Administratorenrechte missbraucht – Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt

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Administratorenrechte missbraucht – Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt

Wer als Administrator seine Rechte dazu missbraucht, unbefugt auf Informationen zugreift, an die er nur aufgrund seiner besonderen Zugriffsrechte gelangt muss mit einer außerordentlichen Kündigung ohne Abmahnung rechnen.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer dem Geschäftsführer des Arbeitgebers ein privates E-Mail-Dokument des Mitgeschäftsführers vorgelegt, in dessen Besitz er auf Grund eines gezielten von seiner Aufgabenstellung als Systemadministrators nicht gedeckten Recherchevorgangs gelangt war. Wegen des Zugriffs auf E-Mails des Geschäftsführers  und wegen des Zugriffs auf die Datei der Personalstelle kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das Landesarbeitgericht München schloss sich der Meinung der Vorinstanz an und bestätigte die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Kündigung. Die vom Kläger im Berufungsverfahren angeführten Umstände belegten keine Fehler in der vom Arbeitsgericht vorgenommen Beweiswürdigung und begründeten keine Zweifel an dem gewonnenen Beweisergebnis dahin gehend, dass der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten ein privates E-Mail-Dokument des Mitgeschäftsführers vorgelegt habe, in dessen Besitz der Kläger auf Grund eines gezielten von seiner Aufgabenstellung als Systemadministrator nicht gedeckten Recherche-Vorgangs und nicht – wie von ihm behauptet – auf Grund einer routinemäßigen Abfrage des Posteingangs des in Urlaub befindlichen Geschäftsführers O. gelangt sei. Dabei sei auch unstreitig geblieben, dass der Kläger versucht habe, den Mitgeschäftsführer gegenüber dem anderen Geschäftsführer mit der Vorlage dieses Dokuments in den Verdacht einer Vertragsverletzung gegenüber der Beklagten zu bringen.

Völlig zu Recht habe das Arbeitsgericht daher festgestellt, dass der Kläger in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen habe, indem er unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf die Korrespondenz des Geschäftsführers zugegriffen habe. Als Systemadministrator habe der Kläger in technischer Hinsicht weitreichende Möglichkeiten gehabt, auf die vertraulichen Daten der Beklagten zuzugreifen. Von ihm müsse daher verlangt werden, dass er hiervon nur sorgsam im Rahmen seiner konkreten Arbeitstätigkeit Gebrauch mache und seine tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten nicht durch eine Überschreitung seiner Zugriffsberechtigung missbrauche. Daher sei eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt (vgl. LAG München vom 08.07.2009 – 11 Sa 54/09)