Hallo ,
Meine Mutter ist leider vor ein paar tagen unvorhergesehen verstorben. Natürlich bin ich als Sohn verpflichtet mich um die Bestattung zu kümmern, was ich auch eingeleitet habe. Ich habe Anfang des Jahres eine Vollmacht von meiner Mutter erhalten über Vertragliche sowie finanzielle Angelegenheiten bei der Bank sprechen und handeln zu dürfen. Die Bank habe ich schon gesprochen. Es geht bei meiner Frage um die Abwicklung der Beerdigungskosten.
Ich habe erfahren dass die Beerdigungskosten aus dem Nachlass, von den Erben zu bestreiten sind. Die Bank hat mir gesagt dass ich die Rechnung vom Bestattungsunternehmen einreichen soll und die werden diese dann anleiten vom Konto zu begleichen. Ich werde das Erbe
ausschlagen. Mehr als mich um die Abwicklung der Kosten für die Beerdigung zu kümmern werde ich nicht tun. Führt dies dazu dass ich im Endeffekt konkludent handele, das Erbe dann doch anzunehmen wenn ich den Schritt gehe die Rechnung an die Bank zu geben zwecks Begleichung durch den Nachlass. Die Gesetzsprechung lautet soweit ich gelesen habe, dass die Beerdigungskosten aus dem Nachlass/ von den erben zu tragen sind. Den Auftrag der Bestattung ist natürlich in der Pflicht der Kinder. Die Bestattungskosten können doch entweder nur die offiziellen Erben mit Erbschein oder Bevollmächtigte dritte bei der Bank zur Begleichung übergeben. Da ich die Vollmacht bei der Bank besitze bin ich doch in der Position dies zu tun ohne in Vorkasse gehen zu müssen und um das später vom Nachlass/ den Erben einfordern zu müssen, oder ? Ich bin halt zum einen der Sohn in der Pflicht die Bestattung zu beauftragen, noch nicht offizieller Erbe und mit Vollmacht bei der Bank, der das Erbe ausschlagen wird.
Vielen Dank für jegliche Antworten, Beurteilung und Hilfe in diesem Fall!!
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Abwicklung von Bestattungskosten - Erbe ausgeschl.
19. September 2014
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Frage vom 19. September 2014 | 13:49
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abwicklung von Bestattungskosten - Erbe ausgeschl.
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 21. September 2014 | 03:25
Von
Status: Unbeschreiblich (32921 Beiträge, 17283x hilfreich)
Sie können nicht gleichzeitig das Erbe ausschlagen und aus dem Erbe die Beerdigung bezahlen. Das Erbe gehört Ihnen ja in dem Fall schließlich nicht. Folglich müssen Sie das Erbe entweder annehmen oder die Beerdigung aus eigenen Mitteln bezahlen.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 21. September 2014 | 16:12
Von
Status: Unbeschreiblich (120361 Beiträge, 39881x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Ich habe Anfang des Jahres eine Vollmacht von meiner Mutter erhalten über Vertragliche sowie finanzielle Angelegenheiten bei der Bank sprechen und handeln zu dürfen. <hr size=1 noshade>
Gilt diese auch über den Tod hinaus?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#5
Antwort vom 21. September 2014 | 18:48
Von
Status: Unbeschreiblich (32921 Beiträge, 17283x hilfreich)
Und zwar aus welchem Grund?
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#7
Antwort vom 21. September 2014 | 19:05
Von
Status: Unbeschreiblich (32921 Beiträge, 17283x hilfreich)
Interessant, daß der Link ins Leere führt...
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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