Achtung Schwiegerkinder vor den Zuwendungen der Schwiegereltern!

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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist im Wandel

Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind und im Rahmen einer späteren Ehescheidung

Sachverhalt: Ehepaar mit gemeinsamen Konto

Ehemann Peter ist mit Ehefrau Petra glücklich verheiratet. Beide bauen ein Haus. Auf das gemeinsame Konto des Ehepaares zahlen die Eltern der Petra regelmäßig Geldbeträge ein, um die Finanzierung zu unterstützen. Im Laufe von 5 Jahren kommt eine Zahlungsleistung an beide Ehepartner in Höhe zu je 60.000 EUR zusammen. Die Beträge sind geflossen. Verträge gibt es hierzu weder zwischen Peter und Petra noch zu den Eltern von Petra.

Elisabeth Aleiter
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In dieser Zeit kommt es in der Ehe zur Krise. Peter denkt an Scheidung.

Das Verhältnis zu den Schwiegereltern gestaltet sich als schlecht.

Peter kommt zu Rechtsanwalt Grübel und schildert seine Situation. Peter meint, wenn es zur Scheidung kommen sollte, muss er u.U. zweifach zahlen: Zugewinn und Ausgleich an die Eltern. Rechtsanwalt Grübel ist da anderer Ansicht.

Der gibt folgende Hinweise:

Rechtliche Beurteilung:

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat sich seit 2010 grundlegend geändert. Zuwendungen der Schwiegereltern, die in der Ehe des eigenen Kindes erfolgen, z.B. für die Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie, sind auch als Zuwendung an das Schwiegerkind zu sehen. Diese Zuwendungen können auch als Schenkungen an das Schwiegerkind gesehen werden. Die Unentgeltlichkeit wird als vereinbart unterstellt.

Der Bundesgerichtshof hat weiterhin unterstellt, dass auf diese Zuwendungen die Regelung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB Anwendung findet. Das bedeutet zunächst, dass damit für Schwiegereltern der Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet ist und die Möglichkeit für diese besteht, ab dem Scheitern der Ehe eigenständige Ansprüche gegen das Schwiegerkind durchzusetzen.

Es besteht mit dem Scheitern der Ehe keine eigenständige Rechtsgrundlage mehr für die Geldzahlungen. D.h. Peter könnte es u.U. passieren, dass seine Schwiegereltern Forderungen auf teilweise oder gesamte Rückzahlung der Gelder an ihn stellen. Je nachdem, wie lange die Ehe gedauert hat und wie lange die Schenkung zurückliegt, was mit der Schenkung bezweckt wurde und wie hoch das Interesse an einer Rückzahlung ist, danach bemisst sich der Rückzahlungsanspruch der Eltern von Petra.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist zu beachten. Zuwendungen und Schenkungen sind steuerpflichtig nach dem Erbschaftssteuerrecht. Im Fall sind nun rund 60.000 EUR an Petra und 60.000 EUR an Peter geflossen. Petra darf innerhalb von 10 Jahren rund 400.000,00 EUR von ihren Eltern steuerfrei geschenkt erhalten. Peter hingegen lediglich 20.000 EUR. Er ist auch nicht mit den Schwiegereltern verwandt. Kommt Peter nun im Fall deutlich über diese 20.000 EUR, muss er insoweit seine Steuererklärungen aus der fraglichen Zeit unbedingt berichtigen. Ansonsten macht sich Peter der Steuerhinterziehung strafbar. Ein Tatbestand, der in dem Zusammenhang nur sehr selten gesehen wird.

Gibt es Streit und wird eine Scheidung in Betracht gezogen, kann es auch sehr schnell zu einer Strafanzeige aus der eigenen Familie kommen. Anderseits hat die Tatsache, dass Peter und Petra in Scheidung leben und u.U. auch bald ein Zugewinnausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt werden könnte, keinerlei Auswirkung auf die Forderungen der Schwiegereltern gegen den Schwiegersohn und umgekehrt.

Die Zuwendungen der Schwiegereltern berechnen sich im Zugewinnausgleichsverfahren als neutrale Positionen und wirken sich damit überhaupt nicht auf diesen aus. Es gibt also keine Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkindes und ein Verfahren vor dem Familiengericht muss wegen Ansprüchen der Schwiegereltern auch nicht unterbrochen werden. Berechnung im Fall: Die Eltern von Petra wenden Peter und Petra je 60.000 EUR zum Bau des gemeinsamen Hauses zu. Das Haus hat zum Zeitpunkt der Berechnung des Zugewinns einen Gesamtwert von 500.000 EUR.

Vermögen des Peter:Vermögen der Petra:
Anfangsvermögen: Aktiva: 60.000 EUR 60.000,00 Zuwendung Schwiegereltern
Passiva: 30.000 EUR Rückzahlungsanspruch Schwiegereltern
Endvermögen: Aktiva: 250.000,00250.000,00 Hälftige Eheimmobilie
Passiva: 30.000 EUR Rückzahlungsanspruch Schwiegereltern
Zugewinn: 190.000,00190.000,00

Damit muss Peter der Petra aus diesem Sachverhalt nichts bezahlen, weil die Zuwendung der Schwiegereltern neutral berechnet wird. Hieraus entsteht dem Peter also kein Nachteil.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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