hallo zusammen,
ich hoffe ihr könnt mir ein wenig helfen.
Ich habe eine Änderungskündigung bekommen am 16.5, wo drin steht das ich zum 31.5 gekündigt bin und am 1.6 eine teilzeitstelle antreten könnte.
was ich aber alles nicht will. Habe auch schon Klage eingereicht und warte nun auf einen Termin. Dazu muss ich sagen das die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist und im Brief das Datum auch zurückdatiert wurde auf 29.4.
Meine Frage nun muss ich meinen Arbeitgeber
ab 1.6 noch zur Verfügung stehen???
Da ich ja auch fürs AA ab 1.6 als arbeitslos gelte
Vielen Dank im vorraus
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-- Editiert Stern1211 am 26.05.2013 13:07
Änderungskündigung letzter Arbeitstag??
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
wenn du die Kündigung nicht unter Vorbehalt angenommen hast, ist das Arbeitsverhältnis erstmal ab 01.06. beendet
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""Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder heraus kommst." (Adelbert von Chamisso)
"
nein hab es nicht unter Vorbehalt angenommen.
Danke dann weiß ich Bescheid und muss ab 1.6 nicht mehr zur Arbeit
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quote:
wenn du die Kündigung nicht unter Vorbehalt angenommen hast, ist das Arbeitsverhältnis erstmal ab 01.06. beendet
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung.
Ob und wie man die annimmt ist daher absolut egal.
quote:
Habe auch schon Klage eingereicht
Auf was genau wurde denn geklagt?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
naja hab mir ja einen Anwalt genommen der klagt gegen die Änderungskündigung weil sie zurückdatiert wurde und gegen fehlenden Lohn von Februar
Mein Anwalt meinte ja auch ich muss nicht mehr zur Arbeit bin ja auch krankgeschrieben wegen Mobbings auf Arbeit, aber ich möchte halt noch was mir zusteht und nicht so wie er es gerne hätte
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Ich finde es nicht hilfreich, wenn eine Frage gestellt wird und notwendige Informationen dann tröpfelweise fließen.
Also:
Eine Änderungskündigung ist eine Beendigungskündigung mit neuem Angebot, hier eben, in TZ weiter zu arbeiten. Das Ausstellungsdatum ist unerheblich - es kommt auf den Tag der Zustellung an; insoweit könnte die Kündigung verfristet sein, je nachdem, wie die Kündigungsfriten vereinbart sind. Das wiederum bedeutet, dass in aller Regel die korrekte Frist zum Tragen kommt.
Eine ganz andere Frage ist, ob die vorgesehene Änderung, also Kürzung auf TZ regelwidrig ist.
Eine dritte, wenn der AG dir ohnehin noch Lohn schuldet.
Eine vierte, dass und wenn du arbeitsunfähig bist; was dann gilt, hängt wieder davon ab, ob du nach der K-Frist noch in einem AV oder eben arbeitslos sein wirst.
Aber da du ja schon einen Anwalt hast: Was willst du denn hier im Forum zur Diskussion stellen resp. wissen?
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ich wollte einfach eine zweite Meinung, mein Anwalt meinte ja schon das erstmal das gilt was im schrieb steht und ich ab 1.6 nicht mehr dahin muss, aber ich war mir halt unsicher und wollte nur nochmal hier nachfragen.
und bevor jetzt kommt man sollte seinen Anwalt vertrauen das tue ich voll und ganz ;-)
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Bist Du zum 01.06 noch krankgeschrieben?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
bis Freitag den 31.5 bin ich krankgeschrieben
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@Harry van Sell
quote:
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung.
Ob und wie man die annimmt ist daher absolut egal.
Vielleicht hast Du ja nur überlesen, dass es um eine Änderungskündigung ging und da ist die Nachfrage von EinSatzgenügt schon sinnvoll.
Ich bin der Meinung das man nicht die Kündigung unter Vorbehalt annehmen kann sondern nur das in der Kündigung enthaltene Änderungsangebot.
Und die Kündigung in der Gesamtheit einer gerichtlichen Prüfung auf Gültigkeit zuführen kann.
Aber eventuell bin ich da zu pingelig oder habe etwas falsch verstanden?
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quote:
Aber eventuell bin ich da zu pingelig
Ja da bist Du bestimmt zu pingelig. Genau so hat das offensichtlich EinSatzgenügt gemeint. Der hat jedoch immer nur einen Satz zur Verfügung und muss deshalb hier und da verkürzen. Aber alle hatten verstanden, wie es gemeint ist. Und jetzt sogar Du.
quote:
Und die Kündigung in der Gesamtheit einer gerichtlichen Prüfung auf Gültigkeit zuführen kann.
Weiss ich jetzt nicht genau, wie Du das meinst. Bei ner Änderungskündigung gibt es jedenfalls mehrere Möglichkeiten darauf zu reagieren.
Jetzt sind wie aber richtig weit weg von der eigentlichen Frage:
quote:
Meine Frage nun muss ich meinen Arbeitgeber ab 1.6 noch zur Verfügung stehen???
quote:
Meine Frage nun muss ich meinen Arbeitgeber ab 1.6 noch zur Verfügung stehen???
Eigentlich schon.
Denn wenn man auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geklagt hat, sollte man doch eigentlich kein neues Arbeitsverhältnis eingehen solange es keine Entscheidung über die Klage gibt?
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quote:<hr size=1 noshade>Denn wenn man auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geklagt hat, sollte man doch eigentlich kein neues Arbeitsverhältnis eingehen solange es keine Entscheidung über die Klage gibt? <hr size=1 noshade>
Nein, solche Fälle werden durch KSchG §9 und §12 abgedeckt.
Auch ist man verpflichtet, ein solches zu suchen, da man andernfalls den Anspruch auf ALG I verlieren könnte.
Da es in D keine Abfindungsregelung gibt (außer der freiwilligen nach § 1a KSchG ), wird doch in der Regel auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter gleichen Bedingungen geklagt.
Meist will man aber doch nur eine (höhere) Abfindung erreichen.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
-- Editiert MitEtwasErfahrung am 27.05.2013 00:15
also ich will das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen und suche auch schon eine neue Arbeit.
Ich will einfach nur das mein Chef vernünftig die Frist einhält und mich bis dahin auch bezahlt
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eine Änderungskündigung beinhaltet immer zwei Teile, zum einen eine Beendigungskündigung und zum anderen ein Angebot auf Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen, deshalb wird ja auch oftmals geraten, in solchen Fällen unter Vorbehalt anzunehmen, um zumindest weiterhin einen Arbeitsplatz zu haben, was natürlich, falls man so handelt, den Umstand beinhaltet, auch weiterhin - erstmal zu den geänderten Bedingungen seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen zu müssen
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""Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder heraus kommst." (Adelbert von Chamisso)
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