Achtung: In einigen Bundesländern gilt bei Studienplatzklagen für das Sommersemester 2013 die Frist 15.01.2013

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Studienplatzklagen Medizin, Zahnmedizin, BWL, Lehramt, Psychologie, u.a.

Alle Studienbewerber, die ihr Abitur im Jahr 2012 oder früher gemacht haben und bei Ihren bisherigen Bewerbungen eine Absage erhalten haben, sollten wissen, dass es die Möglichkeit gibt, den gewünschten Studienplatz zum nächsten Sommersemester über den Rechtsweg einzuklagen.

Eine Studienplatzklage kann in allen zulassungsbeschränkten Fächern geführt werden. In einem solchen Verfahren wird gerügt, dass die Universität nicht die gänzlich ihr zur Verfügung stehende Kapazität voll ausgeschöpft hat. Ablehnungen greifen im Falle mangelnder Kapazitätsauslastung ungerechtfertigt in die Berufs-und Studienfreiheit des Bewerbers ein. Daher kann ein Studienplatz über eine Studienplatzklage erstritten werden.

Mirjam Rose
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Reichensand 3
35390 Gießen
Tel: 0641-9722538
Web: http://www.kanzlei-rose.com
E-Mail:
Arbeitsrecht, Familienrecht, Hochschulrecht, Prüfungsrecht - Prüfungsanfechtung, Schulrecht

Die wichtigsten Punkte in Kürze:

1. Fristen

Wichtig ist, dass bestimmte Fristen für eine Studienplatzklage eingehalten werden müssen. Jedes Bundesland hat eigene Fristenregelungen.

In einigen Bundesländern müssen die ersten Anträge zum Sommersemester bereits bis spätestens zum 15.01.2013 gestellt werden. Daher sollten Sie sich mit einem spezialisierten Rechtsanwalt bereits einige Tage vor Ablauf dieses Zeitpunktes in Verbindung setzen.

2. Ablauf und Dauer des Verfahrens 

Das Verfahren muss vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch einen zuvor gestellten außergerichtlichen Antrag frist- und formgemäß eingeleitet werden. Wenige Wochen vor Semesterbeginn wird das Verfahren schließlich durch einen bei Gericht gestellten Antrag in Gang gesetzt. Die Verfahrensdauer variiert stark von Studiengang zu Studiengang. Verfahren in nichtmedizinischen Fächern können oftmals schneller erfolgreich abgeschlossen werden als medizinische Verfahren, in denen um einzelne Kapazitätspositionen meist umfangreicher gestritten wird und das Verfahren daher auch länger andauert. In den meisten Fällen werden die Verfahren erst nach Vorlesungsbeginn entschieden, so dass dies einen kleinen Nachteil für den Studierenden bedeutet. Im Hinblick darauf, dass jedoch womöglich eine mehrjährige Wartezeit umgangen werden kann, ist dies jedoch nur ein kleines Manko, welches leicht zu verschmerzen sein sollte.

3. Kosten

Die Kosten des Verfahrens variieren je nach Bundesland und verklagter Universität. Auch hängen die Kosten von der Anzahl der geführten Verfahren ab. Zur Erfolgschancenerhöhung empfiehlt es sich in einigen Fächern, insbesondere in harten NC-Fächern wie Medizin, Zahnmedizin und Psychologie mehrere Universitäten parallel zu verklagen. Daher sind die Kosten für die Verfahren selbstverständlich höher als in Einzelverfahren. Am besten Sie besprechen die Kostenfrage direkt mit Ihrem Anwalt, der Sie vollumfänglich darüber aufklären sollte. Wichtig ist, dass sich die Kosten des Verfahrens in drei Sparten aufteilen: Eigene Anwaltskosten, Kosten der Gegenseite/ Uni o. Unianwalt und Gerichtskosten.

4. Rechtsschutzversicherung

Die meisten Rechtsschutzversicherungen decken Studienplatzklagen leider nicht mehr ab. Allerdings gibt es noch einige wenige, die zumindest 1 Verfahren übernehmen können. Eine Mehrzahl an Verfahren wird in Neuverträgen nicht mehr gedeckt. Verfügen Sie oder Ihre Eltern jedoch eventuell über einen Altvertrag mit entsprechendem Versicherungsschutz können Verfahrenskosten auch jetzt noch für eine Vielzahl an Verfahren übernommen werden.

Für weitere und speziellere Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei, deren Daten Sie der untenstehenden Signatur entnehmen können.

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