Äußeres Erscheinungsbild, Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstückes

17. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
rficeman
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Äußeres Erscheinungsbild, Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstückes

Wir haben vor ca. 1 Jahr eines von insgesamt 4 nebeneinander stehenden Reihenhäuser gekauft. Zu dieser Zeit waren lediglich 2 dieser Häuser bewohnt.
Einer der unmittelbaren Nachbarn ( Eigentümer ) ist u.a. per Beschluss bestellter Verwalter, der sich seitdem um die Belange der Häuser kümmert. Vor den Häusern befindet sich ein von allen gemeinschaftlich zu nutzendes Grundstück mit insgesamt 3 Stellplätzen, die per Teilungserklärung den Häusern zugewiesen sind. Das letzte Haus hat eine angebaute Garage.
Nach dem Kauf unseres Hauses begann die übliche Renovierung bzw. Umbau des Hauses. Man muß dazu wissen, dass die Häuser alle in gleichem Stil 1982 von einem Architekten entsprechend gestaltet / gebaut wurden.
Die Rückfront der Häuser besteht bei allen aus 2 Balkonen und einer Holzverkleidung des Dachgiebels.
Diese Holzverkleidung der Dachgiebel war bei Kauf bei 3 Häusern ( so auch bei unserem ) schwarz gestrichen und bei dem noch unbewohnten Haus neben uns weiß verkleidet bzw. gestrichen.
In der Teilungserklärung steht u.a. , dass das sog. äußere Erscheinungsbild der Häuser zu beachten ist.
Bei der Renovierung meiner Fassade( war marode und musste erneuert werden ) strich ich die Fassade ebenfalls weiß. Somit haben nun 2 Häuser einen weißen und 2 Häuser einen schwarzen Giebel.
Zudem wurde ein Balkon von Zweien ausgebessert. Er erhielt ( wie alle ) einen weißen Anstrich von außen.
Innen jedoch ( von außen nicht zu sehen und nur vom besagten Nachbarn ( Verwalter ) zu erkennen ) wurde der Balkon im mediterranen Stil gestrichen.

Besagter Verwalter ( Nachbar ) bemängelt nun den Innenanstrich des Balkones und den Außenanstrich des Giebels..
Er beruft sich auf die Teilungserklärung und die Einhaltung des sog. äußeren Erscheinungsbildes.

Mein Rechtsempfinden sagt mir:
1. In Anlehnung an den weißen Anstrich des Nachbarhauses habe ich mich an die Teilungserkläruing gehalten.
2. Der Innenanstrich meines Balkons ist meine Sache und hat mit dem äußeren Erscheinungsbild nichts zutun.

Meine Fragen:
1. Hat mein Nachbar Recht ?
2. Kann ich farblich meinen Balkon innen frei gestalten.
3. Wie sieht es mit der Verwaltung durch einen Eigentümer aus? Kann ich auf eine objektive Verwaltung durch einen professionellen Verwalter bestehen ?

Für eure Antworten bedanke ich mich schon mal

cu
Rficeman

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

"1. In Anlehnung an den weißen Anstrich des Nachbarhauses habe ich mich an die Teilungserkläruing gehalten.
2. Der Innenanstrich meines Balkons ist meine Sache und hat mit dem äußeren Erscheinungsbild nichts zutun.
"

beides ist m.E. grenzwertig und kann wohl nur durch ein Gericht entschieden werden.

"3. Wie sieht es mit der Verwaltung durch einen Eigentümer aus? Kann ich auf eine objektive Verwaltung durch einen professionellen Verwalter bestehen ? "

Wenn der ET als Verwalter bestellt ist, kann ihm während der Vertragslaufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Den kann ich hier nicht erkennen. Als WEG- Verwalter müssen Sie nach dem Gesetz keine besonderen Qualifikationen erfüllen.

MfG Gruwo

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