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Abzocke mit Gewerbeverzeichniseinträgen für gewerbeauskunft-zentrale.de durch die GWE Wirtschaftinformations GmbH

Von Rechtsanwalt Fachanwalt Urheber-und Medienrecht, LL.M. MedienR Karsten Gulden
27.5.2011 | Ratgeber - uploads | 2851 Aufrufe
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Gewerbeverzeichnis

Schon mehrfach wurden unserer Kanzlei Schreiben der Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH mit Sitz in Düsseldorf vorgelegt, welche bundesweit an Gewerbetreibende versandt werden.

Diese Schreiben sehen auf den ersten Blick wie amtliche Schreiben aus. Es handelt sich jedoch um Angebotsschreiben für einen Gewerbeverzeichniseintrag im Internet unter „gewerbeauskunft-zentrale.de“. Die GWE Wirtschaftsinformations GmbH ist dabei laut Impressum, Inhaberin der vorbenannten Internetseite.

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Rechtsanwalt
Karsten Gulden
Mainz

Markenrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

Teilweise werden die Schreiben auch nur per Telefax versendet und die Behauptung aufgestellt, das Original sei bereits per Post zugegangen. Dadurch soll der Druck auf den Empfänger aufgrund der vermeintlich behördlichen Tätigkeit erhöht werden.

Mit der Rücksendung des unterzeichneten Angebots wird nach Angaben der GWE Wirtschaftsinformations GmbH dieses angenommen und die in den AGB auf der Rückseite des Schreibens angegebene jährliche Vergütung in Höhe von 478,20 Euro netto fällig. Wobei auf der vorderen Seite lediglich ein Marketingbetrag von 39,85 Euro erwähnt wird.

Die Laufzeit des so vermeintlich abgeschlossenen Vertrags soll 24 Monate betragen.

Nach Absenden der Rückantwort erhält der Gewerbetreibende erfahrungsgemäß nach kurzer Zeit eine Rechnung über die vorgenannte jährliche Vergütung.

Gewerbetreibende, die ein solches Schreiben erhalten, sollten dies unter keinen Umständen unterschreiben und zurücksenden.

Sollte das Angebot unterschrieben an die GWE Wirtschaftsinformations GmbH zurückgesendet worden sein, ist laut den rückseitigen AGB der Widerruf innerhalb von zwei Wochen nach Rücksendung des Angebots möglich. Desweiteren könnte ein Rücktritt von dem Vertrag oder eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt werden. Auch ist zu überlegen, die Vertragserklärung über die genannte Frist hinaus zu widerrufen, da der Empfänger des Angebots im Zweifel nicht ordnungsgemäß über das Bestehen seines Widerrufsrechts nach den §§ 312d, 355 BGB belehrt worden ist, da die Ansprache per Fax als Fernabsatzgeschäft zu qualifizieren sein kann.

Inwiefern diese Möglichkeiten im konkreten Fall gegeben sind, sollte von einem Rechtsanwalt überprüft werden.

Sollten Sie eine Rechnung für einen Eintrag in das Gewerbeverzeichnis der GWE Wirtschaftsinformations GmbH erhalten haben, kann auch das aktuelle Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2011der GWE Wirtschaftsinformations GmbH hilfreich sein. Das Gericht hat entschieden, dass Werbung für entgeltliche Firmeneinträge in dieser Weise zu unterlassen sind.

Es ist zu empfehlen, in keinem Fall Zahlungen an die GWE Wirtsachftsinformations GmbH zu leisten.

Bei Erhalt einer Rechnung oder Mahnung für einen Eintrag auf www.gewerbeauskunft-zentrale.de ist es ratsam, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der den Vorgang und das weitere Vorgehen prüft.

Erfahrungsgemäß werden die Forderungen nach Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht mehr weiterverfolgt.

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