Ich mache mir zur Zeit Gedanken über folgende Situation:
Vor einiger Zeit buchte A für zwei Personen eine Ski-Gruppenreise nach Österreich bei Veranstalter B. Am 02.01.
wurde ihm per E-Mail mitgeteilt, dass sich das Reisekonzept der am 14.01.
startenden Reise
aufgrund einer zu geringen Teilnehmerzahl auf eine "Individualreise" geändert habe. Dies bedeutet: "Kein Ansprechpartner vor Ort, kein Skigebietsguiding, kein Rahmenprogramm,...". Hierfür wolle man 20,- € pro Person erstatten.
Auf den Hinweis von A, dass man sich damit nicht einverstanden erklären könne und man alternativ andere Destinationen mit Gruppenreisekonzept anbieten möge, konnte B dieser Bitte - unter Hinweis auf die AGB - leider nicht entsprechen.
Auszug aus den AGB:
"Wird eine Mindestteilnehmerzahl von 30 Personen bei einer Reise mit den Programm bzw. Gruppenreisen-Konzept bis zwei Wochen vor Reiseantritt nicht erreicht, so behält sich B eine Absage oder eine Änderung auf das Individual-Reisekonzept vor. B ist verpflichtet, dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen bzw. eingesparte Kosten (i.d.R. 20 € p.P.) weiterzugeben."
Man habe auf weitere Anmeldungen gehofft, diese seien jedoch ausgeblieben. Lediglich 4 Personen hätten gebucht. Auf den Hinweis von A, dass sämtliche Zimmer der Pension auf der Hompage von B bereits als "ausgebucht" geführt werden wurde entgegnet, dass man die Zimmer 4 bzw. 6 Wochen vor Reisebeginn an den Pensionsbetreiber zurück geben müsse, damit dieser noch die Chance erhällt, dass Zimmer anderweitig zu vergeben. Es seien jedoch noch Zimmer in anderen Pensionen der Umgebung buchbar.
Meine Frage: Muss A sich gem. den AGB des Veranstalters mit dieser Konzeptänderung einverstanden erklären oder hat er das Recht auf Rücktritt und Erstattung des bezahlten Reisepreises? (AGB-Klausel nicht zulässig, Information per E-Mail unzureichend oder nicht rechtzeitig weitergegebene Information?). Ggf auch nur auf Erstattung einzelner Leistungen (Halbpension), die A nun nicht mehr in Anspruch nehmen möchte?
Änderung des Reisekonzeptes wenige Tage vor Beginn
Reise mit Hindernissen?
Reise mit Hindernissen?
Wenn bereits bei Buchung fuer den Reisenden eindeutig erkennbar war, dass die Reise an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden ist, akzeptiert er diesen Passus, wenn er die Reise bucht.
Ich sehe da entsprechend Ihren Ausfuehrungen kein Fehlverhalten des Reiseveranstalters.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
"Eindeutig erkennbar" ist natürlich relativ, wenn lediglich in einem Unterpunkt der AGB darauf hingewiesen wird.
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quote:
"Eindeutig erkennbar" ist natürlich relativ, wenn lediglich in einem Unterpunkt der AGB darauf hingewiesen wird.
Das ignorieren vertraglich relevanter Informationen welche zur Kenntnisnahme zur Verfügung standen, bewirkt nicht die Ungültigkeit derselben.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Wenn ich davon ausgehe, dass der Reiseveranstalter deutlich auf die offensichtliche Mindestteilnehmerzahl hingewiesen hat, bleibt für mich noch immer eine Frage.
Der Gesetzgeber wie auch der Reiseveranstalter selbst sehen neben de Nennung der Mindestteilnehmerzahl auch die Festlegung einer Frist für die Bekanntgabe der Reiseänderung/-absage vor. Diese wurde im konkreten Fall meiner Meinung nach nicht eingehalten. In meinem Kalender liegen keine zwei Wochen zwischem dem 02.01. und dem 14.01. Ist die Fist nicht im Vorjahr abgelaufen? Hätte der Reisende sich nicht "in Sicherheit" meinen dürfen? Auch wenn ich nachvollziehen kann, dass der Reiseveranstalter auf massiven Buchungsansturm über Weihnachten und Neujahr gehofft haben mag, um für den Wunschtermin von 4 auf 30 Reisende aufstocken zu können, pacta sunt servanda.
Wie gesagt "deutlich und offensichtlich" wurde nicht auf die Mindestteilnehmerzahl hingewiesen. Lediglich in einem Unterpunkt der AGB.
Korrekt, die 2 Wochen wären am 31.12.2011 abgelaufen.
Allerdings verstehe ich die AGB so, dass der Veranstalter bis 2 Wochen vor Reiseantritt auf eine ausreichende Teilnehmerzahl warten darf, nach Ablauf dieser Frist den Kunden aber umgehend informieren muss. "Umgehend" war in diesem Fall am nächsten Werktag, womit den AGB vermutlich entsprochen wurde, oder nicht?
quote:
.....Der Gesetzgeber wie auch der Reiseveranstalter selbst sehen neben de Nennung der Mindestteilnehmerzahl auch die Festlegung einer Frist für die Bekanntgabe der Reiseänderung/-absage vor.....
Um das zu bewerten muesste man den genauen Wortlaut kennen.
Ich denke mir, das der RV schon weiss, dass er die Fristen seiner Ausschreibung einzuhalten hat. Da schliesse ich mich dem Wortlaut "Allerdings verstehe ich die AGB so, dass der Veranstalter bis 2 Wochen vor Reiseantritt auf eine ausreichende Teilnehmerzahl warten darf, nach Ablauf dieser Frist den Kunden aber umgehend informieren muss. "Umgehend" war in diesem Fall am nächsten Werktag, womit den AGB vermutlich entsprochen wurde, oder nicht?" an.
Aber seltsamerweise ist es immer so, dass etwas, sofern es zum Nachteil des Kunden ausgelegt werden kann, ploetzlich ganz versteckt irgendwo im Nebensatz der AGB steht. Ergeben sich aber Vorteile fuer den Kunden werden diese 'versteckten' Hinweise immer sofort gelesen. Seltsam..... seltsam.....
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
quote:
Wie gesagt "deutlich und offensichtlich" wurde nicht auf die Mindestteilnehmerzahl hingewiesen. Lediglich in einem Unterpunkt der AGB.
Um es mal deutlich zu sagen: Es ist generell nicht das Problem des Veranstalters wenn der Kunde seinen Vertrag nicht oder nicht sorgfältig liest.
Und es lässt sich halt nicht alles in Arial 24 auf der ersten Seite unterbringen ... sofern man nicht DIN A0 nimmt.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Ja, das ist schon verständlich. Ich weiß nur noch aus Schulzeiten, dass nichts außergewöhnliches in den AGB stehen darf. Etwa: "Neben dem Reisepreis fällt eine Servicegebühr in Höhe von 1.000,- € an" oder so etwas. Wenn die angegebene Klausel also rechtlich in Ordnung ist, ist alles gut.
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quote:
Ich weiß nur noch aus Schulzeiten, dass nichts außergewöhnliches in den AGB stehen darf.
Ich persönlich würde die Klausel für gültig halten.
Die Information dürfte auch im Rahmen der Definition 'unverzüglich' erfolgt sein.
Ich bin zwar der Meinung, das eine Information im Sinne des optimalen Kundenservice eventuell hätte besser erfolgen können.
Was an der juristischen Problematik leider nichts ändert.
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