Adressbuch-Vertragsfalle bei angeblich kostenfreien Werbeeinträgen

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In zunehmendem Maße werden kleinere Unternehmen und Freiberufler unaufgefordert von unseriösen Adressbuchverlagen angesprochen. Diese bieten einen angeblich kostenlosen Werbeeintrag in Adressverzeichnisse und Internetdatenbanken an.

Betroffene, die sich darauf einlassen, erhalten ein Eintragungsformular, verbunden mit der Bitte, dort ihre Firmendaten einzutragen bzw. zu korrigieren. Das Formular ist häufig mit der Überschrift „Korrekturabzug" versehen. Durch die Gestaltung des Formulars wird der Eindruck erweckt, die Offerte sei kostenlos.

Im klein gedruckten Text findet sich jedoch eine versteckte Klausel, dass mit der Rücksendung des unterschriebenen Formulars ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Es handelt sich oft um ein Abonnement zu einem jährlichen Preis von etwa EUR 400,00 bis EUR 1.000,00. Eine Kündigung ist erst mit Ablauf des zweiten Jahres möglich.

Das ausgefüllte und unterschriebene Formular wird von den Geschädigten in der Annahme eines kostenfreien Firmeneintrags an den Anbieter zurückgesandt, weil sie die Kostenklausel zumeist nicht erkennen. Damit laufen sie in eine Vertragsfalle.

Die Internetdatenbanken und Verzeichnisse sind allgemein unbekannt und werden daher kaum genutzt. Ein Werbeeffekt für die Kunden durch einen Eintrag ist somit nicht feststellbar. Der Adressbuchanbieter präsentiert gleichwohl seine Rechnung und droht für den Fall, dass keine Zahlung erfolgt, mit rechtlichen Schritten.

Rechtslage

Ein Widerrufsrecht nach den Fernabsatzvorschriften gemäß §§ 312 b, d BGB scheitert daran, dass die angesprochenen Kreise keine Verbraucher sind. Dennoch ist die Rechtslage für die Geschädigten günstig:

Missverständliche bzw. versteckte Hinweise in kleiner Schrift zu den Kosten und zur Laufzeit eines Vertrages sind ohne rechtliche Bedeutung. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 16.01.2007, AZ 161 C 23695/06, entschieden, dass nicht damit gerechnet werden muss, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung - im Gegensatz zur sonstigen Aufmachung des Formulars - erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt wird. Die Rechtsprechung wurde inzwischen mehrfach bestätigt. Eine solche Klausel ist daher wegen des Überraschungseffektes nichtig.

Es liegt ferner auf der Hand, dass das oben beschriebene Vorgehen darauf abzielt, arglistig über die Kostenpflicht des Angebots zu täuschen. Daraus ergibt sich ein Anfechtungsrecht.

Handlungsempfehlungen

1. Bezahlen Sie als Betroffener keine Rechnungen, selbst wenn mit rechtlichen Schritten gedroht wird. Teilen Sie dem Adressbuchanbieter mit, dass keine Zahlung erfolgt. Zugleich sollten Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Es empfiehlt sich ein Versand per Einschreiben. Ein Musterbrief findet sich im Downloadbereich meiner Website.

2. Wenn Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten, müssen Sie zur Vermeidung von Rechtsverlusten innerhalb der gesetzten Fristen gegenüber dem Gericht reagieren.

3. Sollten Sie bereits eine Rechnung beglichen haben, können sie den Betrag zurückfordern. Es ist zu empfehlen, eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung - unter Angabe eines festen Datums - per Einschreiben zu versenden. Auch hierzu finden Sie ein Musterschreiben im Downloadbereich meiner Website. In der Regel bekommen Sie Ihr Geld aber nur zurück, wenn Sie den Klageweg beschreiten.

4. Es ist ratsam, für die Führung eines Rechtsstreits einen möglichst mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt zu beauftragen. Sofern Sie meine Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Rechtsanwalt – Bankkaufmann
Bernhard J. Faßbender
Dietlindenstraße 15
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