Abtretungserklärung Erbe und Vermögensauskunft

11. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
go395148-47
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)
Abtretungserklärung Erbe und Vermögensauskunft

Hallo,
Wenn mir ein Privatmensch (Freundeskreis) im Jahr 2016 eine höhere Summe Geld geliehen hat und ich diesem eine Abtretungserklärung (zu erwartendes Erbe) unterschrieben habe, Sprich das er sein Geld in einer Summe wieder bekommt sobald ich das zu erwartende Erbe erhalten habe, was nun 2017 passieren wird, hat er denn nun ein vorrecht auf dieses Erbe oder kann ein Gerichtsvollzieher im rahmen einer Vermögensauskunft ihm das Geld weg nehmen? Denn mein Bekannter zählt nun mit der Rückzahlung in einer Summe.

Dankeschön

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Ich verstehe den Sinn der Frage nicht so ganz.

Es ist so, entweder Du hast geerbt und Deinem Bekannten das Geld bereits wiedergegeben, dann brauchst Du es in der Vermögensauskunft nicht mehr anzugeben, da du es nicht mehr besitzt.

Oder du hast nicht geerbt (ob Du es erwartest sei mal dahingestellt) und hast kein Geld, ergo musst du dieses auch nicht angeben, da Du ja nichts davon hast.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
go395148-47
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe das Erbe noch nicht erhalten, werde es aber in naher Zukunft erhalten.
Nun steht aber auch eine Vermögensauskunft an. Muss ich das angeben, das ich in naher Zukunft Geld aus einem Erbe erwarte?
Kann ich ruhigen Gewissen´s meinem Bekannten sein Geld davon zurück geben?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
kann ein Gerichtsvollzieher im rahmen einer Vermögensauskunft ihm das Geld weg nehmen

Der Satz ergibt exakt 0 Sinn.
Eine Vermögensauskunft ist exakt das: Eine Vermögensauskunft. Es wird einem da nichts weggenommen.

Zitat:
Ich habe das Erbe noch nicht erhalten, werde es aber in naher Zukunft erhalten.

Ist der Erbfall eingetreten oder nicht?

Ansonsten gilt der Zeitpunkt. Wenn eine Pfändung heute ausgesprochen wird und es morgen eine Abtretung gibt, ist die Pfändung vorrangig.

Zitat:
Kann ich ruhigen Gewissen´s meinem Bekannten sein Geld davon zurück geben?

Solange nichts gepfändet ist, kannst du im Prinzip selbst entscheiden, welche Schulden du tilgst.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

In einer Vermögensauskunft steht drin, was man angeben muss.

In der Regel sind eventuell erwartbare Auszahlungen nicht anzugben.
Wenn das Erbe aber schon vorhanden wäre und die Auszahlung erst im Laufe des Jahres erfolgen soll, dann sieht das anders aus.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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