Ärztebewertungsportal - Was wenn der Ruf im Internet geschädigt wird?

Mehr zum Thema: Medienrecht, Ärztebewertungsportal, Bewertungsportal, Rufschädigung, Löschung, Eintrag
4,67 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Bewertung löschen - Bewertungsportale für Ärzte wie Jameda, Sanego und Co. haften für falsche Einträge

Bewertungsportale im Internet sind in der heutigen Zeit der Überangebote an Waren und Dienstleistungen wichtige Orientierungshilfen für die Verbraucher.  Dies gilt in zunehmendem Maße auch für den Gesundheitsmarkt und die Ärzteschaft. Mittlerweile gibt es etliche Bewertungsportale, auf denen Ärzte und ihre Leistungen bewertet werden können. Das derzeit wohl größte Ärztebewertungsportal dürfte Jameda sein. Jameda will nach Angaben in den eigenen AGB sachliche Informationen und Bewertungen bieten, was zum Großteil auch der Fall sein dürfte. Die Bewertungsportale sind auch sehr darum bemüht mit „ausgefeilten Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation“ die Qualität der Einträge und Bewertungen zu sichern. Eine Sisyphusarbeit in Anbetracht von Millionen von Einträgen?

Fakt ist, dass es allein bei Jameda mittlerweile mehr als drei Millionen Bewertungen gibt, die nicht immer zum Gefallen der Ärzte ausfallen.

Beispiele grenzwertiger Bewertungen auf Jameda (wortwörtliche Übernahme):

  • „menschenverachtent, voller Vorurteile, die unglaublichste Art die ich je bei einem Arzt erlebt habe“
  • „Sehr unsauber gearbeitet“
  • „verpfuschten Arbeit“
  • „Behandlungen Durchgeführt die in keinster Weise erforderlich sind“
  • „viel zu teuer“
  • „Verwechselt die Tiere“
  • „es werden keine Quittungen rausgegeben“

Löschung einer Bewertung auf Bewertungsportal?

Können Ärzte die Löschung einer Bewertung von Jameda verlangen, wenn sie ihren Ruf gefährdet sehen?

Antwort: Jein.

Bewertungen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht rechtswidrig sind. Sofern ein Eintrag gelöscht werden soll, bedarf es daher einer Rechtsverletzung des betroffenen Arztes. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bewertung falsche Behauptungen enthält oder einzig die Rufschädigung des Arztes zum Ziel hat. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Liegt ein Verstoß vor, dann haftet das Bewertungsportal mit Kenntnisnahme des Verstoßes und die Löschung kann verlangt werden.

Das könnte Sie auch interessieren
Medienrecht Haftung der Presse für rechtswidrige Veröffentlichungen und Artikel - Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des guten Rufs des Unternehmens
Medienrecht OLG Hamburg: kein generelles Bewertungsverbot für Online-Plattformen - Löschung einzelner Bewertungen zumutbar