Hallo,
Wenn mir ein Privatmensch (Freundeskreis) im Jahr 2016 eine höhere Summe Geld geliehen hat und ich diesem eine Abtretungserklärung (zu erwartendes Erbe) unterschrieben habe, Sprich das er sein Geld in einer Summe wieder bekommt sobald ich das zu erwartende Erbe erhalten habe, was nun 2017 passieren wird, hat er denn nun ein vorrecht auf dieses Erbe oder kann ein Gerichtsvollzieher im rahmen einer Vermögensauskunft ihm das Geld weg nehmen? Denn mein Bekannter zählt nun mit der Rückzahlung in einer Summe.
Dankeschön
Abtretungserklärung Erbe und Vermögensauskunft
Post vom Inkassobüro?
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Ich verstehe den Sinn der Frage nicht so ganz.
Es ist so, entweder Du hast geerbt und Deinem Bekannten das Geld bereits wiedergegeben, dann brauchst Du es in der Vermögensauskunft nicht mehr anzugeben, da du es nicht mehr besitzt.
Oder du hast nicht geerbt (ob Du es erwartest sei mal dahingestellt) und hast kein Geld, ergo musst du dieses auch nicht angeben, da Du ja nichts davon hast.
Ich habe das Erbe noch nicht erhalten, werde es aber in naher Zukunft erhalten.
Nun steht aber auch eine Vermögensauskunft an. Muss ich das angeben, das ich in naher Zukunft Geld aus einem Erbe erwarte?
Kann ich ruhigen Gewissen´s meinem Bekannten sein Geld davon zurück geben?
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Zitat:kann ein Gerichtsvollzieher im rahmen einer Vermögensauskunft ihm das Geld weg nehmen
Der Satz ergibt exakt 0 Sinn.
Eine Vermögensauskunft ist exakt das: Eine Vermögensauskunft. Es wird einem da nichts weggenommen.
Zitat:Ich habe das Erbe noch nicht erhalten, werde es aber in naher Zukunft erhalten.
Ist der Erbfall eingetreten oder nicht?
Ansonsten gilt der Zeitpunkt. Wenn eine Pfändung heute ausgesprochen wird und es morgen eine Abtretung gibt, ist die Pfändung vorrangig.
Zitat:Kann ich ruhigen Gewissen´s meinem Bekannten sein Geld davon zurück geben?
Solange nichts gepfändet ist, kannst du im Prinzip selbst entscheiden, welche Schulden du tilgst.
In einer Vermögensauskunft steht drin, was man angeben muss.
In der Regel sind eventuell erwartbare Auszahlungen nicht anzugben.
Wenn das Erbe aber schon vorhanden wäre und die Auszahlung erst im Laufe des Jahres erfolgen soll, dann sieht das anders aus.
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