Abwehr- / Schlag- / Teleskopstock im Auto mit sich führen - Wie erlaubt - Wie verboten

10. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
D2RR3
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 129x hilfreich)
Abwehr- / Schlag- / Teleskopstock im Auto mit sich führen - Wie erlaubt - Wie verboten

Hey Leute,

mich interessiert mal gemäß des Forums "Quickie" eure Meinung zum o.g. Thema.

Fakten:
Der Telekopschlagstock / Abwehr stock ist ab 18 Jahren frei erwerbbar.
In den eigenen 4 Wänden darf er neben dem Nachttisch liegen.
Das Führen im öffentlichen Raum ist gemäß Waffenrecht verboten, wenn man die unmittelbare Gewalt darüber hat über den Sportgerät zu verfügen.

Mögliche legale Transportvariante im Auto:
Im Handschuhfach, wenn abschließbar und der Schlüssel z.B. am Autoschlüssel hängt.
Ergebnis: Man hat keine unmittelbare Gewalt über das Sportgerät.

So, was, wenn ich kein abschließbares Handschuhfach habe?

Möglichkeit:
Schublade, Dose oder was auch immer abschließbar im Kofferraum.

Frage:
Was ist nach Gesetz der unmittelbarer Zugriff ? Ich hatte mal was gelesen, dass min. 5 Handgriffe bedeuten, dass man keinen unmittelbaren Zugriff hat.

Also:
Rucksack
Beutel
Tüte
Beutel
Tüte
Handschuhfach (nicht abschließbar)

Oder
Rucksack
Kofferraum
Tüte
Beutel
Tüte

Oder aber
Tüte
Beutel
Tüte
Beutel
Tüte
Unterm Sitz

Wäre dass legal nach Gesetz?

LG

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB .

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von D2RR3):
So, was, wenn ich kein abschließbares Handschuhfach habe?


Dann würden Sie den Schlagstock führen.

Der § 42 a WaffG ist eindeutig:

(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


Ein berechtigtes Interesse wird wohl nicht vorliegen, bleibt also nur noch ein Behältnis, welches z.B. mittels Schloss und Schlüssel abschließbar wäre. Der Zweck wäre hier der Transport und nicht der dauerhafte Aufenthalt im Auto.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Pirate0815
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Legal ist ein verschlossenes Behältnis. Also Koffer mit Schloss dran, Rucksack mit Schloss oder Kabelbinder. Verschlossener Kofferraum, sofern man da nicht durch den Innenraum dran kommt. Es gibt Meinungen, nach denen ein Knoten ausreichen soll.

Warum man sich aber ins Auto einen Teleskopschlagstock legen sollte, erschließt sich mir nicht. Ein teleskopierbarer Radschlüssel kann problemlos im Auto mitgeführt werden und ist dazu auch noch deutlich stabiler.

2x Hilfreiche Antwort

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