Abstinenznachweis für MPU und Beurteilungskriterien zur Fahreignung

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Die Frage der rechtlichen Stellung der seit dem 02.02.2009 verbindlichen Beurteilungskriterien der Fahreignung wird spätestens dann interessant, wenn die MPU-Stelle dem Betroffenen unter Bezugnahme auf diese Kriterien ein positives Gutachten verweigert und aus diesem Grunde die Fahrerlaubnis (noch) nicht wiedererlangt werden kann.

Die Beurteilungskriterien sind zunächst einmal streng zu trennen von den Begutachtungsleitlinien.

Die Begutachtungsleitlinien sind im Verhältnis zu den Beurteilungskriterien höherrangig. Allerdings enthalten die Leitlinien eine Öffnungsklausel unter Verweis auf den "aktuellen Stand der Technik".

Die Begutachtungskriterien stellen nach dem Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Standtentwicklung (MBVBS) eine "wesentliche fachwissenschaftliche Grundlage für eine bundesweit einheitliche Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Begutachtung der Fahreignung dar und tragen zur Erhöhung der Qualität und Transparenz der Begutachtung sowie der Gerechtigkeit im Einzelfall bei". Deshalb stellen die Begutachtungskriterien nach Auffassung des MBVBS zum jetzigen Zeitpunkt den Stand von Wissenschaft und Technik dar.

Bei der Beratung zwischen Bund, Ländern und der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) im November 2009 kamen die Beteiligten zum Ergebnis, dass eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2010 angewendet werden kann, um eine transparente Kommunikation und eine Einbeziehung der betroffenen Beteiligten nachgeholt werden kann.

Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Anforderungen an Abstinenznachweise, die von einigen Begutachtungsstellen inzwischen überobligatorisch streng genommen werden. Bis Ende 2010 können daher insbesondere neben oder anstelle der EtG-Werte weiterhin Leberwerte verwendet werden (Quelle:Rheinisches Ärzteblatt 5/2010, S. 45 f).

Die Frage, ob es sinnvoll ist, gegen ein negatives MPU-Gutachten wegen Verstoßes gegen die Beurteilungskriterien vorzugehen ist, wie so oft, eine Einzelfallfrage. Der Betroffene sollte in seine Überlegungen auch zeitliche Aspekte einbeziehen. Es macht wenig Sinn den Rechtsweg zu bestreiten, wenn er hierdurch mehr Zeit verliert als durch Erfüllung der im negativen Gutachten erteilten Auflagen.

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