Ärztliche Schweigepflicht

9. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
liesbeth
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ärztliche Schweigepflicht

Hallo,

vor kurzem musste ich an einem Feiertag den Bereitschaftsdienst wegen starken Schmerzen aufsuchen. Glücklicherweise (dachte ich zu diesem Zeitpunkt noch) hatte mein Hausarzt an jenem Tag Bereitschaftsdienst. Da er keine eindeutige Diagnose stellen konnte, schickte er mich noch an dem Abend ins Krankenhaus. 3 oder 4 Tage später sprach mich die Mutter meines Freundes daraufhin an, wie es mir gehe und warum ich ins Krankenhaus musste. Aber weder ich noch mein Freund hatten ihr davon erzählt. Auf die Frage, woher sie davon wisse, sagte sie von der Frau meines Hausarztes. Diese hat nämlich eine Gemeinschaftspraxis mit ihrem Mann und hat meiner "Schwiegermutter" von dem Vorfall erzählt.

Jetzt meine Frage:
Hat die Ärztin die Schweigepflicht gebrochen? Ich war absolut nicht damit einverstanden, dass jemand von dem Arzt- bzw. Krankenhausbesuch erfährt. Darf der Arzt mit seiner Frau darüber sprechen? Darf er oder sie Dritten gegenüber äußern, dass ich bei ihm zur Behandlung war?

Vielen Dank schon einmal für eventuelle Hinweise.
Liebe Grüße,
L.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cordula Wiesner
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also... bin da auch kein Fachmann...

aber soweit ich weissdarf er mit seiner Frau über "Fälle" sprechen, aber dabei muss jede Möglichkiet ausgeklammert sein die einen Hinweis auf den Patienten liefern, das heisst, er darf werder deinen Namen oder Geb-Datum oder sonst was sagen, was einen Hinweis daruaf geben könnte....

Also, hat er als Funktion seiner Frau mit Ihr gesprochen hat er definitiv die Schweigepflicht gebrochen!!!

Hat er jedoch sozusagen ihren ärtzlichen Rat konsultiert (habe es so verstanden als ob das ärtzl. Ehepaar eine Gemeinschaftspraxis betriebt), dann gehört sie zum therapeutischen Team... aber dann unterliegt sie selber der ärtzlichen Schweigepflicht...


Also egal wie.. die Schweigepflich ist hier gebrochen worden....

Ich würde mich definitiv bei der Ärtzevereinigung beschweren.. und mit Klage drohen... . :-) Einfach schon um die Reaktion zu sehen...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

1.
du kannst den Arzt zur Rede stellen was das sollte.

Wenn du es härter magst:
2.
sich an Bundesdatenschutzbeauftragte wenden. Bringt oft nicht viel, aber viel viel Verwaltungsaufwand und Ärger für den Arzt.
3.
Anzeige erstatten gem. " 203 StGB"
->"
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

4 a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Amtsträger,

2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

5. öffentlich bestellten Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt,

6. Person, die auf de gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten femer gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. "

Aber das würde ich mir überlegen,wenn es dein Hausarzt ist, und du da öfters hinwillst!

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