Achtung! Abmahnung Filesharing – Streitwert: 200.000,- EUR!

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Das Landgericht Köln entschied in einem Filesharingfall mit Urteil vom  27.01.2010 – Aktenzeichen: 28 O 237/09, dass die Abmahnkosten bei über 1000 Titeln, die der Abgemahnte unberechtigt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, insgesamt 2.380,80,- EUR betragen.

Eine unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung steht dem Anspruch auf Abmahnkosten nicht zwingend entgegen. Auch wenn die Abmahner ein unzulässiges Erfolgshonorar pro Abmahnung vereinbaren, führt dies nicht dazu, dass die Abmahnkosten nicht erstattet werden können. Den abmahnenden Rechtsanwälten bleibt jedenfalls ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.

Naser Mansour
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Hinweis: Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, befragen Sie einen Anwalt mit dem Tätigkeitsbereich Urheberrecht.  Nur so können Sie große Risiken und falsche Entscheidungen vermeiden.