Ärztliches Handeln und strafrechtlicher Maßstab
Von Rechtsanwalt LL.M. (Medizinrecht), Fachanwalt für Medizinrecht Ulf S. Grambusch 28.1.2010 | Ratgeber - Strafrecht | 1076 Aufrufe Mehr zum Thema:Arzt, Behandlungsfehler
Arztstrafrecht in der Praxis – Ärztliches Handeln und strafrechtlicher Maßstab (u.a. Heileingriff als tatbestandsmäßige Körperverletzung?)
Für den Bereich arzthaftungsrechtlicher Sachverhalte stellt sich stets die Frage nach der Strafbarkeit eines etwaigen Behandlungsfehlers. Damit stellt sich die Frage des Zusammenhangs ärztlichen Handelns und des strafrechtlichen Maßstabes. Konkret steht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes bei Behandlungsfehlern u.a. hinsichtlich eines Vorwurfs der Körperverletzung, eines Vorwurfs der fahrlässigen Tötung, und/ oder des Vorwurfes einer unterlassenen Hilfeleistung in Rede.
Ulf S. Grambusch
Düsseldorf
Fachanwalt Medizinrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung, Fachanwalt Versicherungsrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Unfallversicherung
Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht in dem ärztlichen Eingriff jedenfalls den äußeren Tatbestand einer Körperverletzung als erfüllt an. Bejaht wird auch die Rechtswidrigkeit eines Eingriffes (vgl. RGSt 25, 375; 61, 256). Diese Grundsätze hat auch der BGH für Recht erkannt (vgl. BGH, NJW 1956, 1106), die Literatur sieht bzw. sah dies teilweise anders (vgl. weiterführend Eb. Schmidt, Der Arzt im Strafrecht, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin von Ponsold, S. 35).
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