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Adoption als Gestaltungsmittel zur Erzielung von Erbschaftssteuervorteilen - 1/1
vom 22.04.2009   |   1672 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Steuerrecht

Adoption als Gestaltungsmittel zur Erzielung von Erbschaftssteuervorteilen

Von Rechtsanwalt
Torsten Friedrich Stumm
Stumm

Bewertungen: 14
Schwerpunkte: Erbrecht, Familienrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht.
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Mit der am 01.01.2009 in Kraft getretenen Erbschaftssteuerreform ist der Steuersatz der Angehörigen der Steuerklassen II und III angehoben worden.

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Lag hier der Eingangssteuersatz nach bisheriger Rechtslage bei 12 bzw. 17 %, so sind für die entfernteren Verwandten nunmehr mindestens 30% Erbschaftssteuern fällig. Für entferntere Verwandte wie z.B. Schwiegerkinder oder Neffen und Nichten sowie für Personen, die zum Erblasser kein Verwandtschaftsverhältnis haben, erhöht sich somit die Steuerlast beträchtlich. Insbesondere die nichtehelichen Lebenspartner, die der Steuerklasse III angehören, sind von der Neuregelung stark betroffen.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Erwachsenenadoption gem. § 1767 BGB als mögliches Steuersparmodell. Durch Annahme eines Volljährigen als Kind wird dieser der Steuerklasse I zugehörig und kommt somit in den Genuss der niedrigen Steuersätze und der hohen Freibeträge. Allerdings ist die erfolgreiche Adoption davon abhängig, dass dem zuständigen Vormundschaftsgericht ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis dargelegt wird. Die Adoption muss nämlich sittlich gerechtfertigt sein, ein familienbezogenes Motiv muss entscheidender Beweggrund für die Adoption sein. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so wird das Gericht die notwendige Zustimmung versagen. Bestehen Zweifel an der erforderlichen sittlichen Rechtfertigung, so müssen diese vom Antragsteller entkräftet werden. Im Rahmen seiner Kontrollpflicht hat das Vormundschaftsgericht zu prüfen, ob die Adoption möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist.

Das OLG München (Beschluss vom 19.12.2008 – 31 Wx 49/08) hat kürzlich die Entscheidung der Zurückweisung eines Adoptionsantrags bestätigt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Vormundschaftsgericht einer Adoption seine Zustimmung versagt, weil damit vordergründig rein steuerliche Zwecke verfolgt wurden.

Die Entscheidung stellt klar, dass steuerliche Aspekte zwar durchaus eine Rolle spielen können, ohne dem Erfolg der Adoption im Wege zu stehen.

Voraussetzung ist aber, dass diese nur Nebenmotive sein dürfen und Hauptgrund der Adoption das Elter-Kind Verhältnis bleibt.

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