Achtung Arbeitnehmer: Teilzeitforderung darf nicht rechtsmissbräuchlich sein

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Grenzen von Teilzeitverlangen durch das Bundesarbeitsgericht

Ein Arbeitnehmer darf sein Verlangen nach Teilzeit nicht missbrauchen, um dadurch eine blockweise Freistellung über Weihnachten und Neujahr zu erreichen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Piloten, der eine Umstellung auf Teilzeit so regeln wollte, dass er zum Ende des Jahres immer frei hatte.

Sachverhalt: Geringfügige Veringerung der Arbeitszeit mit Freistellung rund um Weihnachten

Der Arbeitnehmer ist seit 1988 als Flugführer beschäftigt. Im Jahr 2010 verlangt er unter Verweis auf § 8 TzBfG die Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit um 3,29 % und die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit dergestalt, dass er jeweils vom 22.12. eines Jahres bis einschließlich 2.1. des Folgejahres von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt ist. Der Arbeitgeber hat dieses Ansinnen abgelehnt mit der Begründung, dass das rechtsmissbräuchlich sei. Das Bundesarbeitsgericht gibt dem Arbeitgeber letztinstanzlich Recht.

Elisabeth Aleiter
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Reduzierung der Arbeitszeit ist möglich

Nach der grundsätzlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 8 I, IV TzBfG bis zur Grenze des Rechtsmissbrauches frei (vgl. z.B. Darstellungen der BAG Rspr. in NZA 2009, 1207). Der Anspruch ist nicht an ein bestimmtes Restarbeitzeitvolumen gebunden. Das Verlangen nach einer geringfügigen Reduzierung der Arbeitszeit, z.B. zur Anpassung an Kita-Öffnungszeiten, stellt keinen Rechtsmissbrauch dar.

Regelmäßige Freistellung in Weihnachtszeit ist rechtsmissbräuchlich

In diesem Fall ist aber von Rechtsmissbrauch auszugehen, da die hier begehrte blockweise Freistellung dazu führen soll, dass der Arbeitnehmer sich für jedes Arbeitsjahr in der Zeit von 22.12 bis Folgejahr 2.1 eine feste Freistellung sichert. Hier handelt es sich aber um einen Zeitraum, indem viele Arbeitnehmer einen Urlaub oder eine Freistellung von der Arbeit wünschen. Alle anderen Arbeitnehmer müssten in der Zeit Urlaubsanträge stellen, die u.U. abgelehnt werden müssten. Daher verstösst dieses Ansinnen gegen § 242 BGB und muss als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden.

"Nutzt ein Arbeitnehmer die ihm nach § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu, um unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und- Vergütung eine blockweise Freistellung durchzusetzen, kann dies rechtsmissbräuchlich sein."

Fundstelle: BAG, Urteil vom 11.6.2013-9 AZR 786/11 in NJW Spezial S. 627= BeckRS 2013, 71558:

 

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