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Abweichung zwischen Kostenvoranschlag und Rechnung

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Abweichung zwischen Kostenvoranschlag und Rechnung

allo zusammen,

mein Auto war defekt und ich habe es zur Reparatur gebracht.
Vorab habe ich einen Kostenvornaschlag bekommen. Darin sind die benötigten in Einzelpositionen mit Preis aufgeführt.
Des weiteren gibt es eine Position für Kundendienst und eine Position für Arbeitszeit Reparatur. Wie gesagt alle Positionen sind einzelnen mit Preisen versehen.

Nun bekomme ich die Rechnung und diese ist deutlich höher.
Ich habe den KFZ-Betrieb darauf angesprochen und folgende Aussage bekommen.
1. Bei einigen Teilen wurde vergessen die MwSt zu berechnen, was aber aus dem Kostenvoranschlag nicht hervorgeht. Hier stehen die Einzelpreise, drunter eine Summe und daneben der Hinweis Endpreis incl. MwSt.

2. Des Weiteren beruft sich der KFZ-Betrieb darauf, dass eine Kostensteigerung von 20% gegenüber dem Kostenvoranschlag vom Kunden hinzunehmen ist?

Ich fühle mich zwar im Recht, dass ich nur den Endpreis gemäß Kostenvoranschlag zahle. Aber bin ich das auch?

Bin froh über eure Hilfe!

Viele Grüße
schorlepower

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von schorlepower am 08.04.2011 16:12
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>Abweichung zwischen Kostenvoranschlag und Rechnung
quote:
1. Bei einigen Teilen wurde vergessen die MwSt zu berechnen, was aber aus dem Kostenvoranschlag nicht hervorgeht. Hier stehen die Einzelpreise, drunter eine Summe und daneben der Hinweis Endpreis incl. MwSt.

DAS ist aber alleine das Problem des Betriebes.



quote:
2. Des Weiteren beruft sich der KFZ-Betrieb darauf, dass eine Kostensteigerung von 20% gegenüber dem Kostenvoranschlag vom Kunden hinzunehmen ist?

Grundsätzlich ist jede Überschreitung eines Kostenvoranschalges hinzunehmen, da es sich ja nur um einen unverbindliche Schätzung handelt.
Die ständige gängige Rechtssprechung geht von einem Satz von 20% aus bei der eine Überschreitung ohne vorherige Zustimmung des Kunden in Ordnung ist.
Ab 20% müsste man die Zustimmung des Kunden einholen bzw. den Auftrag abbrechen falls diese fehlt.


Das dürfte aber nicht gelten, wenn die Überschreitung nur durch einen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung passierte.


Sofern also keine umfangreicheren Arbeiten durchgeführt wurden und nicht mehr Teile verbaut wurden, wäre die Erhöhung abzulehen.


Das Problem ist hier jedoch, das die Aussage nur mündlich existiert, also schlicht nicht beweisbar ist.
Man sollte daher nochmal neutral schriftlich anfragen, wie es zu der Überschreitung kommt und eine schriftliche Antwort anfordern.

Den unstrittgen Betrag würde ich schon mal zahlen.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 09.04.2011 21:24
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