Ärger mit dem Laub des Nachbarn

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Alle Jahre wieder bekommen deutsche Richter mit Einbruch des Herbstes allerhand Neues zu tun. Wenn das Laub von den Bäumen auf Nachbars Grundstück fällt, sorgt dies immer wieder zu Auseinandersetzungen darüber, ob und in welchem Umfang dies zu dulden sei. Unzählige Gerichtsentscheidungen setzen sich mit dieser Frage auseinander.

Bei Betrachtung bislang hierzu ergangener Entscheidungen ist eine Tendenz erkennbar: Der Grundstückseigentümer habe es in der Regel zu dulden, wenn Laub, Nadeln und Zapfen aus Nachbars Garten auf das eigene Grundstück oder in die Dachrinne fielen. Kosten für die Beseitigung könnten dem Nachbarn aber grundsätzlich nicht in Rechnung gestellt werden (OLG Düsseldorf, Az. : 9 U 10/95)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth begründete dies in einer Entscheidung (Az: 13 S 10117/99) damit, dass Laubfall in Wohngegenden mit Gärten normal sei und man ja schließlich im Grünen wohne.

Nur wenn die Beeinträchtigung durch Laubfall extrem hoch sei, könne der Nachbar dazu verpflichtet werden, weit überhängende Äste zurück zu schneiden, und den Laubfall dadurch zu reduzieren, so das OLG Frankfurt, Az: 23 U 68/92.

Der Bundesgerichthof (BGH) bestätigt diese Rechtsprechung. In seiner Entscheidung (Az: V ZR 102/03) führt er aus, dass Äste nur abgesägt werden müssten, wenn der Befall die Nutzung des Grundstückes "wesentlich" beinträchtige und nicht ortsüblich sei.