Guten Abend zusammen,
meine Frau hat einmal das Ticket von einer Freundin benutzt. Als sie erwischt wurde, gab sie den Namen von der Freundin an. Die Kontrolleure haben die Polizei angerufen. Daraufhin wurde eine Anzeige mit folgenden Straftaten geführt:
1. Computerbetrug
2. Erschleichen von Leistungen
3. Urkundenfälschung
4. Falsche Namensangabe
Ich verstehe nicht, warum so viele Straftaten auf einmal entstanden sind!
Heute bekamen wir einen Äußerungsbogen von der Polizei. Womit müssen wir jetzt rechnen?
Macht es eurer Meinung nach mehr Sinn, sich zu wehren und zu erklären, warum das ganze so passiert ist? Und Nachweise über gekaufte Tickets vorliegen. Vielleicht auch sagen, dass sowas nie wieder passieren wird? Mit der Hoffnung, dass der Fall eingestellt wird?
Vielen Dank
Ayoub
Äußerungsbogen Beschuldigtenvernehmung - Erschleichen, Computerbetrug, Falsche N.Angabe, Urk.Fäl
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitatmeine Frau hat einmal das Ticket von einer Freundin benutzt. :
Erschleichen von Leistungen
ZitatAls sie erwischt wurde, gab sie den Namen von der Freundin an. :
Falsche Namensangabe
Blieben noch
1. Computerbetrug
und
3. Urkundenfälschung
Zitatzu erklären, warum das ganze so passiert ist? :
Ja, versuch es mal uns zu erklären.
ZitatUnd Nachweise über gekaufte Tickets vorliegen :
Was sollen die bringen?
ZitatVielleicht auch sagen, dass sowas nie wieder passieren wird? :
Wertlose Auusage die gefühlte 99% aller Täter machen.
Ich verstehe nicht, warum so viele Straftaten auf einmal entstanden sind! Nr. 1 dürfte fragwürdig sein und Nr. 4 ist nur erfüllt, wenn Ihre Frau gegenüber den Polizisten den falschen Namen genannt hat. Nr. 4 ist übrigens auch keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit.
Womit müssen wir jetzt rechnen? Sie mit nichts, die Frau und die Freundin dann wohl mit Geldstrafen.
und zu erklären, warum das ganze so passiert ist? Und zwar wie? "Ach, ich dachte, das merkt schon keiner..."?
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Der Computerbetrug dürfte erfüllt sein, wenn es sich um ein elektronisches Ticket gehandelt hat.
In meiner Stadt werden z.B. Monats- und Jahreskarten als Chipkarte ausgegeben. Beim Einsteigen in den Bus hält man die Karte beim Fahrer vor ein Lesegerät. Ist das Ticket gültig (nicht abgelaufen, richtige Tarifstufe usw.), dann geht ein grünes Licht an und man darf einsteigen, ansonsten geht ein rotes Licht an. Wenn man ein Chipkarte vor das Lesegerät hält, die einem nicht gehört, und damit ein grünes Licht "erzeugt", dann ist das rein rechtlich Computerbetrug.
§263a StGB
lautet
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
rechtwidriger Vermögensvorteil = die Gratisfahrt mit dem fremden Ticket (+)
Beschädigung des Vermögens eines anderen = dem Busbetreiber entgehen Fahrgeldeinnahmen (+)
Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs = rotes/grünes Licht (+)
unbefugte Verwendung von Daten = Nutzung der Chipkarte einer fremden Person (+)
Den Computerbetrug sehe ich auch so wie drkabo. Das Erschleichen dürfte dahinter zurücktreten oder zumindest in Tateinheit stehen. Falsche Namensangabe ist klar (wenn ggü. Polizei) ... bleibt noch die Urkundenfälschung offen...
Zitat:bleibt noch die Urkundenfälschung offen...
Vielleicht versucht die Unterschrift der Freundin (also derjenigen, der das Ticket rechtmäßig gehörte) nachzumachen.
Dann würde aber die "Falsche Namensangabe" darin aufgehen.
Dann würde aber die "Falsche Namensangabe" darin aufgehen. Also bei Ihnen, lieber Kollege, bin ich davon ausgegangen, daß Sie § 111 OWiG kennen. Falls ich mich irre, sollten Sie ihn dringend mal lesen...
Zitat:Also bei Ihnen, lieber Kollege, bin ich davon ausgegangen, daß Sie § 111 OWiG kennen. Falls ich mich irre, sollten Sie ihn dringend mal lesen...
Kenne ich, aber irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Ich bin gerade damit überfordert zu erkennen, was Sie mir damit sagen wollen.
Wird Zeit, dass Wochenende ist ...
Ich will damit sagen, daß eine gefälschte Unterschrift keine falsche Namensangabe ist. Ob der Tatbestand des § 111 OWiG überhaupt verwirklicht ist, werden wir erfahren, wenn der TE uns irgendwann verrät, ob die Dame nur den Kontrolleuren den falschen Namen gesagt hat (= § 111 nicht erfüllt) oder auch der Polizei (= § 111).
Wir wissen halt nicht, was passiert ist.
Ich vermutete folgenden Ablauf: Die Dame hat erst gegenüber den Kontrolleuren den üblichen (schriftlichen) Selbstauskunftsbogen mit den Personalien der Freundin ausgefüllt (möglicherweise sogar mit deren nachgemachter Unterschrift), die Kontrolleure haben bemerkt, dass Ihnen ein Bären aufgebunden werden soll, die Polizei wurde gerufen und die Dame hat gegenüber der Polizei nochmals mündlich die Personalien der Freundin (statt der eigenen) angegeben.
Dann hätte man Urkundenfälschung gegenüber den Kontrolleuren und den §111 OWiG
gegenüber der Polizei, wobei man dann über Tateinheit und Tatmehrheit diskutieren könnte - mit der Folge, dass der §111 OWiG
wahrscheinlich nicht mehr verfolgt würde.
Das war zumindest mein Gedankengang bei Beitrag #5.
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