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Achtung! Angabe der Grundpreise für Getränke ist auch auf Pizza-Werbeflyern erforderlich

Von Rechtsanwalt Björn Wrase
26.1.2012 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 697 Aufrufe
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Grundpreis, Flyer, Getränke, Verkaufsangebot, Endpreis

Sofern mit abgepackten Getränken geworben wird und diese demnach zum Verkaufsangebot eines Händlers gehören, muss neben dem auf dem Flyer angegebenen Endpreis auch der Grundpreis des jeweiligen Getränks

Die Entscheidung hatte einen Werbeflyer eines Pizzalieferservice zum Gegenstand, auf dem neben frisch zubereiteten Speisen auch abgepackte Getränke beworben wurden. Auf dem Flyer wurden für die Getränke allerdings ausschließlich die Endpreise (Verkaufspreise) ohne eine separate Ausweisung des jeweiligen Grundpreises angegeben.

Nach Ansicht des OLG Köln verstößt die unterlassene Angabe des Getränkegrundpreises gegen die Vorschriften der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 PAngV und ist demnach irreführend. Nach den Bestimmungen der Preisangabenverordnung ist es stets erforderlich, einen Grundpreis für einen bestimmten Artikel darzustellen, damit ein Preisvergleich für den Verbraucher einfacher ist. Ausnahmetatbestände von dieser Verpflichtung kommen nach Ansicht des OLG Köln nicht in Betracht. Bei der Lieferung von fertig abgepackten Getränken, die nicht selbst hergestellt wurden, liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Pizzaservice im Bereich der Lieferung, also des Warenverkaufs und nicht mehr in der Herstellung von Nahrungsmitteln (Dienstleistung). Insofern kommt insbesondere der Ausschlusstatbestand des § 9 IV Nr. 4 PAngV nicht in Betracht.

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Rechtsanwalt
Björn Wrase
Hamburg

Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Mietrecht, Straßenverkehrsrecht
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Sofern der Werbeflyer geschickt gestaltet wird, kann dennoch von der Angabe von Grundpreisen hinsichtlich der Lieferung von Getränken abgesehen werden, und zwar indem ein anderes Angebotsformat gewählt wird. § 9 IV Nr. 2 PAngV hält einen weiteren Ausnahmetatbestand vor, der eingreift, sofern das Angebot verschiedenartige Erzeugnisse enthält, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Dies ist nun der Fall, wenn beispielsweise ein Menü angeboten wird. Die Gestaltung eines Angebots, bei dem eine Speise zusammen mit einem Getränk als einheitliches Angebot gilt und demnach nur in dieser Form wahrgenommen werden kann (Menü), entfällt demnach die Verpflichtung zur Angabe von Getränkegrundpreisen.

OLG Köln – Urteil vom 1.6.2011 – 6 U 220/10

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