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Kündigung

AFP VOM 13.9.2000 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 177996 Aufrufe
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Arbeitsrecht, Kündigung

Möchte der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen ändern, die im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind, so ist dies einseitig nicht möglich. Plant er beispielsweise die Veränderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, muss dem Arbeitnehmer mittels der Änderungskündigung eine Wahlmöglichkeit gegeben werden. Grundsätzlich zielt der Arbeitgeber nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, sondern auf die Umgestaltung des Vertragsinhalts.

Die Änderungskündigung beinhaltet eine normale, den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen entsprechende Kündigung, und gleichzeitig ein neues Vertragsangebot an den Arbeitnehmer. Die Kündigung muss folglich fristgerecht erfolgen und kann ordentlich oder (in seltenen Fällen) außerordentlich sein.

Der Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten zu reagieren:

  • Annahme des Angebots: Das Arbeitsverhältnis wird mit den vom Arbeitgeber bestimmten geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt.
  • Ablehnung des Angebots: Die Kündigung wird zu einer normalen Beendigungskündigung, auf die die Regelungen des Kündigungsschutzrechts Anwendung finden können.
  • Annahme des Angebots unter Vorbehalt: Sollte Kündigungsschutzrecht eingreifen, kann der Arbeitnehmerunter dem Vorbehalt zustimmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. In diesem Fall sichert sich der Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, lässt aber die Änderung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. 

WICHTIG ist für den Arbeitnehmer, dass er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung dem Arbeitgeber seine Entscheidung mitzuteilen hat. Außerdem muss innerhalb der drei Wochen auch die Klage zum Arbeitsgericht eingereicht werden, falls der Arbeitnehmer sich zur Wehr setzen möchte.


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