Advent, Advent der Christbaum brennt – muss die Versicherung zahlen?

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Haftungserleichterungen durch das neue Versicherungsvertragsgesetz

Jedes Jahr endet die besinnliche Weihnachtszeit für ca. 30.000 Haushalte in der BRD schlimmstenfalls in einer Feuersbrunst.

Wer die Kerzen am Weihnachtsbaum unsachgemäß befestigt und den Weihnachtsbaum dann noch unbeaufsichtigt lässt, läuft Gefahr, auf dem Schaden sitzen zu bleiben.

In Betracht kommt regelmäßig ein Anspruch gegenüber der Hausratversicherung, der Feuerversicherung, der Gebäudeversicherung oder einer Kombination aus diesen Versicherungszweigen. Eine Klärung muss in den meisten Fällen mit anwaltlicher Hilfe vor Gericht herbeigeführt werden. Denn einer außergerichtlichen Regulierung stimmen die Versicherungen in diesen Fällen selten zu. Dreh und Angelpunkt ist dann meist die Frage der Fahrlässigkeit.

Führte ein grob fahrlässiges Verhalten nach dem bis zum 31.12.2007 gültigen Versicherungsvertragsgesetz noch zu einem vollständigen Leistungsausschluss zugunsten des Versicherers hat das seit dem 01.01.2008 für Neuverträge anzuwendende Versicherungsvertragsgesetz zumindest eine Erleichterung gebracht.

Dabei kam es mit der Reform des Versicherungsvertragsrechts bei den Folgen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zur Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips. Gemäß § 81 VVG ist der Versicherer bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (nur) berechtigt, die Leistung in einem zur Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast obliegt dem Versicherer. Wichtig ist insoweit zu wissen, das auf bis zum 31.12.2007 geschlossene Versicherungsverträge bis zum 31.12.2008 noch das vormalige VVG anzuwenden ist. Erst dann gilt auch für diese Verträge das neue Versicherungsvertragsgesetz mit seinen für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelungen.

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit selbst bleibt jedoch unverändert. Ein Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er die in der jeweiligen Situation erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die in § 276 Abs. 2 BGB normierte gesetzliche Definition der Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

So hatte das OLG Frankfurt im Jahre 2005 beispielsweise einen Fall zu verhandeln, in dem ein Kind vor lauter Freude über das Weihnachtsfest in unmittelbarer Nähe des Christbaums mit Wunderkerzen herum wedelte. Den Eltern fiel diese gefährliche Situation erst auf, als der Baum schon lichterloh brannte. Die Versicherung lehnte die Regulierung wegen grob fahrlässigen Verhaltens der Eltern ab. Das Gericht verpflichtete den Versicherer jedoch zur Regulierung mit der Begründung, eine Verletzung der Aufsichtspflicht habe nicht vorgelegen, die Folgen des Wunderkerzeneinsatzes seien so nicht absehbar gewesen (OLG Frankfurt am Main, Az. : 3 U 104/05).

Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht kann indes nur im Einzelfall entschieden werden. Die beste Empfehlung aus anwaltlicher Sicht kann daher nur lauten: Benutzen Sie elektrische Kerzen. Diese sollten einem besinnlichen Weihnachtsfest keinen Abbruch tun.

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