Achtung: Haftungsfalle für den Rechtsanwalt!

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Haftung, Bußgeld, Einstellung, Kosten, Rechtsanwalt, Landeskasse
4,4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
10

Oder: Wie kann man bei Einstellung des Buß- oder Strafverfahrens eine Erstattung der Kosten des eigenen Rechtsanwaltes aus der Landeskasse bekommen. Teil 1

Häufig wird die Meinung vertreten, dass der Mandant bei einer Einstellung des Verfahrens auf den Kosten für seinen Verteidiger sitzen bleibt. Das wird in vielen Fällen richtig und auch gerecht sein. Es gibt aber Fälle, da kann die Erstattung der Kosten für den eignen Rechtsanwalt erreicht werden. Diese Fälle werden auch von Rechtsanwälten übersehen. Manchmal tappen die Verteidige sogar in eine Falle, die vom Gericht aufgestellt wird.

Beispiel : A wurden erst ein einfacher und dann ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorgeworfen. Nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid schreibt das Amtsgericht:

“Sehr geehrter Herr RA,
in der Bußgeldsache gegen XYZ
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
beabsichtigt das Gericht, dass Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme Ihrer eigenen notwendigen Auslagen sollen der Kasse des Landes Berlin zur Last fallen.
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme unter Angabe des Geschäftszeichens des Gerichts binnen 10 Tagen.”

Wenn der Verteidiger hier der Einstellung zustimmt, könnte er einen schweren Fehler begehen. Nach dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO sind die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Landeskasse aufzuerlegen. Im Kommentar zur StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner) steht: “Hat sich der Angeschuldigte zur Tragung seiner Auslagen bereit erklärt, so kommt eine Belastung der Staatskasse nicht in Betracht.”

Das Schreiben des Gerichts enthält eine Kostenfalle. Ein Verteidiger, welcher der beabsichtigten Einstellung kommentarlos zustimmt, erklärt damit gleichzeitig die Bereitschaft zur Übernahme seiner Auslagen und befreit das Gericht von der Pflicht, die mögliche Ermessensentscheidung zu begründen.

Die oben dargestellten Schreiben werden von mir daher mit folgendem Standardschreiben beantwortet:

“In der Bußgeldsache gegen XYZ
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
teile ich für den Angeschuldigten mit, dass dieser der Einstellung aber nicht der beabsichtigten Kostenentscheidung zustimmt. Ich bitte insoweit um eine Begründung der Kostenentscheidung.

Nach dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO sind die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Landeskasse aufzuerlegen. Die Regelungen in § 467 Abs. 2, 3 und 5 StPO treffen hier nicht zu. Lediglich § 467 Abs. 4 StPO ist anwendbar. Aber auch dort gilt zunächst der Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO.”

Die Antwort sieht dann oft so aus:

“Beschluss
In der Bußgeldsache gegen XYZ
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
wird das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Kasse des Landes Berlin zur Last.”

Häufig tappen die Betroffenen unbemerkt in die Kostenfalle. Falls die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, fällt der Fehler auch nicht weiter auf. Die Rechtsschutzversicherer stimmen regelmäßig solchen Verfahrenseinstellungen zu, (vermutlich) ohne zu wissen, dass die Kostenentscheidung auch anders ausfallen könnte. Falls der Betroffene seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen muss, könnte er gegen seinen Rechtsanwalt einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Erstattung aus der Landeskasse haben. Der Rechtsanwalt trägt damit das Risiko, für seine Tätigkeit kein Honorar zu erhalten und die erlangten Vorschüsse erstatten zu müssen.

Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Fahrerflucht: nachträgliche Feststellungen ermöglichen
Verkehrsrecht Fahrerflucht: Lohnt es sich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen?
Verkehrsrecht Cannabiskonsum und Führerscheinentzug