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Abrechnungszeitraum Hosting

Hallo Community,

am 13.07.2011 endet offiziell unser Vertragsverhältnis mit unserem Hosting-Betreiber. Der Vertrag wird zu diesem Datum automatisch verlängert, da dieser nicht gekündigt wurde. Das Problem ist jedoch, dass sich zwischenzeitlich unsere Bankverbindung geändert hat, wir die Änderung unserem Provider am 01.07. mitgeiteilt haben. Jedoch rechnet der Provider nicht vom 13.07.2010 zum 13.07.2011 ab, sondern bereits zum 01.07.2011. Da sich die Bankverbindung mit der Abrechnung überschnitten hat sollen wir nun 15 € Rücklastschriftgebühren bezahlen.
Nach Auskunft des Providers ändert sich zwar nichts an der Vertragslaufzeit (diese läuft weiterhin vom 13.07. bis zum 13.07.), jedoch wird die Abbuchung grundsätzlich stets zum 01.07. durchgeführt.
Kann ich darauf bestehen, dass die Abrechnungen grundsätzlich zum eigentlichen Vertragsende durchgeführt wird?

Vielen Dank für eure Antworten im voraus


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von fb305825-19 am 04.07.2011 17:40
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>Abrechnungszeitraum Hosting
Dazu musst Du mal in die AGB des Providers schauen, ob es dort eine entsprechende Regelung gibt.

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"Iudex non calculat!"


von pekaha am 04.07.2011 20:58
Status: Senior (168 Beiträge)
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>Abrechnungszeitraum Hosting
In den AGB steht nur: "Die nutzungsunabhängigen Zahlungen sind im Voraus zahlbar. Nutzungsabhängige Zahlungen werden zum Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode gezahlt."

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von fb305825-19 am 04.07.2011 21:01
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Abrechnungszeitraum Hosting
quote:
Die nutzungsunabhängigen Zahlungen sind im Voraus zahlbar.

Das sagt also aus, das VOR dem 13.07. abzurechnen ist.


Bist du Verbraucher oder Unternehmer?



Im übrigen ist man auch bei einer Rücklastschrift nicht unbedingt automatisch in Verzug.

Zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Tag des Einzugs muss ein angemessener Zeitraum gewährt werden, um die Rechnung zu prüfen und für Deckung sorgen zu können.

Geht die Rechnung also nicht nachweisbar zu, wäre das Pech für den Anbieter, da der Kunde mangels Prüfungsmöglichkeit des Zahlbetrages nicht in Verzug geraten ist.
Trotz der geplatzten Rücklastschrift.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 13.07.2011 00:41
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