Abzug offener Schuld von Summe aus Urteil

31. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Etienne_123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Abzug offener Schuld von Summe aus Urteil

Folgender Sachverhalt:

Mietminderungen aus einem Gewerbemietvertrag (privater Vermieter, Handwerker als Mieter) kamen vor Gericht. Einem Teil wurde stattgegeben, ein Teil als pfändbare Urteilssumme festgelegt.

Da die Rückzahlung der Kaution trotz protokollarisch festgehaltener, mängelfreier Übergabe noch ausstand (Ende Mietverhältnis liegt 1,5 Jahre zurück), wurde diese von der anfänglichen Schuldsumme abgezogen und der Rest nebst neuer Zinsen etc. bezahlt. Nun kam eine Kontopfändung über die Differenz Gerichtsurteil<>Zahlbetrag ins Haus.

Ist dies rechtens? Gerade durch den privaten Vermieter ist die Gefahr groß, ohne den Abzug die Kaution nicht zurück zu bekommen. Außerdem ist dieser Teil der Forderung rein rechnerisch ja ohnehin schon im Besitz des Gläubigers. Wie kann man jetzt weiter vorgehen?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Der VM hat einen Titel über Summe X und den kann er selbstverständlich auch für Pfändungen nutzen. Die Kaution ist n.E. nicht einfach damit zu verrechnen wenn der Titelinhaber damit nicht einverstanden ist.

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#2
 Von 
Etienne_123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also muss die Kaution nebst Zinsen etc. separat eingeklagt werden?

Wenn der Gläubiger gleichzeitig Schuldner ist, dürfen Posten nicht verrechnet werden?

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Der Sachverhalt ist irgendwie unklar.

Ich verstehe es so: Der Mieter hat Mietminderung geltend gemacht. Daraufhin hat ihn der Mieter verklagt und in Höhe eines Betrages x Recht bekommen. Mieter muss an Vermieter somit Summe x zahlen.

Der Mieter hat aber auch früher mal eine Kaution entrichtet, die er gegen die Forderung aufrechnen möchte. Dazu hätte er die Aufrechnung aber (ggf. hilfsweise) in dem Prozess erklären müssen. Vermutlich wurde das versäumt, sodass es jetzt zwei gegenseitige Forderungen gibt. Wenn der Vermieter die Aufrechnung jetzt mit Begründung zurückweist, muss der Mieter die Kaution einklagen.

Berry

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#4
 Von 
Etienne_123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vermieter hat die Gegenrechnung indirekt zurückgewiesen, da er auf seine Gesamtforderung besteht.

Die Kaution wurde daher nicht in der Aufrechnung des Gerichts beachtet, da der Richter der Meinung war, dass diese Kaution unabhängig vom Sachverhalt ohnehin durch den Vermieter zurückzuzahlen ist und das Zurückhalten in Anbetracht des sauberen Übernahmeprotokolls an sich Zitat "...mal gar nicht geht..."

Damit besteht doch quasi eine "Gutschrift" beim Gläubiger bzw. eine bereits bezahlte Teilschuld. Daher die Verrechnung auf Schuldnerseite.

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#5
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Das Vollstreckungsgericht, welches die Kontopfändung erlassen hat (oder auch ein Gerichtsvollzieher), hat sich für eine Aufrechnung gar nicht zu interessieren. Wenn man tatsächlich wirksam gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat, dann wäre das im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu klären.

Auch ganz interessant: Wenn der Rückzahlungsanspruch auf die Kaution fällig war, wieso wurde damit nicht schon vor Erlass des Urteils aufgerechnet?

-- Editiert am 31.07.2017 14:11

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#6
 Von 
Etienne_123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Lars Winkler):
Das Vollstreckungsgericht, welches die Kontopfändung erlassen hat (oder auch ein Gerichtsvollzieher), hat sich für eine Aufrechnung gar nicht zu interessieren. Wenn man tatsächlich wirksam gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat, dann wäre das im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu klären. -- Editiert am 31.07.2017 14:11

Also muss man weitere Kosten generieren und gegen die Vollstreckung und auf Kautionsrückzahlung klagen?

Zitat (von Rechtsanwalt Lars Winkler):

Auch ganz interessant: Wenn der Rückzahlungsanspruch auf die Kaution fällig war, wieso wurde damit nicht schon vor Erlass des Urteils aufgerechnet?

-- Editiert am 31.07.2017 14:11

Da die Beklagtenseite auf Abweisung der Forderungen titulierte, wurde die Kaution nicht vorher verrechnet, wie auch.

Im ersten Verfahren wurde ein Vergleich vorgeschlagen, den die Gegenseite jedoch ablehnte. In diesem wurde die Kaution vom Richter eingerechnet, daher wurde auf Beklagtenseite davon ausgegangen, dass dies - zumal beim selben Richter - auch wieder geschieht. Es wurde im Urteil diese Summe aber vollkommen außer Acht gelassen.

-- Editiert von Etienne_123 am 31.07.2017 15:12

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#7
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Zitat (von Etienne_123):
Zitat (von Rechtsanwalt Lars Winkler):
Das Vollstreckungsgericht, welches die Kontopfändung erlassen hat (oder auch ein Gerichtsvollzieher), hat sich für eine Aufrechnung gar nicht zu interessieren. Wenn man tatsächlich wirksam gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat, dann wäre das im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu klären. -- Editiert am 31.07.2017 14:11

Also muss man weitere Kosten generieren und gegen die Vollstreckung und auf Kautionsrückzahlung klagen?


Mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit ja. Einfacher wäre es nur gegangen wenn man schon im Prozess mit dem Kautionsanspruch aufgerechnet hätte.

Zitat (von Etienne_123):
Zitat (von Rechtsanwalt Lars Winkler):

Auch ganz interessant: Wenn der Rückzahlungsanspruch auf die Kaution fällig war, wieso wurde damit nicht schon vor Erlass des Urteils aufgerechnet?

-- Editiert am 31.07.2017 14:11

Da die Beklagtenseite auf Abweisung der Forderungen titulierte, wurde die Kaution nicht vorher verrechnet, wie auch.

Im ersten Verfahren wurde ein Vergleich vorgeschlagen, den die Gegenseite jedoch ablehnte. In diesem wurde die Kaution vom Richter eingerechnet, daher wurde auf Beklagtenseite davon ausgegangen, dass dies - zumal beim selben Richter - auch wieder geschieht. Es wurde im Urteil diese Summe aber vollkommen außer Acht gelassen.

-- Editiert von Etienne_123 am 31.07.2017 15:12


Eine Aufrechnung muss die Partei im Prozess selber und ausdrücklich erklären. Da hilft der (notwendigerweise unparteiische) Richter natürlich nicht. Wenn das hier aus rechtlicher Unkenntnis unterblieben ist, dann darf man sich nicht wundern wenn das Gericht die Kautionsforderung nicht erwähnt. In dem Falle hätte sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts sicherlich gelohnt. Ohne Anwalt wird es dann halt teurer, wie so oft. Bei einer wirksamen Aufrechnung nach Erlass des Urteils bleibt im Grunde nur die Vollstreckungsgegenklage.

-- Editiert am 31.07.2017 15:48

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Lars Winkler):
Bei einer wirksamen Aufrechnung nach Erlass des Urteils bleibt im Grunde nur die Vollstreckungsgegenklage.


Wobei ich zu bedenken gebe, dass dann aber der Rückzahlungsanspruch unwidersprochen bestehen muss.
Widerspricht der Vermieter, wird die Vollstreckungsgegenklage nicht zum Ziel führen.

Zitat (von Etienne_123):
Da die Beklagtenseite auf Abweisung der Forderungen titulierte, wurde die Kaution nicht vorher verrechnet, wie auch.


Indem man der Forderung widerspricht und hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Im Vergleichsvorschlag konnte der Richter auch Sachverhalte berücksichtigen, die nur nebenbei vorgetragen wurden. Urteilt er jedoch, kann er nur über die Anträge urteilen.

Berry

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#9
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Rechtsanwalt Lars Winkler):
Bei einer wirksamen Aufrechnung nach Erlass des Urteils bleibt im Grunde nur die Vollstreckungsgegenklage.


Wobei ich zu bedenken gebe, dass dann aber der Rückzahlungsanspruch unwidersprochen bestehen muss.
Widerspricht der Vermieter, wird die Vollstreckungsgegenklage nicht zum Ziel führen.

Berry


Die Vollstreckungsgegenklage wird dann scheitern, wenn die Aufrechnung unzulässig war, weil zum Beispiel der Rückzahlungsanspruch betreffend Kaution (noch) nicht besteht/nicht fällig ist/was auch immer... Man muss sich dann in diesem Prozess als Vorfrage mit dem Rückzahlungsanspruch befassen, klar. Die Alternative wäre die, den titulierten Betrag zu leisten und sich getrennt davon mit dem Thema Kaution zu befassen. So wie sich das liest wird die Rückzahlung wohl alles andere als unstreitig sein.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Lars Winkler):
Bei einer wirksamen Aufrechnung nach Erlass des Urteils bleibt im Grunde nur die Vollstreckungsgegenklage.


Wenn allerdings bereits die Aufrechnungslage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der 1. Instanz bestand, dann hilft auch die Vollstreckungsgegenklage nicht weiter. Dann ist nämlich der Einwand der Aufrechnung präkludiert (BGH vom 05.03.2009 - IX ZR 141/07 ; vom 30.03.1994 - VIII ZR 132/92 und bzgl. § 178 Abs. 3 InsO vom 08.05.2014 – IX ZR 118/12 ).

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#11
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Zitat (von Rechtsanwalt Lars Winkler):
Bei einer wirksamen Aufrechnung nach Erlass des Urteils bleibt im Grunde nur die Vollstreckungsgegenklage.


Wenn allerdings bereits die Aufrechnungslage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der 1. Instanz bestand, dann hilft auch die Vollstreckungsgegenklage nicht weiter. Dann ist nämlich der Einwand der Aufrechnung präkludiert (BGH vom 05.03.2009 - IX ZR 141/07 ; vom 30.03.1994 - VIII ZR 132/92 und bzgl. § 178 Abs. 3 InsO vom 08.05.2014 – IX ZR 118/12 ).


Stimmt, das hatte ich übersehen. Die Prozesstaktik des TE war nicht optimal, das kann man als Fazit so festhalten.

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