Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus

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Kinderwagen, Fahrrad, Schuhregal, Blumenkübel - was darf in Mietshäusern verboten werden?

Wer darf was im Treppenhaus abstellen? Diese Frage führt oft zu Streit, sei es zwischen den Mietern untereinander oder zwischen den Mietern und dem Vermieter. Obwohl es sehr viele Gerichtsurteile gibt, lassen sich allgemeingültige Regeln (z.B. das Abstellen eines Kinderwagens ist generell zulässig/unzulässig) kaum aufstellen, da jeder Fall einzigartig ist und Besonderheiten aufweist (z.B. besonders enges Treppenhaus, kein Fahrstuhl, vorgesehener Abstellraum vorhanden etc.).

Allgemein gilt Folgendes: Der Mieter ist zum Gebrauch der Mietsache berechtigt (§ 535 BGB). Hierzu gehört auch der Gebrauch des Treppenhauses. Die Frage ist jedoch, wie weit dieses Recht geht. Selbstverständlich ist beispielsweise, dass das Treppenhaus betreten und genutzt werden darf, um in die Wohnung zu gelangen. Natürlich dürfen auch die im Hausflur befindlichen Briefkästen sowie ein vorhandener Fahrstuhl genutzt werden. Ob und wie das Treppenhaus von den Mietern zum Abstellen von Gegenständen genutzt werden darf, ist dagegen schwieriger zu beantworten.

Henry Naeve
Rechtsanwalt
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Generelles Verbot von Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühlen ist unzulässig

Gerichtlich geklärt und allgemein anerkannt ist inzwischen, dass der Vermieter nicht generell verbieten darf, Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren im Treppenhaus abzustellen (siehe BGH, Urteil vom 10. 11. 2006, Aktenzeichen V ZR 46/06). Eine entsprechende Regelung in der Hausordnung ist unwirksam. Das liegt unter anderem an den Grundrechten der Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung) und Artikel 6 Grundgesetz (Schutz der Familie).

Wenn ein Abstellraum oder ein Fahrstuhl vorhanden sind, kann der Vermieter das Abstellen von Kinderwagen verbieten.

Dass ein generelles Verbot unzulässig ist, bedeutet nun allerdings nicht, dass das Abstellen im Treppenhaus vom Vermieter bzw. anderen dadurch beeinträchtigten Mietern uneingeschränkt und ausnahmslos geduldet werden müsste.

Der Vermieter darf das Abstellen im Treppenhaus verbieten, wenn es einen gut zugänglichen Abstellraum gibt (vergleiche z.B. LG Bielefeld, Urteil vom 16.08.1992, Aktenzeichen 2 S 274/92) oder ein ausreichend großer Fahrstuhl vorhanden ist, der es ermöglicht, den Kinderwagen bzw. Rollator zur Wohnung zu bringen (vergleiche z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 03. 07. 2001, Aktenzeichen 15 W 444/00). Auch hierbei kommt es aber natürlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Beispielsweise kann es für eine behinderte Person trotz Fahrstuhl zu beschwerlich sein, den Rollator oder Rollstuhl in die Wohnung zu bringen.

Tagesmutter darf Kinderwagen nicht ohne Weiteres abstellen

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die genannten Grundsätze nur für die Mieter selbst gelten. Das Landgericht Hamburg hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass es unzulässig ist, wenn eine als Tagesmutter tätige Mieterin Kinderwagen der betreuten Kinder im Treppenhaus abstellt. Dies gehört nicht mehr zum Mietgebrauch, sondern stellt eine gewerbliche Sondernutzung dar (siehe LG Hamburg, Urteil vom 06.08.1991, Aktenzeichen 316 S 110/91).

Abstellen von Fahrrädern, Blumenkübeln, Schuhregalen usw. darf verboten werden

Anders zu beurteilen ist das Abstellen von Fahrrädern, Blumenkübeln, Schuhregalen und Ähnlichem. Anders als bei Kinderwagen, Rollatoren oder Rollstühlen geht es hier nicht um den Schutz der Familie (Art. 6 GG) oder die Gleichbehandlung Behinderter (Art. 3 GG). Der Vermieter darf ein Abstellen dieser Gegenstände im Treppenhaus daher verbieten. Zu beachten ist allerdings der Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Vermieter darf daher zum Beispiel nicht dem einem Mieter das Aufstellen eines Schuhregals erlauben und es einem anderen verbieten.

Zustellen von "Fluchtwegen" ausnahmslos unzulässig

Generell und ausnahmslos verboten ist das Abstellen, wenn dadurch Fluchtwege versperrt werden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Kinderwagen (Rollator, Rollstuhl) vor eine Brandschutztür gestellt oder sogar angeschlossen bzw. angekettet würde.

Dadurch, dass sich das Treppenhaus durch das Abstellen verengt, ist eine Versperrung von Fluchtwegen allerdings noch nicht automatisch gegeben. Die Bauordnungen der Bundesländer schreiben bestimmte Mindestbreiten der Wege nach draußen vor. In Hamburg beträgt diese beispielsweise einen Meter (siehe § 34 Absatz 2 Satz 1 Hamburgische Bauordnung). Erst wenn die rechtlich vorgeschriebene Mindestbreite unterschritten wird, muss der Vermieter das Abstellen generell verbieten (vergleiche z.B. AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 01.12.2011, Aktenzeichen 109 C 161/11).

Eingangstür, Treppen, Geländer, Handläufe und Briefkästen müssen zugänglich bleiben – Verkehrssicherungspflicht des Vermieters

Weiterhin lässt sich aus einer Reihe von Urteilen entnehmen, dass die Eingangstür, die Treppen und die Geländer bzw. Handläufe nicht zugestellt werden dürfen (siehe z.B. LG Berlin, Urteil vom 15.09.2009, Aktenzeichen 63 S 487/08; Zitat: "Bei der Inaugenscheinnahme hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich beim Abstellen des Kinderwagens an diesem Platz sowohl der eine Flügel der Hauseingangstür nicht mehr vollständig öffnen lässt, als auch das Geländer der unteren Stufen nicht mehr zum Festhalten genutzt werden kann.")

Hinsichtlich der Treppen und Handläufe folgt dies schon daraus, dass dadurch andere Mieter, insbesondere ältere Personen, gefährdet würden. Wenn der Vermieter hier nicht einschreitet, muss er damit rechnen, dass ihm eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen wird, wenn etwas passiert (siehe hierzu Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 535 BGB, Rn. 139, speziell zu Stolpergefahren auf Treppen Rn. 153, Zitat: "Der Vermieter einer Wohnung ist im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht auch für die Sicherheit der zu den Mieträumen führenden Treppe verantwortlich […]. Zur Verkehrssicherung im Treppenhaus gehört daher auch, dass Stolpergefahren vermieden werden.").

Auch die Briefkästen dürfen nicht zugestellt werden. Hier gibt es allerdings Gerichtsurteile, die es als zumutbar erachten, dass der Mieter über den Kinderwagen hinweggreifen bzw. den Kinderwagen beiseiteschieben muss (vergleiche z.B. AG Köln, Urteil vom 15.05.1995, Aktenzeichen 207 C 43/95).

Abwägung bei Beeinträchtigung anderer Mieter und "Rangfolge" unter den Gegenständen

Sofern das Abstellen andere Mieter beeinträchtigt (z.B. Beeinträchtigung der Zugänglichkeit, Zustellen von Briefkästen, Handläufen usw.), muss der Vermieter aktiv dagegen vorgehen und die Mieter, die unzulässig Gegenstände abstellen, abmahnen. Weiterhin gilt eine Rangfolge unter den oben genannten "bevorzugten" Gegenständen (Kinderwagen, Rollator, Rollstuhl) und den hier genannten sonstigen Gegenständen (Fahrrad, Blumenkübel, Schuhregal usw.). Wenn im Treppenhaus nur ein begrenzter Platz vorhanden ist, genießen die "bevorzugten Gegenstände" ein Vorrecht gegenüber den sonstigen Gegenständen (hierzu Flatow, Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen durch den Mieter - Treppenhäuser u.a. als Konfliktfläche, in: NZM 2007, 432, 435).

Was kann man als Mieter tun, wenn man durch das Abstellen von Gegenständen durch andere Mieter beeinträchtigt wird?

Nachdem die Rechtslage umrissen ist, soll abschließend auf konkrete Handlungsmöglichkeiten im Falle eines Streits eingegangen werden.

Während sich die meisten Veröffentlichungen und Ratgeber damit befassen, wie man als Mieter gegen ein unzulässiges Verbot seitens des Vermieters (z.B. generelles Verbot Kinderwägen abzustellen) vorgehen kann, soll hier der Frage nachgegangen werden, was man als Mieter unternehmen kann, der durch das Abstellen von Gegenständen seitens anderer Mieter unzumutbar beeinträchtigt wird, zum Beispiel weil die Treppen und Handläufe nicht mehr frei zugänglich sind.

Die vier Eskalationsstufen: Gespräch, Beschwerde, Abmahnung, Klage

Zunächst einmal sollte der beeinträchtigte Mieter das Gespräch mit dem oder den störenden Mietern suchen und sich um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Denkbar sind beispielsweise Absprachen darüber, dass Kinderwagen und Rollatoren, nicht aber Fahrräder (Blumenkübel, Schuhregale usw.) abgestellt werden dürfen (dies entspricht auch der Rechtslage – siehe oben). Weiterhin könnte der beeinträchtigte Mieter beispielsweise auch versuchen eine Vereinbarung zu erzielen, dass Kinderwagen nur auf einer Seite des Treppenhauses und nicht "kreuz und quer" abgestellt werden.

Wenn die "störenden" Mieter nicht gesprächsbereit bzw. uneinsichtig sind oder gegen eine erzielte Vereinbarung verstoßen, kommt als nächster Schritt eine Beschwerde bzw. Abmahnung bei dem Vermieter in Betracht. Die Abmahnung sollte zuvor angedroht werden (hierzu und zum Folgenden ausführlich: Börstinghaus, Verwahrlosung, Lärm und Nachbarstreit im Wohnraummietrecht - Der Umgang mit Beschwerden aus rechtlicher Sicht, in: NZM 2004,48).

Wenn auch das nicht hilft, kann der beeinträchtigte Mieter seinen "Erfüllungsanspruch auf Störungsabwehr" gegen den Vermieter gerichtlich geltend machen.

Der "Erfüllungsanspruch auf Störungsabwehr"

Dieser Anspruch folgt aus § 535 Absatz 1, § 241 Absatz 2 BGB. Der Vermieter muss nicht nur den Gebrauch der Mietsache gestatten, sondern er muss auch aktiv darauf hinwirken, dass ein angemessener und störungsfreier Gebrauch möglich ist. Man nennt dies auch Fürsorge- bzw. Verkehrssicherungspflicht.

Soweit der Vermieter dazu rechtlich in der Lage ist, muss er gegen den störenden Dritten grundsätzlich seine ihm zustehenden Rechte zur Abwehr der Störung geltend machen (diese folgen rechtlich aus den §§ 541, 862, 869, 1004 BGB). Der Vermieter muss den störenden Mitmieter abmahnen und ist, sofern andere erfolgversprechende Maßnahmen nicht ersichtlich sind, notfalls sogar verpflichtet, dem störenden Mieter zu kündigen.

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Leserkommentare
von HannaCharlotte am 10.09.2013 18:39:37# 1
Der Artikel hat mir sehr geholfen! Jetzt weiß ich, welche Argumente ich in der Hinterhand gegen meinen Vermieter habe. Danke!
    
von WolfK am 15.12.2014 13:58:22# 2
Wie sieht es mit Fahrrädern aus, die im Keller unter der Treppe (eines Mehrfamilienhauses; Mischung aus selbst bewohnten Eigentumswohnungen sowie vermieteten Eigentumswohnungen) stehen? Wir haben dort jahrzehntelang unsere Fahrräder abgestellt und sollen es jetzt nicht mehr dürfen. Ein Fluchtweg ist dort nicht vorhanden (Sackgasse - da kommt nur noch die Hauswand), also ist der Fluchtweg auch nicht behindert. Brennen tun Fahrräder auch nicht besonders gut, denke ich mal.
    
von kalukos am 17.01.2020 17:10:49# 3
Die Darstellung bzgl. des Aufstellen eines Schuhregal im Treppenhaus halte ich für zu restriktiv. :
"So hat das Amtsgericht Herne entschieden, dass ein Schuhschrank im Treppenhaus stehen darf, solange von diesem keine Beeinträchtigungen oder Behinderungen für die Nachbarn ausgehen. Es sei grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst, das Treppenhaus in üblicher Weise zu benutzen. Dazu gehöre das Aufstellen eines schmalen Schuhschranks (Amtsgericht Herne, Urteil vom 11.07.2013, Az. 20 C 67/13)."
als auch
"Nimmt ein Vermieter über eine längere Zeit hin, dass etwa ein Schuhregal vertragswidrig im Treppenhaus steht, kann er dessen Beseitigung später nicht mehr verlangen. Denn in einem solchen Fall kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter den Gegenstand duldet und kein Interesse an der Entfernung des Gegenstands hat. Welcher Zeitraum verstreichen muss, damit der Mieter von einer stillschweigenden Zustimmung des Vermieters ausgehen darf, hängt von jedem Einzelfall ab. Jedoch kann spätestens nach einem Zeitraum von 30 Jahren davon ausgegangen werden, dass der Vermieter nichts gegen den vertragswidrigen Zustand unternehmen wird (Amtsgericht Köln, Urteil vom 15.02.2001, Az. 222 C 426/00). Für das Amtsgericht Bergisch Gladbach genügten sogar nur 13 Jahre (Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 06.08.1993, Az. 61 C 291/93). "

    
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