Abofalle: was kostenlos scheint, kann teuer werden

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Downloadangebote, Wissensdatenbanken und weitere Dienstleistungen – im Internet findet sich viel Nützliches und das in erheblichem Umfang kostenlos. Doch es gibt auch Überraschungen. So manch ein Nutzer hat schon am nächsten Tag eine erste Zahlungsaufforderung in seinem Briefkasten gefunden.

Diese Zahlungsaufforderung wäre berechtigt, wenn beide Seiten miteinander einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung, einmalig oder im Abonnement, vereinbart hätten. Hat der Verbraucher bei Bekanntgabe der Daten erkannt, dass die Leistung gegen Geld erfolgt, so ist er mit der Leistung durch den Anbieter an den Preis gebunden. Die Vertragspartner waren sich einig.

Sogenannten „Abofallen“ liegt aber eher der Sachverhalt zugrunde, dass die Preisgestaltung zumindest „unklar“ ist und der Verbraucher eigentlich eine unentgeltliche Leistung erwartet. Die persönlichen Daten werden über ein elektronisches Formular abgefragt. Für die Einordnung solcher Erklärungen wird darauf abgestellt, wie der Erklärende – hier der Verbraucher –das Formular verstehen durfte. Maßstab ist aber nicht das persönliche Verständnis, sondern die Verständnismöglichkeiten eines „Durchschnittskunden“.

Auslegungshilfe zur Frage, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Leistung in Frage steht, bietet §1 Abs. 6 PAngV. Hiernach sind Preise dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen und haben leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu sein.

Hierzu gehört sicher nicht ein *Text mit einem Hinweis in 6 pt-Buchstaben am Ende der Seite. Dann wird der Verbraucher keineswegs ausreichend auf die Kostenpflichtigkeit des Angebotes hingewiesen. Auch ein Preis, der in den AGB versteckt wird reicht nicht aus. AGB werden von den meisten Nutzern nur fragmentarisch wahrgenommen. Das gilt besonders, wenn mit dem ersten Blick nur die üblichen Hinweise zu Urheberrechten und Datenschutz erfasst werden. Das Kästchen zur Kenntnisnahme ist schnell angeklickt.

Wird nicht hinreichend klar, dass die Leistung gegen Geld erfolgt und die Daten werden z.B. bekannt gegeben, um an einem Gewinnspiel teilzunehmen oder diese anderen Nutzern zu Verfügung zu stellen - nicht jedoch um eine Rechnungsstellung zu ermöglichen – wird kein Angebot für eine kostenpflichtige Leistung abgegeben. Es besteht keine Verpflichtung zu zahlen oder auf die Anschreiben und Mahnungen zu reagieren. Zur Beweissicherung ist es emfpehlenswert, zeitnah eine Kopie oder einen Ausdruck der betreffenden Seite zu erstellen, da diese sich regelmäßig ändern und im Bedarfsfall die Preisverschleierung besser argumentiert werden kann.

Inkassounternehmen schicken häufig unwirsche, bedrohlich wirkende Zahlungsaufforderungen. Darüber hinaus lassen sie sich von privater Gegenwehr nicht immer beeindrucken. Dann heißt es: Ruhe bewahren. Ein Anwaltsschreiben kann den Spuk in der Regel beenden.

Achtung: Ein Mahnbescheid von einem Gericht ist stets zu beachten. Wird nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt, kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen, der aus sich heraus zu einer Zahlung verpflichtet. Ob tatsächlich ein Anspruch aus einem entgeltlichen Vertrag besteht, wird vor Erlass eines Mahnbescheides nicht geprüft. Hier heißt es: Sofort reagieren. Eine Prüfung durch einen Anwalt ist hilfreich.

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