
Das AGG gebietet auch dem Vermieter, Mietinteressenten nicht wegen ihrer Rasse oder Herkunft, ihres Geschlechts, oder ihrer Religion, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität zu benachteiligen.
Im Ergebnis darf der Vermieter also grundsätzlich die Ablehnung eines Interessenten nicht mit einem dieser Merkmale begründen (BGH v. 26.06.2009 - XII ZR 145/07).
Im konkreten Fall hatte der Hausverwalter Mietinteressenten, die sich auf ein Inserat geleldet hatten, zur Terminsvereinbarung an den Hausverwalter verwiesen, Als die Interessenten vor Ort erschienen, erklärte der Hausmeister: "die Wohnung wird nicht an Neger, äh... .Schwarzafrikaner und Türken vermietet".
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