Äußerungsbogen Beschuldigtenvernehmung - Erschleichen, Computerbetrug, Falsche N.Angabe, Urk.Fäl

4. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
mrayoub
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Äußerungsbogen Beschuldigtenvernehmung - Erschleichen, Computerbetrug, Falsche N.Angabe, Urk.Fäl

Guten Abend zusammen,

meine Frau hat einmal das Ticket von einer Freundin benutzt. Als sie erwischt wurde, gab sie den Namen von der Freundin an. Die Kontrolleure haben die Polizei angerufen. Daraufhin wurde eine Anzeige mit folgenden Straftaten geführt:
1. Computerbetrug
2. Erschleichen von Leistungen
3. Urkundenfälschung
4. Falsche Namensangabe

Ich verstehe nicht, warum so viele Straftaten auf einmal entstanden sind!

Heute bekamen wir einen Äußerungsbogen von der Polizei. Womit müssen wir jetzt rechnen?

Macht es eurer Meinung nach mehr Sinn, sich zu wehren und zu erklären, warum das ganze so passiert ist? Und Nachweise über gekaufte Tickets vorliegen. Vielleicht auch sagen, dass sowas nie wieder passieren wird? Mit der Hoffnung, dass der Fall eingestellt wird?

Vielen Dank
Ayoub

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von mrayoub):
meine Frau hat einmal das Ticket von einer Freundin benutzt.

Erschleichen von Leistungen



Zitat (von mrayoub):
Als sie erwischt wurde, gab sie den Namen von der Freundin an.

Falsche Namensangabe



Blieben noch
1. Computerbetrug
und
3. Urkundenfälschung



Zitat (von mrayoub):
zu erklären, warum das ganze so passiert ist?

Ja, versuch es mal uns zu erklären.



Zitat (von mrayoub):
Und Nachweise über gekaufte Tickets vorliegen

Was sollen die bringen?



Zitat (von mrayoub):
Vielleicht auch sagen, dass sowas nie wieder passieren wird?

Wertlose Auusage die gefühlte 99% aller Täter machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Ich verstehe nicht, warum so viele Straftaten auf einmal entstanden sind! Nr. 1 dürfte fragwürdig sein und Nr. 4 ist nur erfüllt, wenn Ihre Frau gegenüber den Polizisten den falschen Namen genannt hat. Nr. 4 ist übrigens auch keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit.
Womit müssen wir jetzt rechnen? Sie mit nichts, die Frau und die Freundin dann wohl mit Geldstrafen.
und zu erklären, warum das ganze so passiert ist? Und zwar wie? "Ach, ich dachte, das merkt schon keiner..."?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16554 Beiträge, 9319x hilfreich)

Der Computerbetrug dürfte erfüllt sein, wenn es sich um ein elektronisches Ticket gehandelt hat.
In meiner Stadt werden z.B. Monats- und Jahreskarten als Chipkarte ausgegeben. Beim Einsteigen in den Bus hält man die Karte beim Fahrer vor ein Lesegerät. Ist das Ticket gültig (nicht abgelaufen, richtige Tarifstufe usw.), dann geht ein grünes Licht an und man darf einsteigen, ansonsten geht ein rotes Licht an. Wenn man ein Chipkarte vor das Lesegerät hält, die einem nicht gehört, und damit ein grünes Licht "erzeugt", dann ist das rein rechtlich Computerbetrug.

§263a StGB lautet
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
rechtwidriger Vermögensvorteil = die Gratisfahrt mit dem fremden Ticket (+)
Beschädigung des Vermögens eines anderen = dem Busbetreiber entgehen Fahrgeldeinnahmen (+)
Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs = rotes/grünes Licht (+)
unbefugte Verwendung von Daten = Nutzung der Chipkarte einer fremden Person (+)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Den Computerbetrug sehe ich auch so wie drkabo. Das Erschleichen dürfte dahinter zurücktreten oder zumindest in Tateinheit stehen. Falsche Namensangabe ist klar (wenn ggü. Polizei) ... bleibt noch die Urkundenfälschung offen...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16554 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
bleibt noch die Urkundenfälschung offen...

Vielleicht versucht die Unterschrift der Freundin (also derjenigen, der das Ticket rechtmäßig gehörte) nachzumachen.
Dann würde aber die "Falsche Namensangabe" darin aufgehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Dann würde aber die "Falsche Namensangabe" darin aufgehen. Also bei Ihnen, lieber Kollege, bin ich davon ausgegangen, daß Sie § 111 OWiG kennen. Falls ich mich irre, sollten Sie ihn dringend mal lesen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16554 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Also bei Ihnen, lieber Kollege, bin ich davon ausgegangen, daß Sie § 111 OWiG kennen. Falls ich mich irre, sollten Sie ihn dringend mal lesen...

Kenne ich, aber irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Ich bin gerade damit überfordert zu erkennen, was Sie mir damit sagen wollen.
Wird Zeit, dass Wochenende ist ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Ich will damit sagen, daß eine gefälschte Unterschrift keine falsche Namensangabe ist. Ob der Tatbestand des § 111 OWiG überhaupt verwirklicht ist, werden wir erfahren, wenn der TE uns irgendwann verrät, ob die Dame nur den Kontrolleuren den falschen Namen gesagt hat (= § 111 nicht erfüllt) oder auch der Polizei (= § 111).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16554 Beiträge, 9319x hilfreich)

Wir wissen halt nicht, was passiert ist.
Ich vermutete folgenden Ablauf: Die Dame hat erst gegenüber den Kontrolleuren den üblichen (schriftlichen) Selbstauskunftsbogen mit den Personalien der Freundin ausgefüllt (möglicherweise sogar mit deren nachgemachter Unterschrift), die Kontrolleure haben bemerkt, dass Ihnen ein Bären aufgebunden werden soll, die Polizei wurde gerufen und die Dame hat gegenüber der Polizei nochmals mündlich die Personalien der Freundin (statt der eigenen) angegeben.
Dann hätte man Urkundenfälschung gegenüber den Kontrolleuren und den §111 OWiG gegenüber der Polizei, wobei man dann über Tateinheit und Tatmehrheit diskutieren könnte - mit der Folge, dass der §111 OWiG wahrscheinlich nicht mehr verfolgt würde.
Das war zumindest mein Gedankengang bei Beitrag #5.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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