Folgender Sachverhalt:
Mietminderungen aus einem Gewerbemietvertrag (privater Vermieter, Handwerker als Mieter) kamen vor Gericht. Einem Teil wurde stattgegeben, ein Teil als pfändbare Urteilssumme festgelegt.
Da die Rückzahlung der Kaution trotz protokollarisch festgehaltener, mängelfreier Übergabe noch ausstand (Ende Mietverhältnis liegt 1,5 Jahre zurück), wurde diese von der anfänglichen Schuldsumme abgezogen und der Rest nebst neuer Zinsen etc. bezahlt. Nun kam eine Kontopfändung über die Differenz Gerichtsurteil<>Zahlbetrag ins Haus.
Ist dies rechtens? Gerade durch den privaten Vermieter ist die Gefahr groß, ohne den Abzug die Kaution nicht zurück zu bekommen. Außerdem ist dieser Teil der Forderung rein rechnerisch ja ohnehin schon im Besitz des Gläubigers. Wie kann man jetzt weiter vorgehen?
Abzug offener Schuld von Summe aus Urteil
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Der VM hat einen Titel über Summe X und den kann er selbstverständlich auch für Pfändungen nutzen. Die Kaution ist n.E. nicht einfach damit zu verrechnen wenn der Titelinhaber damit nicht einverstanden ist.
Also muss die Kaution nebst Zinsen etc. separat eingeklagt werden?
Wenn der Gläubiger gleichzeitig Schuldner ist, dürfen Posten nicht verrechnet werden?
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Der Sachverhalt ist irgendwie unklar.
Ich verstehe es so: Der Mieter hat Mietminderung geltend gemacht. Daraufhin hat ihn der Mieter verklagt und in Höhe eines Betrages x Recht bekommen. Mieter muss an Vermieter somit Summe x zahlen.
Der Mieter hat aber auch früher mal eine Kaution entrichtet, die er gegen die Forderung aufrechnen möchte. Dazu hätte er die Aufrechnung aber (ggf. hilfsweise) in dem Prozess erklären müssen. Vermutlich wurde das versäumt, sodass es jetzt zwei gegenseitige Forderungen gibt. Wenn der Vermieter die Aufrechnung jetzt mit Begründung zurückweist, muss der Mieter die Kaution einklagen.
Berry
Der Vermieter hat die Gegenrechnung indirekt zurückgewiesen, da er auf seine Gesamtforderung besteht.
Die Kaution wurde daher nicht in der Aufrechnung des Gerichts beachtet, da der Richter der Meinung war, dass diese Kaution unabhängig vom Sachverhalt ohnehin durch den Vermieter zurückzuzahlen ist und das Zurückhalten in Anbetracht des sauberen Übernahmeprotokolls an sich Zitat "...mal gar nicht geht..."
Damit besteht doch quasi eine "Gutschrift" beim Gläubiger bzw. eine bereits bezahlte Teilschuld. Daher die Verrechnung auf Schuldnerseite.
Das Vollstreckungsgericht, welches die Kontopfändung erlassen hat (oder auch ein Gerichtsvollzieher), hat sich für eine Aufrechnung gar nicht zu interessieren. Wenn man tatsächlich wirksam gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat, dann wäre das im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu klären.
Auch ganz interessant: Wenn der Rückzahlungsanspruch auf die Kaution fällig war, wieso wurde damit nicht schon vor Erlass des Urteils aufgerechnet?
-- Editiert am 31.07.2017 14:11
ZitatDas Vollstreckungsgericht, welches die Kontopfändung erlassen hat (oder auch ein Gerichtsvollzieher), hat sich für eine Aufrechnung gar nicht zu interessieren. Wenn man tatsächlich wirksam gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat, dann wäre das im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu klären. -- Editiert am 31.07.2017 14:11 :
Also muss man weitere Kosten generieren und gegen die Vollstreckung und auf Kautionsrückzahlung klagen?
Zitat:
Auch ganz interessant: Wenn der Rückzahlungsanspruch auf die Kaution fällig war, wieso wurde damit nicht schon vor Erlass des Urteils aufgerechnet?
-- Editiert am 31.07.2017 14:11
Da die Beklagtenseite auf Abweisung der Forderungen titulierte, wurde die Kaution nicht vorher verrechnet, wie auch.
Im ersten Verfahren wurde ein Vergleich vorgeschlagen, den die Gegenseite jedoch ablehnte. In diesem wurde die Kaution vom Richter eingerechnet, daher wurde auf Beklagtenseite davon ausgegangen, dass dies - zumal beim selben Richter - auch wieder geschieht. Es wurde im Urteil diese Summe aber vollkommen außer Acht gelassen.
-- Editiert von Etienne_123 am 31.07.2017 15:12
Zitat:ZitatDas Vollstreckungsgericht, welches die Kontopfändung erlassen hat (oder auch ein Gerichtsvollzieher), hat sich für eine Aufrechnung gar nicht zu interessieren. Wenn man tatsächlich wirksam gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat, dann wäre das im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu klären. -- Editiert am 31.07.2017 14:11 :
Also muss man weitere Kosten generieren und gegen die Vollstreckung und auf Kautionsrückzahlung klagen?
Mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit ja. Einfacher wäre es nur gegangen wenn man schon im Prozess mit dem Kautionsanspruch aufgerechnet hätte.
Zitat:Zitat:
Auch ganz interessant: Wenn der Rückzahlungsanspruch auf die Kaution fällig war, wieso wurde damit nicht schon vor Erlass des Urteils aufgerechnet?
-- Editiert am 31.07.2017 14:11
Da die Beklagtenseite auf Abweisung der Forderungen titulierte, wurde die Kaution nicht vorher verrechnet, wie auch.
Im ersten Verfahren wurde ein Vergleich vorgeschlagen, den die Gegenseite jedoch ablehnte. In diesem wurde die Kaution vom Richter eingerechnet, daher wurde auf Beklagtenseite davon ausgegangen, dass dies - zumal beim selben Richter - auch wieder geschieht. Es wurde im Urteil diese Summe aber vollkommen außer Acht gelassen.
-- Editiert von Etienne_123 am 31.07.2017 15:12
Eine Aufrechnung muss die Partei im Prozess selber und ausdrücklich erklären. Da hilft der (notwendigerweise unparteiische) Richter natürlich nicht. Wenn das hier aus rechtlicher Unkenntnis unterblieben ist, dann darf man sich nicht wundern wenn das Gericht die Kautionsforderung nicht erwähnt. In dem Falle hätte sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts sicherlich gelohnt. Ohne Anwalt wird es dann halt teurer, wie so oft. Bei einer wirksamen Aufrechnung nach Erlass des Urteils bleibt im Grunde nur die Vollstreckungsgegenklage.
-- Editiert am 31.07.2017 15:48
ZitatBei einer wirksamen Aufrechnung nach Erlass des Urteils bleibt im Grunde nur die Vollstreckungsgegenklage. :
Wobei ich zu bedenken gebe, dass dann aber der Rückzahlungsanspruch unwidersprochen bestehen muss.
Widerspricht der Vermieter, wird die Vollstreckungsgegenklage nicht zum Ziel führen.
ZitatDa die Beklagtenseite auf Abweisung der Forderungen titulierte, wurde die Kaution nicht vorher verrechnet, wie auch. :
Indem man der Forderung widerspricht und hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
Im Vergleichsvorschlag konnte der Richter auch Sachverhalte berücksichtigen, die nur nebenbei vorgetragen wurden. Urteilt er jedoch, kann er nur über die Anträge urteilen.
Berry
Zitat:ZitatBei einer wirksamen Aufrechnung nach Erlass des Urteils bleibt im Grunde nur die Vollstreckungsgegenklage. :
Wobei ich zu bedenken gebe, dass dann aber der Rückzahlungsanspruch unwidersprochen bestehen muss.
Widerspricht der Vermieter, wird die Vollstreckungsgegenklage nicht zum Ziel führen.
Berry
Die Vollstreckungsgegenklage wird dann scheitern, wenn die Aufrechnung unzulässig war, weil zum Beispiel der Rückzahlungsanspruch betreffend Kaution (noch) nicht besteht/nicht fällig ist/was auch immer... Man muss sich dann in diesem Prozess als Vorfrage mit dem Rückzahlungsanspruch befassen, klar. Die Alternative wäre die, den titulierten Betrag zu leisten und sich getrennt davon mit dem Thema Kaution zu befassen. So wie sich das liest wird die Rückzahlung wohl alles andere als unstreitig sein.
ZitatBei einer wirksamen Aufrechnung nach Erlass des Urteils bleibt im Grunde nur die Vollstreckungsgegenklage. :
Wenn allerdings bereits die Aufrechnungslage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der 1. Instanz bestand, dann hilft auch die Vollstreckungsgegenklage nicht weiter. Dann ist nämlich der Einwand der Aufrechnung präkludiert (BGH vom 05.03.2009 - IX ZR 141/07 ; vom 30.03.1994 - VIII ZR 132/92 und bzgl. § 178 Abs. 3 InsO vom 08.05.2014 – IX ZR 118/12 ).
Zitat:ZitatBei einer wirksamen Aufrechnung nach Erlass des Urteils bleibt im Grunde nur die Vollstreckungsgegenklage. :
Wenn allerdings bereits die Aufrechnungslage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der 1. Instanz bestand, dann hilft auch die Vollstreckungsgegenklage nicht weiter. Dann ist nämlich der Einwand der Aufrechnung präkludiert (BGH vom 05.03.2009 - IX ZR 141/07 ; vom 30.03.1994 - VIII ZR 132/92 und bzgl. § 178 Abs. 3 InsO vom 08.05.2014 – IX ZR 118/12 ).
Stimmt, das hatte ich übersehen. Die Prozesstaktik des TE war nicht optimal, das kann man als Fazit so festhalten.
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