Ärger mit Vermietern bei Auszug wegen Küchenübernahme durch den Nachmieter

7. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Sabine27
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Ärger mit Vermietern bei Auszug wegen Küchenübernahme durch den Nachmieter

Hallo,

einem Bekannten ist folgendes passiert:
2003 ist er in eine kleine Wohnung gezogen, in der auch eine Küchenzeile (ca. 10 Jahre alt) steht, die der einstige Vormieter dagelassen hat. Im Mietvertrag meines Bekannten wurde eine Klausel aufgenommen, die sinngemäß so lautet, daß er für Reparaturen bzw. Ersatz an den Elektrogeräten in der Küche aufkommen muß. Die Küchenzeile ist aber im Mietvertrag nicht als Wohnungsbestandteil aufgeführt.

Ca. 6 Monate nach dem Einzug ging der Kühlschrank kaputt, den mein Bekannter dann ersetzt hat (Kosten: 180 Euro).

Zum Jahreswechsel hat sich mein Bekannter nun überlegt, auszuziehen und er ist mit dem Vermieter übereingekommen, daß er die Wohnung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist sofort verlassen kann, wenn er einen Nachmieter stellt, der dem Vermieter gefällt. Dies wurde mündlich vereinbart, eine schriftliche Kündigung bzw. Annahme der Kündigung gibt es nicht.

Bei diesem Gespräch hat mein Bekannter auch den Kühlschrank angesprochen und der Vermieter hat sich zuerst bereit erklärt, die Hälfte des Kaufpreises zu bezahlen. Im Nachhinein hat man sich aber - wieerum mündlich - darauf geeinigt, daß der Nachmieter die 90 Euro tragen soll.

Ein Nachmieter ist inzwischen gefunden, mit dem der Vermieter auch schon einen Mietvertrag zum 15.01.2005 geschlossen hat. Aber: der Nachmieter weigert sich, die 90 Euro zu bezahlen, weil er den Kühlschrank aufgrund eines fehlenden Eisfaches nicht haben möchte.
Der Vermieter möchte aber trotzdem, daß der Kühlschrank in der Wohnung bleibt ohne daß mein Bekannter dafür entschädigft wird.

Da die Sache nun irgendwie geklärt werden muß, stellen sich ein paar Fragen:
1. Ist die Klausel im Mietvertrag (Küchengeräte muß der Mieter bezahlen) überhaupt wirksam?

2. Wem gehört die Küche?
Sie ist nicht als Wohnungsbestandteil im Mietvertrag aufgeführt, sie hat mal dem Vormieter gehört

2a. Wenn die Küche dem Mieter, also meinem Bekannten gehört, darf er doch damit machen, was er will (verkaufen, abkaufen lassen, rausreissen)

2b. Gehört die Küche dem Vermieter, müßte der doch die Geräte bezahlen, denn die Abnutzung der Küche wäre doch dann in der Miete enthalten (wie sähe es dann mit der Wirksamkeit der Klausel im Mietvertrag aus)

3. Darf der Vermieter sich überhaupt in diese Vereinbarungen einmischen?

4. Ist die Wohnungskündigung damit angenommen, daß der Vermieter einen Mietvertrag mit einem neuen Mieter geschlossen hat? Was passiert, wenn der Mieter den Mietvertrag nicht erfüllt?

Vielen Dank schonmal!

Sabine

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12 Antworten
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#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Sabine!

zu 1) Die Klausel ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend bestimmt, welche Gegenstände von ihr erfasst sind. Zudem enthält sie keine Obergrenze, bis zu welcher der Mieter die jährlich entstehenden Reparaturkosten zu tragen hat; vgl. BGH-Urteil v. 07.06.1989 - VIII ZR 91/88 .

zu 2) Wenn die Küche bei Vertragsbeginn schon vorhanden war, gehört Sie auch ohne vertragliche Vereinbarung zu den vermieteten Gegenständen. Sie ist also Eigentum des Vermieters.

zu 2 a) siehe 2

zu 2 b) Auf Grund der Ungültigkeit der o.g. Klausel ist der Vermieter zur Erhaltung der Küche verpflichtet.

zu 3) Ja, die Küche ist sein Eigentum, der Mieter kann und darf sie nicht weiterverkaufen.

zu 4) Ja. Die fehlende schriftliche Kündigung seitens des Mieters ist zwar ein Formmangel, dieser wird aber durch den Abschluss eines neuen Mietvertrags geheilt. Das alte Mietverhältnis ist beendet. Wenn der neue Mieter nicht einzieht bzw. die Miete nicht zahlt, kann der Vermieter seine Mietforderungen nicht beim ausgezogenen Altmieter geltend machen.

Der Altmieter sollte die Erstattung seiner Kosten für den neuen Kühlschrank vom Vermieter fordern und dies mit der Unwirksamkeit der vereinbarten Klausel begründen.

MfG Gruwo

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#2
 Von 
fewodoll.de
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

ich bin da nicht so sicher, außerdem ist der kühlschrank ja bezahlt - die frage hätte sich so allenfalls vor anschaffung desselben gestellt

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#3
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@fewodoll.de

"die frage hätte sich so allenfalls vor anschaffung desselben gestellt "

Guter Einwand.

Es gilt m.E. aber § 812 BGB , wonach der Vermieter bei einer ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe der Leistung verpflichtet ist.

MfG Gruwo

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#4
 Von 
Sabine27
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn nun die Küche zur Wohnung gehört, obwohl sie nicht vom Vermieter angeschafft wurde, sondern vom Vormieter stehengelassen wurde, hat das nicht zur Folge, daß jeder Mieter theoretisch seine alten Möbel bei Auszug in der Wohnung stehen lassen könnte und diese dann zur Wohnung gehören?

Und: wenn die Küche jetzt zur Wohnung gehört, würde das doch bedeuten, daß der Vermieter unter diesen Umständen gezwungen wäre, die Küche im schlimmsten Fall komplett zu erneuern.
Ich kann noch dazu sagen, daß es sich um eine Wohnung in NRW handelt und in NRW werden Wohnungen i.d.R. ohne Einbauküche vermietet. In anderen Bundesländern dagegen, z.B. in Niedersachsen, sind EBKs ja meist in der Wohnung vorhanden.

Ich verstehe halt nicht, warum die Küche nun zur Wohnung gehört, denn die Wohnung wurde ja ursprünglich ohne Küche vermietet. Damit wird dem Vermieter doch die Pflicht übertragen, für etwas aufzukommen, was er in seinem Mietpreis ja nicht mit einkalkuliert hat. Und das die Küche stehengeblieben ist, beruht ja darauf, daß Vormieter und mein Bekannter sich einig waren, weil mein Bekannter halt damals keine eigene Küche hatte.

Kann man denn die Klausel im Mietvertrag nicht auch so deuten, daß sie ausdrücken soll, daß eben die Küche nicht zur Wohnung gehört.

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#5
 Von 
Sabine27
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch eine Frage:

wie soll man jetzt vorgehen? Kühlschrank rausnehmen? Oder Vermieter anmahnen?

Vielen Dank!!

Sabine

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#6
 Von 
Uta Köhn
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Sabine!

Die Küche ist Eigentum des Vermieters! Dies ist unumstritten!!! Wie er sie erhalten hat, mag hierbei unbeachtet bleiben.

im Mietvertrag wurde festgelegt, dass eine Reparatur/ Ersatz an den bereitgestellten Elektrogeräten durch den Mieter zu tragen sind. Ausschlaggebend ist hier der Ersatz, der vertragsmäßig nicht der Höhe nach nach ausgewiesen werden muss.

Eine Nichtigkeit der Klausel wäre nur dann gegeben, wenn es sich um eine reparatur handeln würde. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil ein Ersatz erfolgte.

Von einer herausnahme des Kühlschrankes kann ich nur abraten, weil dies den Straftatbestand des diebstahls erfüllen würde.

Die zweifelhaften Absprachen hinsichtlich der Kosten für den Kühlschrank sind nicht nachvollziehbar. Der Nachmieter ist aber auf gar keinen Fall verpflichtet, die hälftigen Kosten zu übernehmen.

Als Nachmieter würde ich von derartigen Vorgängen abstand nehmen und die Wohnung nicht mieten.

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#7
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Sabine!

"Ich verstehe halt nicht, warum die Küche nun zur Wohnung gehört, denn die Wohnung wurde ja ursprünglich ohne Küche vermietet. "

Die EBK gilt im Zweifel als mitvermietet, weil sie fest mit der Wohnung verbunden ist. Dies gilt z.B. auch für einen Bodenbelag.

"Kann man denn die Klausel im Mietvertrag nicht auch so deuten, daß sie ausdrücken soll, daß eben die Küche nicht zur Wohnung gehört. "

Diese Klausel lässt sich nur so auslegen, dass der Vermieter Eigentümer der EBK ist. Warum sollte er den Mieter vertraglich verpflichten, Sachen zu reparieren, die dem Mieter gehören?

"Und das die Küche stehengeblieben ist, beruht ja darauf, daß Vormieter und mein Bekannter sich einig waren, weil mein Bekannter halt damals keine eigene Küche hatte. "

M.E. wurde diese Vereinbarung vielmehr zwischen dem Vormieter und dem Vermieter getroffen. Wenn der ausziehende Mieter nun die EBK mitnehmen wollte, müßte er anhand einer Vereinbarung mit seinem Vormieter (als ursprünglichem Eigentümer) nachweisen, dass sie sein Eigentum ist.

"hat das nicht zur Folge, daß jeder Mieter theoretisch seine alten Möbel bei Auszug in der Wohnung stehen lassen könnte und diese dann zur Wohnung gehören? "

Nein, der ausziehende Mieter ist zur Räumung der Wohnung verpflichtet. Das die Küche stehengeblieben ist, wäre mit meiner vorgenannten Einschätzung zu begründen. Anderenfalls wäre der Vormieter als Eigentümer der EBK auch zum Ausbau verpflichtet gewesen.

"wie soll man jetzt vorgehen? Kühlschrank rausnehmen? Oder Vermieter anmahnen? "

Der Mieter sollte vom Vermieter Ersatz seiner Aufwendungen (Kaufpreis des Kühlschranks) verlangen.

@Uta

"im Mietvertrag wurde festgelegt, dass eine Reparatur/ Ersatz an den bereitgestellten Elektrogeräten durch den Mieter zu tragen sind. Ausschlaggebend ist hier der Ersatz, der vertragsmäßig nicht der Höhe nach nach ausgewiesen werden muss. "

Sie irren sich. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss zur Wirksamkeit einer Kleinreparaturklaussl eine jährliche Obergrenze genannt sein, bis zu welcher der Mieter die jährlich entstehenden Reparaturkosten zu tragen hat; vgl. auch BGH-Urteil v. 15.05.91 - VIII ZR 38/90 .

"Eine Nichtigkeit der Klausel wäre nur dann gegeben, wenn es sich um eine reparatur handeln würde. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil ein Ersatz erfolgte. "

Was meinen Sie denn damit? Können Sie das mal näher begründen?

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 08.01.2005 17:09:29

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#8
 Von 
kdw
Status:
Schüler
(246 Beiträge, 29x hilfreich)

also heißt das jetzt im Klartext:Hingehen zum Vormieter,Bestätigung holen das man sich damals über den Verbleib der Küche geeinigt hat,anschließend zum Nachmieter und fragen was wird --- und das Problem ist gelöst, oder ?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@kdw

M.E. sollte man sich mit der Quittung direkt an den Vermieter wenden und Kostenerstattung verlangen.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

so´n Trala wegen € 90,-- für nen 2 Jahre alten Kühlschrank ohne Gefrierfach?! Wenn der Nachmieter den Kühlschrank nicht haben will, so soll dein Freund ihn eben mitnehmen! Da der neue Mieter ja eh einen braucht, entsteht auch dem Vermieter kein Schaden o.ä., da ja der neue Mieter einen neuen Kühlschrank wohl kaufen wird! Wie die 2 (Neumieter und Vermieter) sich dann einigen, ist ja wohl dann nicht mehr das Problem deines Freundes - oder?!
lg
Julchen

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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

"Die Küchenzeile ist aber im Mietvertrag nicht als Wohnungsbestandteil aufgeführt."

Hi

wenn ich diese Aussage mal auf den Bodenbelag beziehe, dann ist es doch so:

z.B. WEnn der Vormieter einen Teppich verlegt und auszieht und der Nachmieter einzieht und ihm gefällt der Teppich, dann übernimmt er ihn. D.H. zieht der Miete aus, ist er verpflichtet, den Teppich rauszureissen, wenn der folgende Mieter den nicht haben will.

Anders wäre es, wenn der Vermieter den Teppich gelegt hat. Dann hat der Vermieter für neubeschaffung, bzw. erneuerung, nach Abnutzung zu sorgen.

Demnach gehört die Küche dem jetzigen Mieter und er kann machen was er will. Da nichts im Mietvertrag steht..

oder nicht?!

-----------------
"Smile for a better Day...."

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@M.J.

"Der vom Vormieter verlegte Teppichboden gilt als mitvermietet, wenn nicht im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit notwendig, muss der Vermieter den Teppichboden ersetzen. Zieht der Mieter aus, muss er den Bodenbelag nicht entfernen (LG Berlin 63 S 31/88 GE 89, 999; LG Mainz 3 S 4/96 WM 96, 759 )."

Quelle: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.mieterbund.de/zeitungen/mz/2002/1002/stichwort_body.html"><font color="blue">Mieterbund</font></a>

M.E. kann für die EBK nichts anderes gelten, sofern die Eigentumsverhältnisse nicht eindeutig geklärt sind.

MfG Gruwo

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