Hallo zusammen!
ich habe in der Steuererklärung von 2014 vergessen die Abschreibungen, die ich bisher auf 5 Jahre verteilt hatte, in der Steuererklärung anzugeben; wodurch ich eine erhebliche Nachzahlung zu leisten hatte. Der Steuerbescheid wurde mir im Juni 2016 zugestellt, d.h. ist m.E. rechtskräftig. Hätte mich die Sachbearbeiterin auf das Versehen hinweisen müssen? Und habe ich jetzt noch eine Möglichkeit die "vergessene" Abschreibung für 2015 z.B. doppelt anzugeben?.... ich danke für hilfreiche Antworten und Hinweise
Mit freundlichen grüßen
Lilo
Abschreibung vergessen
16. September 2016
Thema abonnieren
Frage vom 16. September 2016 | 09:13
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abschreibung vergessen
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 16. September 2016 | 09:25
Von
Status: Student (2271 Beiträge, 713x hilfreich)
Nach Ablauf der Anspruchsfrist könnte ein Antrag auf Änderung nach §129 AO
erfolgsversprechend sein.
https://www.steuertipps.de/haus-wohnung-vermieten/themen/vergessene-gebaeudeabschreibung-kann-nachtraeglich-beruecksichtigt-werden
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Steuerrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 16. September 2016 | 14:48
Von
Status: Student (2349 Beiträge, 631x hilfreich)
Nur wenn es sich um einen Gebäudesachverhalt handelt, wovon ich nicht ausgehe!Zitatversuchen kann man es, aber mE nicht erfolgversprechend. :
Zitat...die ich bisher auf 5 Jahre verteilt hatte. :
Das AfA-Volumen ist aber nicht verloren, sondern das verbleibende AfA-Volumen wird auf die Restnutzungsdauer verteilt,
ZitatIst AfA nach :§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG unterblieben, so kann sie in der Weise nachgeholt werden, dass die noch nicht abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Buchwert) entsprechend der bei dem Wirtschaftsgut angewandten Absetzungsmethode auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer verteilt werden (>BFH vom 21.2.1967 - BStBl III S. 386 und vom 3.7.1980 - BStBl 1981 II S. 255 ).
Sollte 2015 zufällig das letzte Jahr sein, dann käme also tatsächlich zu einem vollen Ansatz in 2015!
taxpert
Und jetzt?
Schon
266.428
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
7 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten