Abwasserrohre von zwei Nachbarn in unserem Garten

4. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
Hallo:)
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 17x hilfreich)
Abwasserrohre von zwei Nachbarn in unserem Garten

Hallo,
wir haben ein zimmlich großes Problem.
Vor 2,5 Jahren haben wir ein Haus gekauft. Alles war gut bis vor ca. 2 Monaten bei uns im Garten Gulli ausgelaufen war. Nach einigen Nachfragen hat sich herausgestellt, dass an diesen Guli zwei Mehrfamilienhäuser angeschloßen sind (wir aber nicht). Die Rohre laufen quer über unseren kompletten Grundstück. Es ist ein Hanggrundstück und die zwei Häuser liegen darüber. Jetzt vermutet einer der Eigentümer, dass unsere Bäume diese Verstopfung verursacht haben und wir für die Kosten aufkommen müssen.
Jetzt unsere Fragen.
1.Ist das wirklich so, dass wir es bezahlen müssen?
2.wir fühlen uns bisschen "veräppelt". Der Makler hat uns vor dem Kauf nichts gesagt, dass durch diesen Garten Abwasserrohre laufen und ich finde,dass es schon eine zimmlich wichtige Info ist. Kann man da noch was tun?
3. In den zwei Jahren sind uns einige Bäume eingegangen. Kann es sein dass die Rohre undicht sind und der Boden jetzt versäucht? wie können wir jetzt vorgehen?
Es währe toll wenn uns vielleicht jemand mit paar Antworten helfen könnte.
Danke im Vorraus

schöne Grüße

Hallo:)

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29 Antworten
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#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Was steht denn im Grundbuch zu den Leitungen und dem Gulli?
Nichts?
Dann würde ich die Nachbarn (Eigentümer der betroffenen grundstücke) erst mal mit Fristsetzung für die Antwort fragen, aufgrund welchen Rechtes sie eigentlich ihre Abwässer in deinen Garten leiten. Man kann sie bei dieser Anfrage auch gleich darauf hinweisen, dass man den Gulli da nicht haben will und, wenn kein Rechtsanspruch nachgewiesen wird, die Entfernung fordert.

Wenn dann irgend ein privatrechtlicher Vertrag kommt, dass der Voreigentümer die Gullis duldet - da bist du nicht dran gebunden, soll sich der Eigentümer der Gullis mit dem Voreigentümer auseinandersetzen.

Wenn das Recht aus irgendwelchen gründen besteht, ist es immer noch Sache des Nachbarn, sein Güllefass zu reparieren.

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hallo:)
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 17x hilfreich)

Danke für die rasche Antwort. Im Grundbuch steht nichts. Außerdem die Firma die es sauber gemacht hat meinte, dass die Rohre zu kleinen Durchmesser haben (12cm) für 8 Parteien und dass das Gefälle zu steil ist.
DAzu kommt noch, dass wir im Garten so ne art Stuffen machen wollen damit wir auch Platz haben für die Kinder zum Spielen, denn so wie es jetzt ist ist es einfach zu Steil. Der Nachbar meinte dazu, dass wir es nicht dürfen wegen den Rohren. Ist dass wirklich so? wir sind schon zimmlich verärgert.

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7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Nein, das ist nicht so. Wenn im Grundstück keine Recht zugunsten des Nachbargrundstücks eingetragen ist, hat das Rohr da nichts verloren.

Du hast Anspruch gegen Deine Nachbarn,

- auf Entfernen des Rohrs
- auf Schadenersatz, der dadurch entsteht oder bereits entstadnen ist.

An der Stelle Deiner Nachbarn würde ich _sehr_ kleine Brötchen backen. Und wenn Du den Garten umgraben willst, ist das doch _der_ perfekte Zeitpunkt, das Rohr da mit zu entfernen.

Setz Dich mit Deinen Nachbarn auseinander, lass Dir erklären, warum die der Meinung sind, Dein teuer bezahltes Grundstück als Klärgrube zu verwenden und teile ihnen mit, dass Du das Rohr und den Gulli entfernt haben möchtest.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hallo:)
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 17x hilfreich)

Vielen dank!
Wissen Sie vielleicht auch wie es hier mit der Dulldungspflicht ausseht?
Und wie seht es mit dem Makler aus. Ist das nicht seine Pflicht uns über die Rohre zu informieren. Ich finde, dass so etwas schon Preismindernd ist.
Kann uns dazu noch jemand etwas sagen?

Danke

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Zur Sicherheit noch ein Hinweis:
FALLS sich das Grundstück in den neuen Ländern befindet UND die Abwasserohre schon zu DDR-Zeiten verlegt worden sind, dann KANN es unter gewissen Umständen sein, dass sie auch ohne Grundbucheintrag da liegen dürfen. In der DDR hatte man es mit dem Verlegen von Leitungen über fremde Grundstücke lockerer gesehen. Und was zum Zeitpunkt der Verlegung legal war, ist durch die Wiedervereinigung nicht automatisch illegal geworden.
In diesem Fall wäre eine Beratung vor Ort angebracht.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hallo:)
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 17x hilfreich)

Nein, wir wohnen in Niedersachsen.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12327.12.2013 13:12:34
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 241x hilfreich)

Die Rohre wurden wohl kaum "ohne Duldung" heimlich verlegt. Daher besteht ein Bestandschutz, den auch der neue Eigentümer halten muss. Nach Treu und Glauben können die Nutzer darauf setzen das die Leitungen liegen bleiben

Beeinträchtigen fehlehaft verlegte Leitungen die Nutzung des Grundstücks kann man Schadenersatz verlangen.

Auch besteht ein Anspruch auf eine Geldrente für die Leitungen - aus Not-Leitungsrecht

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4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

quote:
Im Grundbuch ist nichts eingetragen.
Diese Information aus dem anderen Thema hast Du hier vergessen.

Versuche erst mal örtlich die Vorgeschichte zu klären. Zahlen musst du jedenfalls nicht für die Rohr-Duldung.

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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

quote:
Die Rohre wurden wohl kaum "ohne Duldung" heimlich verlegt. Daher besteht ein Bestandschutz, den auch der neue Eigentümer halten muss. Nach Treu und Glauben können die Nutzer darauf setzen das die Leitungen liegen bleiben


Das sehe ich anders. Vielleicht ist irgendwer dem Nachbarn schadensersatzpflichtig, wenn es einen privaten Vertrag gab. Inwiefern das Risiko für die Jauchegrube beim TE liegen soll, dem weder das Rohr noch das Grundstück gehörten, als es verlegt wurden, erschliesst sich mir nicht.

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5x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12327.12.2013 13:12:34
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 241x hilfreich)

Das Risiko das die Leitung kaputt geht oder daurch Wasser austritt liegt bei Eigentümer der Leitung.

Das Risiko des Baums der die Leitung zerstört, beim Baumbesitzer.

Es gab einen "Vertrag", notfalls durch Duldung. Es sei denn die hatten bei Nacht und Nebel die Leitungen heimlich verlegt und es hat niemand gesehen.....

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hallo:)
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 17x hilfreich)

danke für die antworten!
Was bedeutet das genau?
"Das Risiko des Baums der die Leitung zerstört, beim Baumbesitzer."
Heisst es also wir müssen doch bezahlen?
Ich habe mit einem Ingenieur gesprochen und er meinte, dass eine Abwasserleitung eigentlich nicht durch baumwurzel kaputt gehen kann, es sei denn sie war undicht verlegt oder schon rissig.
Und wenn es doch so ist wie sie schreiben, dürfen wir dann keine bäume in unserem Garten haben?Das eine Rohr geht quer durch den ganzen Garten und das andere Rohr Längst.

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4x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12327.12.2013 13:12:34
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 241x hilfreich)

Wenn der Baum Schuld ist, dann haftet der Baubesitzer. Wenn die Trinkhalme verlegt haben wären Sie wohl selber schuld. Es kommt also ganz drauf an.

Nein man kann keine Bäume in einem Garten pflanzen unter dem eine Tiefgarage liegt....

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Hier ist auf jeden Fall ein klärendes Gespräch mit dem Vorbesitzer des Grundstücks notwendig. Der Makler hat vermutlich von den Leitungen nichts gewußt - der Verkäufer sollte aber wissen, ob er mal die Leitungen erlaubt hat oder nicht. Möglicherweise haben ihm ja vorher alle 3 Grundstücke gehört, und er hat die Leitungen selbst verlegt, um die beiden anderen Grundstücke bebaubar zu machen.
Ich würde daher mal die beiden Nachbarn fragen, seit wann es die Leitungen gibt, und wer sie gebaut hat.


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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Noch zur Ergänzung, da vom Fragesteller schon mehrmals der Makler ins Spiel gebracht wurde:
Der Makler ist nicht zuständig und i.d.R. auch nicht für irgendwelche (mündlichen) Zustandszusicherungen haftbar zu machen > es muss Richtung Verkäufer abgeklärt werden. Sollte der Verkäufer Aufklärungspflichten verletzt haben, dann ist er ggf. auch jetzt noch haftbar (falls die Nachbarleitungen rechtmässig auf dem Grundstück verlaufen).

Also zur eigenen Sicherheit selbst nachschauen:
1. keine Belastungen im Grundbuch?
2. keine Belastungen "Baulasten" im Baulastenverzeichnis?
3. nichts im Kaufvertrag von bestehenden Lasten, die mit zu übernehmen sind (z.B. irgendwelchen fremden Leitungen auf dem Grundstück) erwähnt?

Jemand, der Ansprüche stellt, der muss seine Ansprüche auch nachweisen => also hier: 1) dass seine Leitungen überhaupt auf dem fremden Grundstück verlaufen dürfen UND 2) dass der fremde Baum die Schäden tatsächlich verursacht hat UND 3) dass der jetzige Grundstückseigentümer das hätte vermeiden können/müssen. Eigentlich bräuchte man sich überhaupt erst Gedanken machen, wenn der Nachbar zunächst mal mit einen entsprechenden Nachweis zu 1) wieder kommt ... Dass rein privatrechtliche Vereinbarungen (Vertrag zwischen Personen) beim Verkauf nicht auf den neuen Eigentümer übergehen, wurde schon erwähnt.
> z.B. hier

Nichtsdestotrotz ist es natürlich besser erstmal in netten Gesprächen mit der Nachbarschaft zu versuchen noch mehr zu erfahren. Vom Verkäufer/Vorbesitzer würde ich keine wahrheitsgemäße Angaben erwarten, denn eventuell ist der jetzt gleich mehreren Parteien gegenüber haftbar.

Möglicherweise bleibt am Ende trotz allem eine Duldungspflicht hinsichtlich der Leitungen - dann besteht aber auch ein Entschädigungsanspruch für die Grundstücksnutzung.

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"Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen. Dieter H"

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Felicia Absahn
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
Die Rohre wurden wohl kaum "ohne Duldung" heimlich verlegt. Daher besteht ein Bestandschutz, den auch der neue Eigentümer halten muss. Nach Treu und Glauben können die Nutzer darauf setzen das die Leitungen liegen bleiben
Für immer&ewig?
Für diese Meinung hätte ich gern mal einen Beleg.

quote:
Möglicherweise haben ihm ja vorher alle 3 Grundstücke gehört, und er hat die Leitungen selbst verlegt, um die beiden anderen Grundstücke bebaubar zu machen.


Das wäre dann aber für die jetzigen Eigentümer der anderen Grundstücke dumm gelaufen, wenn sie Häuser ohne gesicherte Erschließung gekauft hätten. Kann aber Dein Schaden nicht sein.

Können sich die Nachbarhäuser anderweitig über ihre Grundstücke an den öffentlichen Kanal anschließen, ohne Dein Grundstück zu nutzen?

Dann gäbe es auch kein Notleitungsrecht.




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"„Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert!"
John "Hannibal" Smith"

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12327.12.2013 13:12:34
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 241x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Für diese Meinung hätte ich gern mal einen Beleg. <hr size=1 noshade>


BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben



Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Trennung/Entfernung der dem Nachbargrundstück dienenden Versorgungsleitungen §§ 93 , 94 , 97 , 311b , 903 , 917 , 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 233/10 , 10.06.2012
Anspruch auf Trennung von Versorgungsleitungen gem. § 1004 BGB
OLG Düsseldorf, AZ: I-9 U 48/10 , 28.06.2010
Anspruch auf Trennung der Versorgungsleitungen aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB gegen Grundstücksnachbarn
LG Duisburg, AZ: 2 O 104/09 , 08.01.2010
Anspruch auf Trennung der Versorgungsleitung im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis, § 1004 BGB
OLG Hamm, AZ: 5 U 118/07 , 03.12.2007
Eigentümer eines Grundstücks kann Beseitigung der Störung und Ersatz der Aufwendungen verlangen, §§ 683 , 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 , 818 Abs. 2 , 903 , 946 , 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 142/04 , 04.02.2005


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2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Felicia Absahn
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Trennung/Entfernung der dem Nachbargrundstück dienenden Versorgungsleitungen §§ 93 , 94 , 97 , 311b , 903 , 917 , 1004 BGB
- snip - <hr size=1 noshade>


Ging es hier nicht um VERsorgung?
Und zwar um Heizung und Warmwasser?
Und zwar im Falle einer GEMEINSAMEN Nutzung?
Ich finde nichts über ENTsorgung.
Und auch nicht, bei alleiniger Nutzng durch den Nachbarn.


-----------------
„Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert!"
John "Hannibal" Smith


-- Editiert Felicia Absahn am 05.12.2013 15:55

3x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12327.12.2013 13:12:34
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 241x hilfreich)

Wenn ich jetzt einen Fall für Entsorgung finden würde: fragst du dann ob groß oder klein ;-)

Das spielt keine Rolle. Es sind sämtlich Fälle zu Treu und Glauben, die in hoher Instanz entschieden wurden und den Amtsrichter als Referenz dienen.



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2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Felicia Absahn
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
fragst du dann ob groß oder klein ;-)

:)
:banana:

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"„Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert!"
John "Hannibal" Smith"

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Hallo:)
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 17x hilfreich)

Danke für die Infos,

heute war die Kamera da, und es hat sich herausgestellt, dass es wirklich die Wurzeln unserer Bäume "schuld"sind.
Jetzt möchte der Nachbar, dass wir die Bäume entfernen. Das wiederum möchte ich nicht, da ich sie ganz schön finde (große Magnolie und eine große Tanne). Außerdem meinte ich dass durch die Rohre unser garten eigentlich unbenutzbar ist. DaRAUFHIN MEINTE DER nACHBAR ICH SOLL NICHT SO TUN 1/3 des Gartens können wir doch nutzen. Ganz schön frech, oder?

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2x Hilfreiche Antwort


#22
 Von 
guest-12327.12.2013 13:12:34
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 241x hilfreich)

Du kannst die Bäume stehen lassen und auch weitere Pflanzen, ist dein Garten. Wirst dann eben alle Jahre wieder neue Leitungen zahlen.

Und viel "Rente" kannst du auch vergessen.

Frech ist es anderen das Zeug kaputt machen und dann statt die Kosten zu tragen erst mal zu meckern das die Leitung weg müssen.

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2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
kontrolleur
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 24x hilfreich)

quote:
Frech ist es anderen das Zeug kaputt machen und dann statt die Kosten zu tragen erst mal zu meckern das die Leitung weg müssen.


Frech ist ja auch Leitungen einfach auf fremde Grundstücke legen und sich dann darüber beschweren, wenn dort Bäume wachsen.
Noch frecher ist wegen der Unterhaltspflicht als dieser Stinkerohrverleger zu sehen, dass dort Bäume wachsen und nichts zu sagen und den Eigentümer dann haftbar zu machen, diesen Baumwachsenlasser und Stinkerohrbeschädiger.

Dann kommt noch die grösste Frechheit hinzu. Der neue Eigentümer, der die Bäume nicht gepflanzt hat und diese nicht hat wachsen lassen soll dann als Eigentümer dafür haften obwohl ihn persönlich gar kein Verschulden trifft.

Wenn das nicht so teuer wäre, dann würde ich in dem Fall ohnehin sagen, dass da ein Gericht ein Urteil schreiben müsste, weil der Rohrverleger ist ja gar nicht kooperativ. Besser wäre noch wenn der Richter die Rechtsverhältnisse tatsächlich korrekt klären könnte.

3x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12327.12.2013 13:12:34
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 241x hilfreich)

quote:
Besser wäre noch wenn der Richter die Rechtsverhältnisse tatsächlich korrekt klären könnte.


Gemeint ist wenn der Richter DIR Recht gibt.

Wenn der Bau bereits vor dem Kauf die Leitung zerstört hätte..... könnte man mal prüfen ob der neue Eigentümer überhaupt haftet.
Auch könnte man mal prüfen welche der eigenen Versicherungen dafür haften könnte, denn die würde den Schadersatz kostenfrei prüfen und dem Nachbarn das dann auch mitteilen.

Aber wie beim Esel, ups ich meinte Stier ist die Farbe ROT viel Interessanter

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3x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
kontrolleur
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 24x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>>Abwasserrohre von zwei Nachbarn in unserem Garten

quote:
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Besser wäre noch wenn der Richter die Rechtsverhältnisse tatsächlich korrekt klären könnte.
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Gemeint ist wenn der Richter DIR Recht gibt. <hr size=1 noshade>


Ich bin weder der eine noch der andere, daher kann mir in dem Fall kein Richter Recht geben. Desweiteren bin ich nur Prolet und daher können mir um die Person willen schon keine Rechte verliehen werden.

Ich weiss auch nicht wo das Problem liegt, dass solche Rechtsverhältnisse einwandfrei rechtlich geklärt sind, denn das könnte von vornherein viele teure Streitigkeiten vermeiden.
Aber mir scheint nur, dass die Bürger das so haben wollen.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der Bau bereits vor dem Kauf die Leitung zerstört hätte..... könnte man mal prüfen ob der neue Eigentümer überhaupt haftet. <hr size=1 noshade>


Das ist eines der Probleme. Wenn der Baum bereits vorher die Leitungen zerstört hat und der Eigentümer haftet, dann haftet er als Eigentümer, weil nicht die Person haftet die für die Beschädigung verantwortlich ist, sondern der Eigentümer des Grundstücks als Eigentümer, weil die Schädigung sozusagen durch das Grundstück erfolgte und er für das Grundstück verantwortlich ist.
Was anderes wäre zB. gegeben, wenn mit einem Bagger die Rohrleitung beschädigt hätte. Dann wäre er evtl. als Person haftbar zu machen aber eben nicht als Eigentümer des Grundstücks.
Er könnte aber evtl. Gewährleistungsansprüche gegen seinen Verkäufer als ehemaligen Eigentümer und Verursacher geltend machen, wenn er diesem ein Verschulden nachweisen könnte.

Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung des Weges aus §823 BGB sind allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Dazu müsste euch ein Verschulden treffen.
Palandt §917 BGB Rn 15

Zur Herstellung und Unterhaltung des Notwegs ist der Duldungspflichtige nicht verpflichtet (BGH WM 95, 1195 , 1198).

Derjenige, der den Notweg benötigt ist selbst für die Unterhaltung zuständig und nicht der Duldungspflichtige, weil der Duldungspflichtige, dass nur dulden muss, dass jemand auf seinem Grundstück einen Notweg betreibt.

Daher bekommt er eine auch nur Verhältnismässig geringe Notwegrente, weil diese nur für die Duldung entschädigen soll aber nicht für das Erhalten des Notwegs.

Der Notwegbetreiber muss also selbst schauen ob dort Bäume wachsen und den Duldungspflichtigen dieses mitteilen und um die Erlaubnis bitten, die Bäume entfernen zu dürfen. Dafür besteht dann natürlich auch eine Duldungspflicht.
Genauso ist das bei der Reparatur des Rohres.

Desweiteren muss der Notwegbedürftige vorliegend erstmal nachweisen, dass er den Notweg überhaupt benötigt.

quote:<hr size=1 noshade>Auch könnte man mal prüfen welche der eigenen Versicherungen dafür haften könnte, denn die würde den Schadersatz kostenfrei prüfen und dem Nachbarn das dann auch mitteilen. <hr size=1 noshade>


In dem Fall würde das die Versicherung sogar stellvertretend für den Versicherungsnehmer machen.

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
mic67
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 35x hilfreich)

@kontrolleur

ganz deiner Meinung - was mich noch interessieren würde, wer ist eigentlich Eigentümer der Leitung auf fremden Grund ?

Uns hat man um die Ohren gehauen, dass Leitungen auf unserem Grundstück uns gehören und wir damit auch zu warten haben.

Wir haben auch die Rechtsauskunft bekommen, es gibt kein Duldungsrecht, so weit nichts vereinbart wurde und es möglich ist, die Leitungen auch anders zu legen.

Gruß
Mic



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3x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

quote:
Uns hat man um die Ohren gehauen, dass Leitungen auf unserem Grundstück uns gehören und wir damit auch zu warten haben.

Als Nutznießer der Leitung würde ich auch erst mal versuchen, andere für die Erhaltung haftbar zu machen. Haken ist nur: wenn ich nicht nachweisen kann, das ich das Leitungsrecht besitze (sei es per Vertrag oder per Notwegerecht), dann habe ich als Leitungsnutzer erst mal schlechte Karten.

Auf jeden Fall solltet ihr jetzt auch noch klären, wie die Nachbarhäuser mit Wasser, Strom und Gas versorgt werden. Wenn eine Abwasserleitung über das Grundstück verläuft, dann könnten auch noch andere Sachen im Boden liegen...



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2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Elbdame
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallöchen, habe auch etwas gefunden im sächs. Nachbarschaftsgesetz, welches ist bei euch gültig?

§ 19
Duldungspflicht
(1)
Der Nachbar darf Wasserversorgungs- oder
Abwasserleitungen zu seinem Grundstück durch das Grundstück
des Eigentümers führen, wenn
1.
der Anschluß an das Wasserversorgungs- oder
Entwässerungsnetz anders nicht o
der nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt werden kann und
2.
die damit verbundene Beeinträchtigung des Eigentümers
zumutbar ist.
(2)
Der Eigentümer ist berechtigt, sein Grundstück an die
verlegten Leitungen anzuschließen,
wenn diese ausreichen, um
die Wasserversorgung oder die Entwässerung beider
Grundstücke sicherzustellen. Der Eigentümer kann verlangen,
daß die Leitungen so verlegt werden, daß sein Grundstück
ebenfalls angeschlossen werden kann; dadurch entstehende
Mehrkosten hat er dem Nachbarn zu erstatten.
§ 20
Unterhaltung der Leitungen
Der Nachbar hat die nach § 19 Abs. 1 verlegten Leitungen, der
Eigentümer die nach § 19 Abs. 2 verlegten Anschlußleitungen
jeweils auf eigene Kosten zu unterhalten. Zu den
Unterhaltungskosten der Teile der Leitungen, die vom
Eigentümer nach § 19 Abs. 2 mi
tbenutzt werden, hat dieser
einen angemessenen Beitrag zu leisten.
§ 21
Betretungsrecht
Der Eigentümer hat zu dulden, daß der Nachbar das Grundstück
des Eigentümers zur Verlegung, Änderung, Unterhaltung oder
Beseitigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasserleitung
betritt, die zu den Arbeiten erforderlichen Gegenstände über
dieses transportiert und Er
daushub vorübergehend dort lagert,
wenn und soweit
1.
das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten durchgeführt werden kann und
2.
die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen
des Eigentümers nicht außer Verhältnis zu dem vom Nachbarn
erstrebten Vorteil stehen.
§ 22
Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen
Führen die nach § 19 Abs. 1 verlegten Leitungen nachträglich zu
einer erheblichen Beeinträchti
gung, so kann der Eigentümer
verlangen, daß der Nachbar die Beeinträchtigung beseitigt. Führt
die gemeinschaftliche Nutzung der Leitungen nach § 19 Abs. 2
zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so kann der Eigentümer
verlangen, daß der Nachbar die Beseitigung der
Beeinträchtigung duldet.

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3x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Elbdame
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 19x hilfreich)

http://de.wikipedia.org/wiki/Wurzeleinwuchs


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