in die Ermittlungsakte, ohne daß es dazu einen Verteidiger bedarf.

Einen Anspruch auf Akteneinsicht hat der Beschuldigte nach wie vor NICHT. Es KÖNNEN AUSKÜNFTE aus den Akten erteilt werden.

Die Praxis hat mit der Neuregelung sehr wohl Erfahrungen. Es hat sich NICHTS gegenüber der alten Rechthslage geändert.


-- Editiert von Prosecutor am 12.08.2006 17:50:13


von Prosecutor am 12.08.2006 17:48
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
Rönner hat die Rechtslage absolut zutreffend beschrieben. Im geschilderten Fall sollte es ausreichen, bei der Staatsanwaltschaft einfach um Überlassung von Kopien der (dünnen) Akte zu bitten, um eine Stellungnahme abgeben zu können. In den meisten Fällen wird dies kurzfristig erledigt.


von Thomas.Newton am 12.08.2006 18:17
Status: Philosoph (631 Beiträge)
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
Nunja ob der Staatsanwalt sagt was in der Vernehmung einer Zeugin rausgekommen ist oder ob er es als Kopie schickt ist doch völlig nebensächlich, auch ich sehe die Sach und Rechtslage durch Rönner hier deutlichst und zutreffend wiedergegeben.

MFG




von Marc007 am 13.08.2006 17:06
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil: Einen ANSPRUCH auf Akteneinsicht hat der Beschuldigte nicht.



von Prosecutor am 13.08.2006 19:05
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
Es hat sich NICHTS gegenüber der alten Rechthslage geändert.

Bitte korrigieren wenn ich mich irre, aber die Rechtslage hat sich doch wohl insoweit geändert, daß eben erst seit der Neufassung Auskünfte und Kopien überlassen werden KÖNNEN, was vorher gesetzlich nicht vorgesehen war (hM = VERBOT der Akteneinsicht/Überlassung etc. pp. durch/an den Beschuldigten. Insofern hat sich die neue Rechtslage ggü. der alten geändert...

Sehr interessant dazu auch (ab Nr. 3):

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-12/index.php3?seite=7

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 13.08.2006 19:28
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
Absolut richtig.

In Bezug auf den Anspruch auf Akteneinsicht ist aber nichts geändert worden, und das war mE doch das Thema.


von Prosecutor am 13.08.2006 19:34
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
Es hat sich sehr wohl was geändert, denn tatsächlich hat der Beschuldigte im Ergebnis einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften, wenn er diese zur Verteidigung benötigt. Und - wenn diese Bemerkung einmal erlaubt ist - es ist doch überflüssig, wenn jemand so wie hier Roenner eine absolut zutreffende Antwort gibt, das durch unrichtige Kommentare ergänzt wird.


von Thomas.Newton am 13.08.2006 19:40
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>Akteneinsicht auch ohne Anwalt ?
Das Entschließungsermessen ist per se schon engeschränkt. Die Entscheidung der StA einem unverteidigten Besch. AE zu bewilligen, reduziert sich nach allgemeiner Auffassung auf Null (besser: eins), wenn ein verteidigter Beschuldigter in der Lage des unverteidigten Beschuldigten über seinen Verteidiger umfassende Auskunft über den Akteninhalt hätte erhalten können (vgl. insoweit schon die von Streetworker zitierte HRR-Seite, wo die derzeitige Rechtslage nach Änderung der StPo völlig zutreffend wiedergegeben wird).

Tatsächlich(!!) hat deshalb auch der nichtverteidigte Beschuldigte einen ANSPRUCH auf AE. Manche Vorschriften sind eben entgegen dem Wortlaut zu lesen.

-- Editiert von thosim am 13.08.2006 19:49:55

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von thosim am 13.08.2006 19:42
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