Abweichung zu §616BGB

31. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.04.2017 21:12:55
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 21x hilfreich)
Abweichung zu §616BGB

Hallo,

in meinem Arbeitsverhältnis steht:
"X.X. In Abweichung von § 616 BGB wird die Vergütung nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlt"
Bekomme ich dann für Krankheitstage kein Gehalt? Oder für Urlaubstage? Falls ja, ist das erlaubt?

-- Editier von julmot am 31.03.2015 19:25

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Wenn Sie erkranken oder Urlaub haben, muß der Arbeitgeber weiterzahlen. Aber dringende Arztbesuche während der Arbeitszeit z.b. bleiben unbezahlt.
Ausführlich dazu:
http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/thuesing-v-steinau-steinrueck-heise-ua-bgb-616-voruebergehende-verhinderung_idesk_PI10413_HI1459847.html

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Der § 616 BGB wird in vielen Arbeits- und Tarifverträgen ausgeschlossen oder einschränkend präzisiert. Das sind dann die sogenannten Sonderulaubstage (1 oder 2 tage i.d.R.) bei besonderen Ereignissen wie Geburt, Hochzeit, Todesfall. Der Paragraph kann wohl auch komplett abbedungen (= ausgeschlossen) werden. Jedenfalls ist mir kein Urteil bekannt, der einen vollständigen Ausschluss als Unverhältnismässig ansieht.

Bezahlter Erholungsurlaub (BUrlG) und Entgektfortzahlung im Krankheitsfall sowie an Feiertagen (EntgFG) steht jedem Beschäftigten zu und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden,

Handelt es sich um einen Mini-job?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12301.04.2017 21:12:55
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 21x hilfreich)

Wie steht es mit dieser Klausel zum Sonderurlaub? Untersagt diese Klausel bezahlten Sonderurlaub (Hochzeit, Todesfall, etc.)?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Es gibt keinen Tarifvertrag?
Dann ist aufgrund des Ausschlusses damit zu rechnen, dass es keinen Sonderurlaub gibt. Dennoch könnte der Arbeitgeber jederzeit welchen bewilligen, das ist dann allein seine Entscheidung.

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