Änderungen im Ausländerrecht ab 01.01.2005

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Allgemeines

Änderungen im Ausländerrecht ab 01.01.2005

Das neue Ausländerrecht tritt am 01.01.2005 in Kraft. Verbunden damit sind Änderungen z.B. im Bereich des Ausländergesetzes, des Staatsangehörigkeitsrechtes, des Asylrechtes. Ich möchte Ihnen nachstehend einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen vermitteln.

Es gibt fortan nur noch drei Aufenthaltstitel:

Rolf Tarneden
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seit 2004
Rechtsanwalt
Köbelinger Str. 1
30159 Hannover
Tel: 0511. 220 620 60
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E-Mail:
Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht
  1. das Visum (für Kurzaufenthalte)

  2. die Aufenthaltserlaubnis ( = befristetes Aufenthaltsrecht)

  3. die Niederlassungserlaubnis ( = unbefristetes Aufenthaltsrecht)

Unverändert erhalten bleiben die

  • Duldung und die

  • Aufenthaltsgestattung

Änderungen

Das neue Ausländerrecht beinhaltet folgende wesentlichen Änderungen:

  1. Das Ausländergesetz der alten Fassung heißt jetzt Aufenthalts gesetz

  2. Nachziehenden Familienangehörigen (z.B. Ehegatte) ist in gleichem Maße eine Erwerbstätigkeit gestattet wie dem Ausländer, zu dem der Nachzug erfolgt (§ 29 V AufeG).

  3. Auch einem ausreisepflichtigen Ausländer kann nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies ist jedoch nur in Härtefällen möglich. Die oberste Landesbehörde darf dann anordnen, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Voraussetzung ist, dass ein Ersuchen der Härtefallkommission gegenüber der obersten Landesbehörde vorliegt (§ 23 a AufeG).

  4. Ausländern, die seit langer Zeit eine Duldung haben, kann nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn der Ausländer seit 18 Monaten eine Duldung besitzt, § 25 V AufeG.

  5. Wer eine Niederlassungserlaubnis ( = unbefristeter Aufenthaltstitel) erlangen möchte, muss nunmehr über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Diese Voraussetzung ist dann nachgewiesen, wenn der Ausländer erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen hat.

  6. Als Flüchtling kann nunmehr auch anerkannt werden, wem eine nichtstaatliche Verfolgung oder geschlechtsspezifische Verfolgung (z.B. Genitalverstümmelung) droht.

  7. Konventionsflüchtlinge können nunmehr eine Niederlassungserlaubnis ( = unbefristeter Aufenthaltstitel) bereits nach 3 Jahren (früher 8 Jahre) bekommen, § 26 III AufeG.

Wenig bzw. keine Änderungen ergeben sich für

  1. jüdische Kontingentflüchtlinge

  2. im Bereich der Ausweisung

  3. im Staatsangehörigkeitsrecht

Übergangsregelungen

  1. Ausländerrechtliche Maßnahmen nach altem Recht (z.B. Ausweisungen) behalten ihre Wirksamkeit.

  2. Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis werden nach altem Recht entschieden, wenn der Antrag vor dem 01.01.2005 gestellt worden ist.

  3. Aufenthaltstitel, die nach alter Rechtslage erteilt worden sind, gelten - unter neuer Begrifflichkeit - fort, z.B. : unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis; befristete Aufenthaltsbefugnis wird befristete Aufenthaltserlaubnis u.s.w.


Rolf Tarneden
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